Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (1. Senat) - 1 S 812/25

Leitsatz

1. Für die Auferlegung von besonderen Halterpflichten entsprechend § 4 PolVOgH  (juris: HuV BW 2000) für die Haltung eines gefährlichen Hundes i.S.v. § 2 PolVOgH (juris: HuV BW 2000) ist die PolVOgH (juris: HuV BW 2000) lex specialis. Ein Rückgriff auf die polizeirechtliche Generalklausel ist insoweit nicht möglich. (Rn.20)

2. Eine ausdrückliche Einstufung als gefährlicher Hund gem. § 2 PolVOgH (juris: HuV BW 2000) in Gestalt eines feststellenden Verwaltungsakts ist möglich, aber für die Auferlegung von Halterpflichten gem. § 4 PolVOgH (juris: HuV BW 2000) nicht erforderlich. (Rn.23)

Verfahrensgang

vorgehend VG Karlsruhe 14. Kammer, 14. April 2025, 14 K 29/25, Beschluss

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. April 2025 - 14 K 29/25 - geändert. Die Anträge werden abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. April 2025 – 14 K 29/25 - für beide Rechtszüge auf 2.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Anordnung mehrere Halterpflichten hinsichtlich seiner Hündin „...“ sowie die Festsetzung und (weitere) Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall der Nichtbefolgung der Halterpflichten.

2

In Reaktion auf einen Beißvorfall am 23.06.2024, bei dem die Hündin des Antragsstellers „...“ im öffentlichen Straßenraum einen anderen angeleinten Hund angriff und sich in diesen derart verbiss, dass die Wunde tierärztlich versorgt werden musste, erließ die Antragsgegnerin am 21.08.2024, gestützt auf „§§ 1, 3, 5, 6, 7 Polizeigesetz Baden-Württemberg“ folgende Verfügung:

3

„1. Sie haben Ihr Hund „...“ der Rasse Ciobanesc Romanesc Mioritic so zu halten und zu beaufsichtigen, dass von ihm keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen ausgehen können, insbesondere kein Entweichen des Hundes möglich ist. Insbesondere ist Ihr Grundstück so einzufrieden, dass Ihre Hündin „...“ keine Möglichkeit zu einer potenziellen Entweichung hat.

4

Ihr Hund „...“ darf außerhalb des befriedeten Besitztums nur Personen überlassen werden, die die Gewähr dafür bieten, dass die Hunde sicher geführt werden, und die für den Halter erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Personen bieten regelmäßig die Gewähr, dass der Hund sicher geführt wird, wenn sie volljährig und nach ihren körperlichen Kräften zur Führung Ihrer Hunde geeignet sind.

5

Außerhalb des befriedeten Besitztums ist Ihr Hund „...“ sowohl im Innenbereich als auch im Außenbereich an der Leine zu führen (genereller Leinenzwang).

6

2. Ihr Hund muss außerhalb des befriedeten Besitztums einen das Beißen verhindernden Maulkorb tragen. Zur Überwachung des Vollzugs des angeordneten Maulkorbzwangs werden Sie aufgefordert, der Stadtverwaltung Horb bis spätesten 02.09.2024 einen Nachweis zu erbringen, dass Sie einen entsprechenden Maulkorb erworben haben.

7

3. Für die unter Ziffer 1 und 2 des Tenors angeordneten besonderen Halterpflichten wird gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet.

8

4. Für den Fall, dass Sie einzelne der unter Ziffer 1 und 2 des Tenors angeordneten besonderen Halterpflichten nicht erfüllen, wird Ihnen die Festsetzung eines Zwangsgeldes gem. §§ 2, 18, 19, 20 und 23 LVwVG von 500,00 € angedroht.

9

5. Für diese Verfügung wird eine Gebühr von 100,00 € festgesetzt.“

10

Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein, der mit Bescheid vom 10.12.2024 zurückgewiesen wurde. In dem Widerspruchbescheid tauschte die Widerspruchsbehörde die Ermächtigungsgrundlage aus und stütze die Verfügung der Antragstellerin auf §§ 2 Satz 1, 4 PolVOgH, wies darauf hin, dass es sich bei „...“ nach umfassender Gesamtschau um einen gefährlichen Hund nach § 2 Satz 1 PolVOgH handle und daher die Halterpflichten des § 4 PolVOgH zur Anwendung kommen müssten. Die von der Ausgangsbehörde angeordneten Halterpflichten gem. Ziff. 1 und 2 des Bescheids seien auch auf der Grundlage der §§ 2 Satz 1, 4 Abs. 1 bis 4 PolVOgH rechtmäßig erfolgt.

11

Mit Bescheid vom 03.12.2024 setzte die Antragsgegnerin ein Zwangsgeld i.H.v. 500 Euro bei Nichterfüllung der Halterpflichten aus dem Bescheid vom 21.08.2024 fest und drohte unter Ziff. 2 ein weiteres Zwangsgeld i.H.v. 1.000 Euro hinsichtlich der Nichterfüllung der Halterpflichten aus dem Bescheid vom 21.08.2024 an. Hiergegen legte der Antragsteller am 11.12.2024 ebenfalls Widerspruch ein.

12

Am 02.01.2025 hat der Antragsteller Klage gegen den Bescheid vom 21.08.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.12.2024 erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt. Desweiteren hat er (sinngemäß) beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 03.12.2024 anzuordnen.

13

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 14.04.2025 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 21.08.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10.12.2024 hinsichtlich der Ziff. 1 - 2 wiederhergestellt und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 03.12.2024 angeordnet. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der mit der Klage angefochtene Bescheid vom 21.08.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.12.2024 voraussichtlich rechtswidrig sei, weil die Widerspruchsbehörde in unzulässiger Weise die Ermächtigungsgrundlage ausgetauscht habe und damit das Wesen des Verwaltungsaktes verändert habe. Infolgedessen seien auch die Zwangsgeldandrohung und -festsetzung in dem Bescheid vom 03.12.2024 voraussichtlich rechtswidrig.

14

Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin 28.04.2025 Beschwerde erhoben und beantragt den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14.04.2025 abzuändern und die Anträge des Antragstellers vom 02.01.2025 abzulehnen.

II.

15

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat in der Sache Erfolg. Die von der Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung fristgemäß (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben dem Senat Veranlassung, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), sowie den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) abzulehnen.

16

Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnungen der Antragsgegnerin in Ziff. 1 und 2 des Bescheids vom 21.08.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.12.2024 das Suspensivinteresse des Antragstellers, weil sich die Verfügung im Rahmen der im Eilverfahren einzig gebotenen summarischen Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig darstellt. Gleiches gilt hinsichtlich der Festsetzung des Zwangsgelds bzw. der erneuten Androhung des Zwangsgelds in der Verfügung vom 03.12.2024 (1.). Das besondere öffentliche Vollzugsinteresse des Bescheids vom 21.08.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.12.2024 liegt vor (2.).

17

1. Die mit Klage bzw. Widerspruch angefochtenen Bescheide stellen sich voraussichtlich als rechtmäßig dar.

18

a) Zwar waren die im Ausgangsbescheid vom 21.08.2024 getroffenen Verfügungen, die die Pflichten des Antragstellers als Halter der Hündin „...“ aufführten von der Antragsgegnerin auf die polizeirechtliche Generalklausel der §§ 1 und 3 PolG gestützt. Die Widerspruchsbehörde konnte jedoch zulässigerweise in der Begründung des Bescheids die herangezogene Ermächtigungsgrundlage durch die zutreffende Ermächtigungsgrundlage gem. § 4 Abs. 1 bis 4 und § 2 Satz 1 PolVOgH ersetzen.

19

aa) Der Verwaltungsakt wird im Widerspruchsverfahren umfassend auf seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit geprüft, § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kontrollkompetenz der Widerspruchsbehörde ist umfassend; sie hat die gleichen Prüfungs- und Entscheidungsbefugnisse wie die Ausgangsbehörde. Sie ist mithin auch zur Änderung, Aufhebung und Ersetzung des Ausgangsbescheids einschließlich seiner Begründung befugt. Ausgangsverfahren und Widerspruchsverfahren sind eine Einheit (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.05.1979 - 2 C 4.78 - juris Rn. 22; Porsch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 68 Rn. 36; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl., § 68 Rn. 9; Senat, Beschl. v. 05.04.2016 - 1 S 275/16 - juris Rn. 6). Inwieweit die Überprüfungs- und Änderungsbefugnis der Widerspruchsbehörde dabei ihre Grenze darin findet, dass der ursprüngliche Verwaltungsakt nicht in seinem Wesen verändert werden darf (vgl. Senat, Beschl. v. 05.04.2016 - 1 S 275/16 - juris Rn. 6 mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 16.09.2004 - 4 C 5.03 juris Rn. 22 hinsichtlich des Austausches der Ermächtigungsgrundlage noch im Gerichtsverfahren; s.a. BVerwG, Urt. v. 27.01.1982 - BVerwG 8 C 12.81 - BVerwGE 64, 356 u. v. 21.11.1989 - BVerwG 9 C 28.89 - Buchholz 402.25 § 10 AsylVfG Nr. 5; zu den Überprüfungsmöglichkeiten im Widerspruchsverfahren vgl. BVerwG, Urt. v. 17.05.1979 - 2 C 4.78 - juris Rn. 22), bedarf hier keiner abschließenden Klärung, da eine solche Wesensveränderung hier nicht vorliegt.

20

bb) Die Widerspruchbehörde konnte in zulässiger Weise die Ermächtigungsgrundlage für die in Ziff. 1 und 2 des Bescheids vom 21.08.2024 angeordneten Halterpflichten austauschen und die Verfügung statt auf die polizeirechtliche Generalklausel der §§ 1,3 PolG auf §§ 2 und 4 der PolVOgH stützen. §§ 1, 3 PolG und §§ 2, 4 PolVOgH dienen beide der Gefahrenabwehr, ein Zuständigkeitswechsel tritt nicht ein und eine Ermessensentscheidung wird zu einer gebundenen Entscheidung. Der Austausch der Ermächtigungsgrundlage durch die Widerspruchsbehörde war im Rahmen ihres umfassenden Überprüfungsauftrags sogar geboten, da die von der Ausgangsbehörde verfügten Verpflichtungen für die Haltung eines gefährlichen Hundes den in § 4 PolVOgH normierten Verpflichtungen entsprechen, die PolVOgH insoweit lex specialis darstellt und ein Rückgriff auf die polizeirechtliche Generalklausel somit nicht möglich ist (vgl. VG Stuttgart, Beschl. v. 04.08.2003 - 5 K 1950/03 - juris Rn. 7; VG Freiburg, Urt. v. 01.06.2007 - 1 K 1972/06 - juris Rn. 16; vgl. Senat zur Anwendbarkeit der §§ 1, 3 PolG, sofern es sich nicht um einen gefährlichen Hund i.S.d. § 2 PolVOgH handelt: Beschl. v. 26.02.2016 - 1 S 2222/15; Beschl. v. 12.04.2011 - 1 S 2849/10 - juris Rn. 2).

21

Die Auffassung, die Änderung der Ermächtigungsgrundlage in dem Widerspruchbescheid führe dazu, dass ein zu einer Handlung verpflichtender Verwaltungsakt zu einem zumindest (auch) feststellenden Verwaltungsakt geworden sei, weil die Feststellung, dass ein Hund gefährlich im Sinne des § 2 Satz 2 Nr. 1 PolVOgH sei, sich gegenüber der Anordnung bestimmter auf die polizeiliche Generalklausel gestützter Handlungen als Aliud dargestellt habe, verfängt nicht. Weder hat die Widerspruchsbehörde hier einen feststellenden Verwaltungsakt erlassen (s. dazu (1)), noch war dies – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – deswegen notwendig, weil die Behörde einen Vollstreckungstitel habe schaffen wollen (S. 12 BA), s. dazu (2).

22

(1) In dem Widerspruchsbescheid vom 10.12.2024 liegt kein feststellender Verwaltungsakt. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Tenor des Widerspruchsbescheids enthalte zwar keine Feststellung, dass es sich bei „...“ um einen gefährlichen Hund i.S.v. § 2 PolVOgH handle, der Widerspruchsbescheid sei aber unter Heranziehung seiner Begründung dahingehend auslegungsfähig, dass die Widerspruchsbehörde eine Feststellung als gefährlicher Hund in Form eines Verwaltungsakts beabsichtigt habe (S. 13 BA), trägt nicht.

23

Die Widerspruchsbehörde hat vorliegend keinen feststellenden VA erlassen. Voraussetzung hierfür wäre, dass das Ergebnis eines Subsumtionsvorgangs verbindlich festgeschrieben wird (vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 26. Aufl, § 35 Rn. 187 m.w.N.). Im Widerspruchsbescheid hat die Widerspruchsbehörde vielmehr explizit und zutreffend ausgeführt, es sei unschädlich, dass die Ausgangsbehörde keine ausdrückliche Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes vorgenommen habe, denn die Gefährlichkeit eines bissigen Hundes ergebe sich aus der Verordnung selbst (§ 2 Satz 2 Nr. 1 PolVOgH). Eine behördliche Einstufung als gefährlicher Hund gem. § 2 PolVOgH erfolge daher nur deklaratorisch (S. 7 WB). Dieses Ergebnis entspricht dem Wortlaut und der Systematik des § 2 PolVOgH und steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats. „Gefährliche Hunde“ im Sinne von § 2 Satz 1 PolVOgH sind Hunde, die, ohne Kampfhunde gem. § 1 PolVOgH zu sein, aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht. Gem. § 2 Satz 2 Nr. 1 PolVOgH sind insbesondere Hunde, die bissig sind, gefährliche Hunde im Sinne der Vorschrift. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats genügt bereits ein Beißvorfall, um einen Hund als gefährlich i.S.d. § 2 PolVOgH einzustufen (Senat, Beschl. v. 02.02.2015 - 1 S 2237/14 - juris; Beschl. v. 29.04.2013 - 1 S 383/13 -; Beschl. v. 03.03.1993 - 1 S 986/92 - NVwZ-RR 1993, 411 jeweils m.w.N.). Die Gefährlichkeit eines Hundes ergibt sich damit schon aufgrund des eindeutigen Wortlauts ohne Beurteilungs- oder Ermessensspielraum direkt aus der gesetzlichen Regelung des § 2 PolVOgH (vgl. Senat, Beschl. v. 02.02.2015 – 1 S 2237/14: „Die Frage, ob von einem Hund tatsächlich Gefahren ausgehen, stellt sich nicht, wenn der Hund bereits einen Menschen oder ein Tier gebissen und damit seine Gefährlichkeit unter Beweis gestellt hat.“). Eine ausdrückliche Einstufung als gefährlicher Hund gem. § 2 PolVOgH in Gestalt eines feststellenden Verwaltungsakts ist damit zwar möglich, aber für die Auferlegung von Halterpflichten gem. § 4 PolVOgH nicht erforderlich.

24

(2) Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass ein feststellender Verwaltungsakt hinsichtlich der Einstufung als gefährlicher Hund i.S.v. § 2 PolVOgH deswegen vorliege und notwendig sei, weil die Widerspruchsbehörde einen Vollstreckungstitel für die sich aus § 4 PolVOgH ergebenden Halterpflichten schaffen habe wollen (S. 12 BA), greift nicht durch. Dabei stellt das Verwaltungsgericht zwar zutreffend fest, dass die sich aus § 4 PolVOgH ergebenden Halterpflichten einer Konkretisierung durch einen vollstreckbaren Verwaltungsakt bedürfen, wenn damit – wie hier – ein Vollstreckungstitel geschaffen werden soll (vgl. nur § 2 LVwVG; s.a. Senat, Beschl. v. 05.04.2016 - 1 S 176/16 - und Beschl. v. 20.10.2016 - 1 S 1662/16 - juris Rn. 10). Diese vollstreckbare Verfügung findet sich aber gerade in dem Ausgangsverwaltungsakt (Ziff. 1 und 2), welcher durch den Widerspruchsbescheid auf die korrekte Ermächtigungsgrundlage des § 4 Abs. 1 bis 4 PolVOgH gestellt, und im Tenor des Widerspruchsbescheids („Der Widerspruch wird zurückgewiesen“) bestätigt wurde. Der zusätzlichen Feststellung der Gefährlichkeit der Hündin des Antragstellers bedurfte es damit auch im Hinblick auf die Vollstreckbarkeit der Verfügung nicht.

25

cc) Die sonstigen Voraussetzungen für die angeordneten Halterpflichten liegen ebenfalls vor. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es sich bei „...“ voraussichtlich um einen gefährlichen Hund gem. § 2 PolVOgH handeln dürfte. Auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses (S. 16 und 17 BA) wird insoweit verwiesen (§ 122 VwGO). Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass Revierverhalten, Beuteverhalten und territoriale Verteidigung nach ständiger Senatsrechtsprechung einen Beißvorfall nicht rechtfertigen (vgl. Senat, Beschl. v. 26.10.2017 - 1 S 1471/17 -; Beschl. v. 05.04.2016 - 1 S 176/16; Beschl. v. 04.12.2012 - 1 S 1961/12 -; s. auch VG Freiburg, Urt. v. 26.09.2006 - 4 K 2761/04 - juris).

26

Die in der angefochtenen Verfügung (Ziff. 1 und 2) vom 21.08.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.12.2024 auferlegten Halterpflichten halten sich im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage des § 4 PolVOgH. Die Verpflichtung des Antragstellers, in Ziff. 1 Satz 1 der Verfügung, seinen Hund so zu halten und zu beaufsichtigen, dass keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen von ihm ausgehen, insbesondere kein Entweichen möglich ist, als auch die Verpflichtung, den Hund nur geeigneten Personen zu überlassen (Ziff. 1 Satz 3 und 4), die Leinenpflicht (Ziff. 1 Satz 5) sowie die Pflicht zum Tragen eines Maulkorbs (Ziffer 2 Satz 1) sind voraussichtlich rechtmäßig. Auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (S. 15 BA) wird verwiesen.

27

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist auch die in der angefochtenen Verfügung (Ziff. 1 Satz 2) ausgesprochene Verpflichtung des Antragstellers sein Grundstück so einzufrieden, dass seine Hündin keine Möglichkeit hat, zu entweichen, voraussichtlich rechtmäßig. Die Pflicht zur Einfriedung des Grundstücks lässt sich ebenfalls unter die sich aus § 4 Abs. 1 bis 4 PolVOgH ergebenden Halterpflichten subsumieren. § 4 Abs. 1 Satz 1 PolVOgH bestimmt, dass gefährliche Hunde so zu halten sind, dass „insbesondere kein Entweichen des Hundes möglich ist“. Die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über das Halten gefährlicher Hunde (VwVgH) konkretisiert diese Verpflichtung. Nach Ziff. 4.1 i.V.m. 3.2.6 VwVgH bestehen für die Haltung eines als gefährlich eingestuften Hundes folgende Anforderungen an eine sichere Haltung und Unterbringung: „Der Hundehalter hat die Bedingungen, unter denen der als gefährlich eingestufte Hund gehalten wird, derart auszugestalten, dass der Eintritt eines schädigenden Ereignisses ausgeschlossen ist. Der Hund ist so unterzubringen, dass er nicht aus seiner Unterbringung z.B. durch offenstehende Türen und sonstige Öffnungen entweichen kann; erforderlichenfalls sind geeignete Schutzvorrichtungen anzubringen. Unbefugte dürfen keinen ungehinderten Zutritt zu ihm haben. Es kann auch erforderlich sein, an Eingangstüren und -toren Warnschilder anzubringen. Darf sich das Tier frei auf seinem Grundstück bewegen, setzt ein sicherer Gewahrsam einer Abgrenzung des Grundstücks durch eine zusammenhängende, ausbruchsichere Einfriedung (Höhe, Stabilität der verwendeten Materialien und Zustand) voraus.“

28

Durch die Ausgangsverfügung vom 21.08.2024 hat die Antragsgegnerin die Pflicht aus § 4 Abs. 1 Satz 1 a.E. PolVOgH insoweit konkretisiert („insbesondere“). Gründe, die gegen eine Verhältnismäßigkeit dieser Konkretisierung sprechen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit der Antragsteller geltend macht, „Zaun und Grundstück“ seien bereits vorhanden, so ist er durch die Verfügung gar nicht (mehr) beschwert. Im Übrigen wird zur Frage der Verhältnismäßigkeit insbesondere der weiteren angeordneten Halterpflichten auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen (S. 17 BA).

29

b) Schließlich war auch der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 03.12.2024 abzulehnen. Das Verwaltungsgericht begründet die Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit einer konkludenten Rücknahme des ursprünglichen Verwaltungsaktes durch die Widerspruchsbehörde, was zur Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldandrohung (§ 2 LVwVG) geführt habe (S. 18 BA).

30

Wie vorstehend ausgeführt, trägt die Begründung des Verwaltungsgerichts insoweit nicht. Eine Rücknahme des Ursprungsveraltungsaktes durch den Widerspruchsbescheid ist gerade nicht erfolgt, sondern eine Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Verfügung der Ausgangsbehörde. Auch eine Änderung des Wesensgehalts des Ursprungsverwaltungsaktes lag mangels abändernden Regelungsausspruches wie gezeigt nicht vor. Die Vollstreckungsverfügung dürfte sich mithin aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen.

31

2. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Voraussetzungen der Anordnung der sofortigen Vollziehung vorliegen. Auch insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts (S. 8 BA) verwiesen. Eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache liegt nicht, wie der Antragsteller meint, vor, die Verfügung ist jederzeit reversibel.

32

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen

33

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG. Nach Ziffer 35.2 und Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2025 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist für die angefochtenen Anordnungen gegen Tierhalter jeweils der Auffangstreitwert von 5.000 Euro anzunehmen, der für das vorläufige Rechtsschutzverfahren zu halbieren ist. Abweichend von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergibt sich für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des angedrohten (1.000 Euro) bzw. festgesetzten Zwangsgeldes (500 Euro) aus dem Bescheid vom 03.12.2024 ein Streitwert in Anlehnung an Ziffer 1.7.1 und Ziffer 1.5 Satz 1 a. E. des Streitwertkatalogs i.H.v. 250 Euro (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.06.2005 - 11 S 806/05 - juris; OVG NRW, Beschl. v. 08.10.2018 - 4 B 1181/18 u.a. - juris Rn. 10 ff.). In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beträgt der Streitwert nach Ziffer 1.5 Satz 1 e.E. des Streitwertkatalogs bei „sonstigen auf bezifferte Geldleistungen gerichteten Verwaltungsakten ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts“. Für selbständige Vollstreckungsverfahren entspricht gem. Ziffer 1.7.1 Satz 1 der Streitwert für die Hauptsache der Höhe des festgesetzten Zwangsgelds (hier: 500 Euro) und gem. Ziffer 1.7.1. Satz 2 bei der Androhung von Zwangsmitteln (hier: 1.000 Euro) der Hälfte des sich nach Satz 1 ergebenden Betrags (hier: 500 Euro). Das Viertel des jeweiligen Wertes gem. Ziffer 1.5 beträgt 125 Euro, in der Summe mithin 250 Euro.

34

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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