Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (4. Senat) - 4 S 1794/25

Leitsatz

Aufgrund des Verteidigungsauftrags nach Art. 87a Abs. 1 GG sind Maßstab für die Dienstfähigkeit von Soldaten im Sinne von § 44 Abs. 3 Satz 1 SG sowohl die Anforderungen in Friedenszeiten als auch im Verteidigungsfall.

In Friedenszeiten ist ein Soldat dienstfähig, wenn es in der Bundeswehr eine Stelle gibt, auf der er zumutbar verwendet werden kann, und sich die Dienstherrin entscheidet, diese mit ihm zu besetzen.

Verfahrensgang

vorgehend VG Stuttgart, 28. August 2025, 14 K 4710/25, Beschluss

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. August 2025 - 14 K 4710/25 - geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.029,54 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller, ein Soldat auf Zeit, begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen seine Entlassung aus dem Soldatenverhältnis wegen Dienstunfähigkeit.

2

Mit Wirkung zum 01.10.2015 wurde er in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen, welches planmäßig voraussichtlich zum 30.09.2027 enden würde. Er ist derzeitig in Verwendung als Avionikmechaniker (AviMech Anf3 NH90) beim 5. Transporthubschrauberregiment 30 in N.

3

Im Februar 2016 wurde bei ihm – nach dem Suizid seines Vaters am 01.10.2025 und Jahre nach dem Suizid seines Halbbruders – eine „posttraumatische Belastungsstörung, nicht einsatzbedingt“ diagnostiziert (Gesundheitsakte S. 28).

4

Die Antragsgegnerin leitete am 10.07.2024 ein Dienstunfähigkeitsverfahren ein, welches von seinem Disziplinarvorgesetzten befürwortet wurde. Der Antragsteller sei im Januar krankheitsbedingt von einem Lehrgang abgelöst worden. Nachdem er bis 30.06.2023 als lehrgangsuntauglich gegolten habe, habe er im Juni 2023 eine Wiedereingliederungsmaßnahme begonnen und im Juli abgeschlossen. Er habe im Anschluss gegenüber seinem Disziplinarvorgesetzten unschlüssige Aussagen zu seiner Verwendungsfähigkeit gemacht, so dass er hierzu begutachtet worden sei. Zunächst sei er am 24.08.2023 als nicht verwendungsfähig beurteilt worden (Gesundheitsakte S. 186), durch eigene Initiative sei dieser Befund mit einer weiteren Untersuchung am 12.01.2024 (Gesundheitsakte S. 193) wieder aufgehoben worden. Er strebe zur Stabilisierung seiner gesundheitlichen Verfassung eine heimatnahe Verwendung an. Der Versetzungsantrag sei zwar abgelehnt worden, dennoch sei er zum Sanitätsversorgungszentrum R. kommandiert worden. Es seien drei werdegangsungebundene Dienstposten als Organisationsfeldwebel aufgezeigt worden, die er mit Verweis auf seine gesundheitliche Verfassung abgelehnt habe. Eine erneute Untersuchung der Dienst- und Verwendungsfähigkeit auf dem Dienstposten sei am 26.02.2024 zum Ergebnis „nicht verwendungsfähig“ gelangt (Gesundheitsakte S. 197). Im Mai 2024 sei ihm im Zuge eines weiteren Versetzungsantrags ein weiterer Dienstposten als Organisationsfeldwebel in R. aufgezeigt worden, den er abgelehnt habe. Seit dem 20.06.2024 gelte er als dauerhaft nicht verwendungsfähig (Gesundheitsakte S. 206). Diese Umstände ließen keinen weiteren Verwendungsvorschlag auf einen anderen Dienstposten in der Bundeswehr zu.

5

Der Antragsteller widersprach dieser Stellungnahme. Er sei vom Lehrgang im Januar 2023 wegen persönlicher Gründe und nicht wegen Krankheit abgelöst worden. Er sei in Vollzeit im Dienst. Seine Mutter sei zu diesem Zeitpunkt pflegebedürftig geworden. Nach einigen Wochen Urlaub habe er auf eine Krankschreibung zurückgreifen müssen. Er habe nie unschlüssige Angaben zu seiner Verwendungsfähigkeit gemacht, er habe wegen seiner Mutter heimatnah versetzt werden wollen. Man habe ihn massiv unter Druck gesetzt, ihm vier Dienstposten vorgelegt und er habe sich sofort entscheiden müssen, ohne die Stellen in Form eines Praktikums anschauen zu können. Unter dem Druck, sich zu entscheiden, habe er keine andere Möglichkeit gesehen, als sich zunächst krank zu melden, um der Situation zu entfliehen.

6

Mit truppenärztlicher Stellungnahme vom 31.10.2024 befürwortete Oberstabsärztin J. eine Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie zu einer Dienstunfähigkeit. Es bestehe nach Aktenlage eine Gesundheitsziffer IV/13 bei einer ausstehenden neuen wehrpsychiatrischen Begutachtung.

7

Am selben Tag stellte sich der Antragsteller der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberfeldärztin Dr. B., beim Bundeswehrkrankenhaus U. vor. Nach deren Stellungnahme liegen beim Antragsteller eine gegenwärtig remittierte rezidivierende depressive Störung und eine remittierte posttraumatische Belastungsstörung vor. Aus psychiatrischer Sicht lägen keine Diagnosen mehr vor, er sei Vollzeit in Dienst ohne relevante Krankheitstage. Er sei voll dienst- und verwendungsfähig. Die Vergabe einer Gesundheitsziffer sei nicht mehr gerechtfertigt.

8

Das truppenärztliche Gutachten vom 13.11.2024 kam dennoch zum Ergebnis einer dauernd eingeschränkten Verwendungsfähigkeit. Die Behebung der Gesundheitsstörung sei nicht vor Ablauf von drei Jahren zu erwarten. Die zusammenfassende gutachterliche Stellungnahme vom 18.11.2024 stellten eine Verwendungsunfähigkeit als Avionikmechaniker (AnfN3 NH90) sowie eine vorübergehende Dienstunfähigkeit fest, mit deren Wiederherstellung nicht während der verbleibenden Wehrdienstzeit gerechnet werden könne. Bei der Entlassung sei die Gesundheitsziffer V/13 zu vergeben aufgrund des prolongierten Verlaufs, der immer wieder zu Rezidiven führe.

9

Die Antragsgegnerin hörte den Antragsteller zur beabsichtigten Entlassung wegen Dienstunfähigkeit auf Grundlage des truppenärztlichen Gutachtens vom 13.11.2024 an. Hierzu trug er vor, er sei aus fachärztlicher Sicht voll dienst- und verwendungsfähig, wie die fachpsychiatrische Stellungnahme vom 31.10.2024 zeige. Die Therapie, die als Grundlage für die Dienstunfähigkeit herangezogen werde, sei abgeschlossen. Einzig und allein die Weigerung der Truppenärzte am Standort N. sei Ursache dafür, dass er seiner Verwendung nicht nachgehen könne.

10

Mit Bescheid vom 16.04.2025 entließ die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Ablauf des 30.09.2025 aus der Bundeswehr wegen Dienstunfähigkeit. Nach militärärztlichem Befund leide er an einer „Leistungsfunktionsstörung“, deren Behebung nicht innerhalb von drei Jahren zu erwarten sei.

11

Der Antragsteller legte dagegen am 06.05.2025 Beschwerde ein und ersuchte das Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz.

12

Mit Beschluss vom 28.08.2025 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde des Antragstellers gegen die Entlassungsverfügung angeordnet. Eine Dienstunfähigkeit sei nicht hinreichend dargetan. Es sei nicht ersichtlich, worauf sich die Annahme einer „Leistungsfunktionsstörung“ gründe. Eine solche Bewertung stehe im Widerspruch zu den Feststellungen im truppenärztlichen Gutachten vom 31.10.2024 (Blatt 1) sowie der fachpsychiatrischen Stellungnahme vom selben Tag, in der Oberfeldärztin Dr. B. eine uneingeschränkte Dienst- und Verwendungsfähigkeit des Antragstellers festgestellt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Annahmen in der zusammenfassenden Beurteilung vom 18.11.2024 die Entlassung aufgrund einer „Leistungsfunktionsstörung“ und die Vergabe der Gesundheitsziffer V/13 vorgeschlagen werde. Eine Auseinandersetzung mit den Feststellungen von Oberfeldärztin Dr. B erfolge weder in der zusammenfassenden Stellungnahme noch im Zusammenhang mit der abschließenden Bewertung durch den Beratenden Arzt der Bundeswehr vom 25.11.2024. Auch Oberstabsärztin J. äußere sich hierzu weder in ihrer abschließenden Bewertung (truppenärztliches Gutachten Blatt 2) vom 13.11.2024 noch in ihrer medizinischen Stellungnahme vom 12.11.2024.

13

Gegen diesen – am 29.08.2025 zugestellten – Beschluss hat die Antragsgegnerin am 12.09.2025 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Dienstunfähigkeit des Antragstellers nicht hinreichend dargelegt sei. Zu beachten seien die Besonderheiten des Dienstunfähigkeitsverfahrens bei Soldaten. Der für die Personalabteilung zuständigen Stelle werde nur das Ergebnis von Maßnahmen zur Feststellung der medizinischen oder psychologischen Eignung mitgeteilt, nicht hingegen die Gesundheitsdaten. Die Antragsgegnerin habe zweimal darauf hingewiesen, dass erst mit Vorlage einer vom Antragsteller unterzeichneten Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht die Gesundheitsakte in das Verfahren eingeführt und Stellung zu dessen Vortrag genommen werden könne. Das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass das truppenärztliche Gutachten vom 13.11.2024 aus Blatt 1 und Blatt 2 bestehe und dass sich im Verwaltungsvorgang nur Blatt 2 dieses Gutachtens befinde. Der Antragsteller selbst habe eine truppenärztliche Stellungnahme vom 31.10.2024 zum Verwaltungsvorgang gereicht, das Gutachten vom 13.11.2024 jedoch unerwähnt gelassen. Das Verwaltungsgericht gehe weiter fehl in der Annahme, dass die Antragsgegnerin die fachpsychiatrische Stellungnahme vom 31.10.2024 unberücksichtigt gelassen habe. Es werde auf eine Stellungnahme des beratenden Arztes vom 11.09.2025 verwiesen. Im Übrigen würden sich diese Stellungnahmen auch in der Gesundheitsakte des Antragstellers befinden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er nicht aufgefordert worden sei, die Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden, und sodann die Gesundheitsakte dem Verfahren beigezogen worden sei. Darüber hinaus belege bereits die Sachverhaltsdarstellung des Verwaltungsgerichts eine Dienstunfähigkeit des Antragstellers. Er habe sich in den Jahren 2016 bis 2019 an insgesamt 210 Tagen in stationärer psychiatrischer Behandlung befunden. Dies zeige deutlich, dass der Erkrankungsverlauf prolongiert und chronifiziert sei. Er habe nicht auf seinem Dienstposten ausgebildet werden können. Er habe vier werdegangsungebundene Dienstposten abgelehnt, obwohl Soldaten bundesweit einsetzbar seien. Eine Veränderungsbereitschaft oder ein Rückkehrwille in den Dienst sei nicht erkennbar.

14

Der Antragsgegner beantragt,

15

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28.08.2025 – 14 K 4710/25 – abzuändern und den Antrag abzulehnen.

16

Der Antragsteller beantragt,

17

die Beschwerde zurückzuweisen.

18

Er führt im Wesentlichen aus, es treffe nicht zu, dass eine Dienstunfähigkeit durch das truppenärztliche Gutachten vom 13.11.2024 nachgewiesen sei. Bereits die widersprüchliche medizinische Bewertung durch unterschiedliche Bundeswehrärzte stünden einer derartigen Annahme entgegen. Am 31.10.2024 habe Oberfeldärztin Dr. B die volle Dienstfähigkeit festgestellt. Nur zwei Wochen später habe Oberstabsärztin J. eine vorübergehende Dienstunfähigkeit attestiert. Hieraus habe der Beratende Arzt eine dauerhafte Dienstunfähigkeit abgeleitet. Eine substantielle Begründung für die Abweichung fehle, so dass das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen habe, dass die Annahme einer dauerhaften Dienstunfähigkeit auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage beruhe. Das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt auch ohne Beiziehung der Gesundheitsakte prüfen dürfen. Das Bundesamt für das Personalmanagement selbst habe im Entlassungsbescheid nur auf die verkürzte truppenärztliche Stellungnahme (Blatt 2) abgestellt, ohne dass der inhaltlich maßgebliche Teil (Blatt 1) vorgelegen habe oder offenbart worden sei. Damit sei die Entscheidungsgrundlage unvollständig gewesen. In seinem Falle bestünden lediglich phasenweise Belastungsreaktionen, die sich durch Anpassung des Dienstpostens auffangen ließen. Selbst wenn Zweifel an der Dienstfähigkeit bestünden, überwiege das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Er habe am 27.11.2025 seinen Dienst in N. wieder angetreten. Er könne entsprechend seinem Dienstgrad am Standort N. verwendet werden. Eine Dienstunfähigkeit scheide jedoch aus, wenn es einen Dienstposten gebe, auf dem der Soldat angemessen verwendet werden könne. Insofern sei das truppenärztliche Gutachten vom 13.11.2024 nicht ausreichend, um die Dienstunfähigkeit zu begründen. Vielmehr sprächen seine Krankheitszeiten seit 2024 für eine Genesung. Es liege der Verdacht nahe, dass man ihn habe entlassen wollen, weil er die notwendigen Lehrgänge für seine geplante Verwendung nicht habe absolvieren können. Eine weitere Einplanung in die Lehrgänge sei nicht erfolgt, da seine Restdienstzeit nicht ausreiche, um ihn anschließend noch ausreichend lange in dieser Verwendung einsetzen zu können.

19

Der Senat hat, nach Vorlage einer Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht durch den Antragsteller, dessen Gesundheitsakte beigezogen. Hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf deren im Verfahren gewechselte Schriftsätze sowie die dem Senat vorliegenden Behördenakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II.

20

Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (vgl. § 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg.

21

Das in der Beschwerdebegründung enthaltene Vorbringen, auf dessen Nachprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zunächst beschränkt ist, ergibt, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag aus Gründen stattgegeben hat, die sich im Beschwerdeverfahren nicht bzw. nicht mehr als tragfähig erweisen (hierzu 1.). In einem solchen Fall hat das Beschwerdegericht umfassend zu prüfen, ob vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist (vgl. zur Zweistufigkeit der Prüfung im Anwendungsbereich des § 146 Abs. 4 VwGO etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.04.2025 - 11 S 1157/24 -, juris Rn. 16 m.w.N.) (hierzu 2.).

22

1. Das Beschwerdevorbringen ergibt, dass die Gründe, aufgrund derer das Verwaltungsgericht dem Eilantrag stattgegeben hat, nicht tragfähig sind. Ohne das Vorliegen des vollständigen truppenärztlichen Gutachtens vom 13.11.2024 ist es nicht möglich, die Feststellungen, die der Annahme einer zur Dienstunfähigkeit führenden Leistungsfunktionsstörung zugrunde liegen, zu überprüfen. Denn in dem allein vorliegenden Blatt 2 des truppenärztlichen Gutachtens zur Dienstunfähigkeit wird entsprechend den Vorgaben des § 29a Abs. 3 Soldatengesetz (SG) nur das Ergebnis der Untersuchung mitgeteilt (vgl. hierzu auch Nr. 1042 der Allgemeinen Regelungen zur Wehrmedizinischen Begutachtung A1-831/0-4000). Auch nach Nr. 315 der Allgemeinen Regelungen zur Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Dienstunfähigkeit (A-1350/67) verbleibt das truppenärztliche Gutachten Blatt 1 als Arztsache bei dem beratenden Arzt der personalbearbeitenden Stelle. Die Antragsgegnerin hatte bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ein Formular zur Schweigepflichtsentbindung vorgelegt und zweimal auf die Notwendigkeit dieser Entbindung hingewiesen. Auf der Tatsachengrundlage, die dem Verwaltungsgericht zur Verfügung gestanden hat, konnte nicht geklärt werden, ob sich die begutachtende Truppenärztin OSA J. mit der abweichenden Beurteilung der befundenden Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie OFA Dr. B. auseinandergesetzt hat (vgl. BA S. 14). Ebenso wenig hat sich das Verwaltungsgericht damit auseinandergesetzt, dass eine Entbindung von der Schweigepflicht nicht abgegeben worden ist, und das Verhalten entsprechend gewürdigt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 22.12.2025 - 6 ZB 25.133 -, juris Rn. 3).

23

2. Für die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine Interessenabwägung dahingehend vorzunehmen, ob im konkreten Fall das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Ergibt die summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Dagegen überwiegt das private Aussetzungsinteresse, wenn der Rechtsbehelf in der Hauptsache Erfolgsaussichten hat, weil sich der angegriffene Verwaltungsakt als rechtswidrig erweist, denn an einem rechtswidrigen Verwaltungsakt besteht kein Vollzugsinteresse. Sind hingegen die Erfolgsaussichten bei summarischer Prüfung als offen zu beurteilen, findet eine eigene gerichtliche Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt. Hat sich der Gesetzgeber dazu entschieden, den Sofortvollzug im Rahmen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO gesetzlich anzuordnen, ist bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass er, anders als bei einer behördlichen Anordnung des Sofortvollzugs im Anwendungsbereich des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 -, juris Rn. 21 f.; BVerwG, Beschluss vom 07.04.2014 - 9 VR 2.14 -, juris Rn. 2; Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 80 Rn. 152a). Der in § 23 Abs. 6 Satz 2 WBO vorgesehene Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde u.a. bei Entscheidungen über die Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses erhält daher erhebliches Gewicht. Er strukturiert die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung, ohne dabei jedoch Präjudizwirkung zu entfalten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.02.2018 - OVG 10 S 7.18 -, juris Rn. 10 ff.).

24

Nach diesen Maßstäben ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen, da sich die Entlassungsverfügung vom 16.04.2025 bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Entlassung eines Soldaten auf Zeit kommt es grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.2013 - 2 C 68.11 -, juris Rdnr. 11 m.w.N. zur vergleichbaren Konstellation einer Versetzung in den Ruhestand; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.03.2023 - 2 MB 17/22 -, juris Rn. 3).

25

a) Formelle Bedenken gegen die Entlassungsverfügung vom 16.04.2025 bestehen nicht. Insbesondere hat die Vertrauensperson des Antragstellers vor der beabsichtigten Entlassung am 03.02.2025 eine Stellungnahme nach § 55 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 47 Abs. 2 SG i.V.m. § 24 Abs. 1 Nr. 6 SG abgegeben.

26

b) Die Entlassungsverfügung vom 16.04.2025 ist aller Voraussicht nach auch materiell rechtmäßig.

27

(1) Rechtsgrundlage der Entlassung des Antragstellers ist § 55 Abs. 2 Satz 1 SG. Danach ist ein Soldat auf Zeit zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. Der gesetzliche Begriff des § 44 Abs. 3 Satz 1 SG für die Dienstunfähigkeit von Berufssoldaten gilt gleichermaßen für Soldaten auf Zeit (BVerwG, Urteil vom 27.06.2013 - 2 C 67.11 -, juris Rn. 10). Danach ist dienstunfähig, wer wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Die Unfähigkeit zur Erfüllung der dienstlichen Pflichten ist für den derzeit maßgeblichen Zeitpunkt der Entlassungsverfügung vom 16.04.2025 positiv festzustellen. Ein prognostisches Element enthält die Bestimmung der Dienstunfähigkeit nur, als dafür in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen sein muss, dass die Unfähigkeit dauerhaft (§ 44 Abs. 3 Satz 1 SG) oder zumindest ein Jahr (§ 44 Abs. 3 Satz 2 GG) bestehen wird.

28

Bei der Dienstunfähigkeit von Soldaten handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten Nachprüfung der Verwaltungsgerichte unterliegt. Diese sind nicht an tatsächliche oder rechtliche Wertungen der Dienstherrin gebunden. Allerdings müssen die Gerichte die organisatorischen Vorentscheidungen der Dienstherrin und die von ihr festgelegten Anforderungen an die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zugrunde legen. Maßstab für die dienstlichen Anforderungen in den Streitkräften und damit für die Dienstfähigkeit von Soldaten ist der Verteidigungsauftrag der Streitkräfte nach Art. 87a Abs. 1 GG. Diese Norm bringt zusammen mit Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG die verfassungsrechtliche Grundentscheidung des Grundgesetzes für eine wirksame militärische Verteidigung der Bundesrepublik und damit die Sicherung der staatlichen Existenz zum Ausdruck. Aus dem Verteidigungsauftrag folgt die Verpflichtung, die Streitkräfte organisatorisch so zu gestalten und personell so auszustatten, dass sie ihren militärischen Aufgaben gewachsen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.2013 - 2 C 67.11 -, juris Rn. 10 ff. m. w. N.).

29

Gesetzliche Vorgaben für die Verwendung von Soldaten in den Streitkräften finden sich in § 3 Abs. 1 SG. Danach ist ein Soldat nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden. Die verfassungsrechtlich gebotene ständige Einsatzbereitschaft der Bundeswehr setzt ein hohes Maß an personeller Flexibilität voraus, weil diese unerlässliche Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Einsatzfähigkeit und Schlagkraft der Bundeswehr ist. Einem Soldaten können daher ungeachtet seines Dienstgrades grundsätzlich alle Aufgaben übertragen werden, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls bei objektiver Beurteilung noch zumutbar sind. Maßgebend für die Verwendung sind militärische Erfordernisse, die sich wiederum aus den organisatorischen Strukturen der Streitkräfte und der Einsatzplanung ergeben. Aufgrund des Verteidigungsauftrags nach Art. 87a Abs. 1 GG sind Maßstab für die Dienstfähigkeit von Soldaten im Sinne von § 44 Abs. 3 Satz 1 SG sowohl die Anforderungen in Friedenszeiten als auch im Verteidigungsfall (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.2013 - 2 C 67.11 -, juris Rn. 13 ff. m.w.N.).

30

In Friedenszeiten ist ein Soldat dienstfähig, wenn es in der Bundeswehr eine Stelle gibt, auf der er zumutbar verwendet werden kann, und sich die Dienstherrin entscheidet, diese mit ihm zu besetzen. Es obliegt der Entscheidung der Dienstherrin, welche personellen Änderungen sie vornimmt, um die Stelle mit einem anderweitig nicht verwendbaren Soldaten besetzen zu können. Zudem erfordert die Dienstfähigkeit, dass die Soldaten in der Lage sind, ihre Aufgaben unter den spezifischen Bedingungen des Verteidigungsfalles zu erfüllen. Die unverzichtbaren Anforderungen an den Einsatz im Verteidigungsfall können sich nach Waffengattung und Verwendung unterscheiden. Es ist Sache der Dienstherrin, die sich daraus ergebenden militärischen Anforderungen zu bestimmen, die für jeden Soldaten unverzichtbar sind. Ein Soldat, der diesen Anforderungen nicht genügt, ist auch dann dienstunfähig, wenn er in Friedenszeiten zumutbar verwendet werden kann (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 27.06.2013 - 2 C 67.11 -, juris Rn. 15 ff. m.w.N.).

31

Nach § 55 Abs. 2 Satz 2, § 44 Abs. 4 Satz 1 SG wird die Dienstunfähigkeit aufgrund des Gutachtens eines Arztes der Bundeswehr festgestellt. Der Gesetzgeber hat den Gutachten der Ärzte der Bundeswehr aufgrund ihres besonderen Sachverstands über die Feststellung der Dienst(un)fähigkeit eines Soldaten besonderes Gewicht beigemessen. Abzustellen ist dabei allein auf die Feststellungen des Arztes zur Erkrankung bzw. den gesundheitlichen Einschränkungen des Soldaten. Es kommt nicht darauf an, ob der Arzt der Bundeswehr einen Soldaten im Ergebnis der Eignungsuntersuchungen als dienstfähig angesehen hat. Denn ein begutachtender Arzt ist nicht berufen, selbst über die Dienstfähigkeit zu befinden. Er ist lediglich die sachverständige Hilfsperson, die der Dienstherrin die medizinische Sachkunde vermitteln soll, über die sie selbst nicht verfügt, damit sie auf der Grundlage der ärztlichen Expertise die allein ihr obliegende Entscheidung über eine etwaige Dienstunfähigkeit oder beschränkte Dienstfähigkeit treffen und die daraus ggf. folgenden statusrechtlichen Konsequenzen ziehen kann (stRspr, vgl. zum Beamtenrecht BVerwG, Beschluss vom 14.03.2019 - 2 VR 5.18 -, juris Rn. 56 m.w.N.). Anderes ergibt sich auch nicht aus § 44 Abs. 4 Satz 1 SG. Danach wird die Dienstunfähigkeit zwar „aufgrund“ des Gutachtens eines Arztes der Bundeswehr festgestellt, die Regelung normiert aber keine Bindung an dessen rechtliche Wertung.

32

(2) Dies zugrunde gelegt ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung vom 16.04.2025.

33

(a) Zunächst liegt entgegen der Ansicht des Antragstellers mit dem truppenärztlichen Gutachten vom 13.11.2024, insbesondere der truppenärztlichen Stellungnahme (Anlage zu Blatt 1 des truppenärztlichen Gutachtens) sowie den dazugehörigen Prüfvermerken vom 18.11.2024, ein den Anforderungen der Rechtsprechung genügendes ärztliches Gutachten zur Feststellung der Dienstunfähigkeit des Antragstellers vor, das den Vorgaben der Nr. 307 A-1350/67 entspricht. Danach muss das truppenärztliche Gutachten die zur Dienstunfähigkeit führende Gesundheitsstörung sowie die daraus resultierende körperliche oder geistige Beeinträchtigung des Soldaten darlegen. Es muss angeben, ob es sich um eine dauerhafte Gesundheitsstörung handelt bzw. in welchem Zeitraum sie voraussichtlich behoben werden kann. Eine Gesundheitsstörung, die bei Soldaten auf Zeit nicht innerhalb von 2 Jahren behoben werden kann, gilt im Rahmen des Dienstunfähigkeitsverfahrens als dauerhaft.

34

In der truppenärztlichen Stellungnahme vom 13.11.2024 schildert die untersuchende Truppenärztin Oberstabsärztin J. detailliert den Krankheitsverlauf des Antragstellers unter Berücksichtigung der seit dem Jahr 2016 vorliegenden Befunde in Form von Entlassungsberichten aus stationären Aufenthalten und Arztbriefen aus ambulanten Behandlungen und stützt ihre negative Prognose auf belastbare Annahmen. Sie stellt hinreichend deutlich Diagnosen auf (F43.1: Posttraumatische Belastungsstörung, gegenwärtig remittiert (Stand 10/24) und F33.1: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (Stand 10/24)) und begründet diese. Oberstabsärztin J. setzt sich entgegen der Annahme des Antragstellers und des Verwaltungsgerichts eingehend mit der wehrpsychiatrischen Stellungnahme vom 31.10.2024 auseinander und begründet überzeugend, warum die fachpsychiatrische Einschätzung aus truppenärztlicher Sicht nicht geteilt wird, obwohl der Antragsteller im Jahr 2024 bis zum Erstellen des Gutachtens im Vergleich zu den Vorjahren nur 18 Tage aufgrund psychiatrischer Behandlungsanlässe dienstbefreit gewesen ist und er die ambulante Psychotherapie mittlerweile beendet hat. Entscheidend stützt sie ihre abweichende Bewertung darauf, dass ein vergleichbarer „Genesungsstatus“ in der Vergangenheit bereits zweimal erreicht wurde, aber nicht von Dauer war. Diese Einschätzung des Gesundheitszustands des Antragstellers, wonach Oberstabsärztin J. in Kenntnis der Krankheitsgeschichte, der zahlreichen fachärztlichen und therapeutischen Befundberichte und der Schwere der Erkrankung und deren Chronifizierung auch zukünftig ein gesteigertes Risiko für erneute Dekompensationen erkennt, sind für den Senat unmittelbar plausibel und nachvollziehbar. Ausweislich der truppenärztlichen Dokumentation haben seit der Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung und der rezidivierenden depressiven Störung immer wieder Zeiten einer (Teil-)Remission vorgelegen. Der Antragsteller hat sich auch über größere Zeiträume - teilweise bei fortgesetzter ambulanter Psychotherapie - im Dienst befunden. Anlässe innerhalb und außerhalb der Truppe haben jedoch auch in der Vergangenheit immer wieder zu seiner Destabilisierung geführt, die erneute psychotherapeutische Interventionen notwendig gemacht haben. Im Einzelnen ist die Krankheitsgeschichte des Antragstellers in der Gesundheitsakte sehr detailliert dokumentiert. Eine Heilungsbewährung kann für den Zeitpunkt der Entlassung des Antragstellers nicht festgestellt werden. Die derzeitige Verwendung setzt ihn – wie Oberstabsärztin J. überzeugend darlegt – keiner adäquaten und vergleichbaren Belastungssituation aus, um mittels einer Heilungsbewährung von einer vollen Verwendungsfähigkeit in der Verwendung als Avionikmechaniker sprechen zu können. In der Vergangenheit kam es bei Konfrontation mit den grundlegenden Anforderungen an die Laufbahn, vor allem in laufbahnrelevanten Lehrgängen, wiederholt zu psychischen Dekompensationen, sodass die erforderlichen Ausbildungen nicht absolviert werden konnten. Die prognostische Beurteilung, dass die Belastungsfähigkeit und Resilienz nach mittlerweile fast 9-jährigem Krankheitsgeschehen reduziert sei, ist unmittelbar nachvollziehbar.

35

Die Ausführungen in der truppenärztlichen Stellungnahme sind so detailliert und nachvollziehbar, dass das zuständige Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr auf dieser Grundlage entscheiden konnte, dass der Antragsteller zur Erfüllung seiner Dienstpflichten unfähig ist, da er den Anforderungen, die an ihn in seiner gegenwärtigen Dienststellung und in den wesentlichen Dienststellungen seines Dienstgrades gestellt werden, nicht ausreichend gerecht wird. Auch die Annahme, dass die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit in den nächsten drei Jahren nicht zu erwarten ist, ist überzeugend. Vor diesem Hintergrund ist es unbeachtlich, dass in Blatt 2 des Truppenärztlichen Gutachtens nur eine Leistungsfunktionsstörung als Diagnose aufgeführt ist.

36

(b) Die Entlassungsverfügung erweist sich auch unter Berücksichtigung der wehrpsychiatrischen Stellungnahme vom 31.10.2024 nicht als fehlerhaft. Diese ist für den Senat bereits nicht zwanglos nachvollziehbar. Sie beruht auf einer Vorstellung des Antragstellers am selben Tag und bezieht den Abschlussbericht der Psychotherapeutin des Antragstellers vom 15.10.2024 sowie den Umstand, dass er sich voll im Dienst befinde, mit ein. Dass aus psychiatrischer Sicht keine Diagnosen mehr vorliegen, da der Antragsteller remittiert sei, nachdem die behandelnde Psychotherapeutin lediglich zwei Wochen zuvor noch von einer mittelgradigen depressiven Episode ausgegangen ist, erscheint nicht schlüssig. Die wehrpsychiatrische Stellungnahme verhält sich hierzu nicht näher. Wie die Antragsgegnerin mit Stellungnahme vom 25.11.2025 ausführt, bedeutet der Begriff „Remission“ lediglich, dass die Symptomatik nachgelassen hat. Eine Heilung ist damit nicht verbunden, so dass insbesondere unter Berücksichtigung des Krankheitsverlaufs des Antragstellers nicht innerhalb eines Zeitraums von nur zwei Wochen zuverlässig beurteilt werden kann, ob die Symptomatik vorübergehend oder dauerhaft rückläufig ist. Hinzukommt, dass die widersprechende Beurteilung der Dienst- und Verwendungsfähigkeit des Antragstellers durch die befundende Fachärztin auf einem divergierenden Begriff der Dienstfähigkeit („fachärztlich“) beruhen mag, der nicht mit dem zugrunde zu legenden, am Verteidigungsauftrag orientierten rechtlichen Begriff der (Wehr-)Dienstunfähigkeit übereinstimmt. Denn für die hier maßgebliche (Wehr-)Dienstunfähigkeit ist nicht entscheidend, ob der Antragsteller seinen derzeitigen Dienstposten wahrnehmen kann, sondern ob es in der Bundeswehr eine Stelle gibt, auf der er zumutbar verwendet werden kann, und sich die Dienstherrin entscheidet, diese mit ihm zu besetzen, sowie zusätzlich, ob er in der Lage ist, seine Aufgaben unter den spezifischen Bedingungen des Verteidigungsfalles zu erfüllen (vgl. hierzu OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.03.2023 - 2 MB 17/22 -, juris Rn. 16). Es ist nicht erkennbar, dass Oberfeldärztin Dr. B. die Dienstfähigkeit des Antragstellers hieran gemessen hätte. Sie stellt allein auf seine derzeitige Verwendung ab.

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(c) Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin überzeugend dargelegt, dass der Antragsteller aufgrund der festgestellten Diagnosen und den damit verbundenen Einschränkungen die Voraussetzungen für die militärischen Anforderungen an die Einsatzfähigkeit unter den spezifischen Bedingungen des Verteidigungsfalls nicht erfüllen dürfte. Die zu fordernde personelle Flexibilität in Form der jederzeitigen Versetzbarkeit sei bei ihm nicht gegeben. Er habe nicht dienstpostengerecht ausgebildet und auch nicht mehr verwendet werden können. Eine bundesweite Versetzung komme für ihn aus persönlichen und medizinischen Gründen nicht in Frage. Angesichts des Krankheitsverlaufs des Antragstellers drängt sich diese Sichtweise für den Senat auf. Sowohl die wiederholt aufgetretenen Dekompensationen in der Vergangenheit als auch die Belastungsreaktion im Rahmen der Übersetzertätigkeit für ukrainische Soldaten machen die Befürchtung eines Rezidivs auch im Verteidigungsfall ohne Weiteres nachvollziehbar. Ebenso legt die Schilderung des Antragstellers, wie er mit Druck umgegangen ist, nahe, dass er den spezifischen Bedingungen des Verteidigungsfalls psychisch nicht gewachsen sein dürfte. So zeigte er sich während der Übersetzungstätigkeit im Zusammenhang mit der Ausbildung ukrainischer Soldaten überaus belastet und flüchtete sich nach eigenen Angaben in den Krankenstand, als er sich nicht für einen angebotenen Dienstposten zu entscheiden vermochte. Schließlich wurde auch fachpsychiatrisch eine heimatnahe Verwendung mehrfach als Voraussetzung für seine Verwendungsfähigkeit und den Erhalt seiner Dienstfähigkeit gesehen. Es dürfte damit an der persönlichen Flexibilität mangeln. Im Übrigen sieht der Senat keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass – wie der Antragsteller meint –, das Dienstunfähigkeitsverfahren als Druckmittel gegen ihn eingeleitet worden sein sollte. Dagegen spricht schon der ausgesprochen lange Zeitraum, während dessen die Antragsgegnerin trotz hoher Fehlzeiten kein solches Verfahren betrieben hat.

38

(d) Nicht zu beanstanden ist die Annahme der Antragsgegnerin, dass mit einer Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit des Antragstellers nicht innerhalb von drei Jahren zu rechnen ist. Diese Annahme wird getragen durch den chronischen Verlauf der Krankheit mit immer wiederkehrenden Dekompensationen und wird ausgedrückt durch die Vergabe der abschließenden Gesundheitsziffer V/13, die die Antragsgegnerin in der Stellungnahme vom 27.11.2025 hinreichend begründet hat. Die Vergabe einer Gesundheitsziffer und Wichtung einer Verwendungs- bzw. Dienstfähigkeit liegt bei den Truppenärzten, die einen Patienten ganzheitlich betrachten, während eine gebietsärztliche Aussage bei rein gebietsbezogenem Blick diesbezüglich lediglich empfehlenden Charakter hat. Aus diesem Grund steht der Vergabe der Gesundheitsziffer die Empfehlung der wehrpsychiatrischen Stellungnahme vom 31.10.2024 nicht entgegen. Nach Nr. 3.2.13 der ARD-831/0-4000c ist bei einer psychischen Störung die Vergabe einer Gesundheitsziffer V zu vergeben bei derzeit aufgehobener Anpassungs-, Leistungs- oder Gemeinschaftsfähigkeit, soweit eine Besserung zu erwarten ist. In der abschließenden Stellungnahme vom 25.11.2025 ist hierzu zur Überzeugung des Senats ausgeführt, dass der Antragsteller nicht geheilt ist, sondern lediglich remittiert und sich daher in einer Heilungsbewährungsphase befindet, die in der Regel eine Beobachtungsdauer von etwa sechs Monaten erfordert. Der Antragsteller wird in seiner derzeitigen Verwendung auch nicht unter realen und belastbaren Bedingungen verwendet, so dass in dieser Phase die Gesundheitsziffer V/13 sachgerecht erscheint. Darüber hinaus dürfte eine uneingeschränkte Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit daran scheitern, dass er nicht heimatfern einsetzbar sein dürfte.

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(e) Die Entlassung des Antragstellers ist schließlich auch nicht unverhältnismäßig. Sein Dienstzeitende steht nicht unmittelbar bevor (vgl. Nr. 702 der AR A-1350/67).

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG und entspricht der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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