Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (5. Senat) - 5 S 269/26

Leitsatz

Die Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG im Interesse der Gesundheit des Menschen (hier: für die Tötung eines Wolfs, der sich dem Menschen immer häufiger auf nur wenige Meter nähert) setzt keine konkrete Gefahr im ordnungsrechtlichen Sinne voraus. Es reicht aus, wenn greifbare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich eine Gefährdungslage für die Gesundheit des Menschen entwickelt.(Rn.11)

Verfahrensgang

vorgehend VG Stuttgart 6. Kammer, 5. Februar 2026, 6 K 868/26, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. Februar 2026 - 6 K 868/26 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Mit Bescheid vom 23. Januar 2026 erteilte das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft des Antragsgegners (Umweltministerium) dem namentlich bezeichneten Entnahmeteam gestützt auf § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG artenschutzrechtliche Ausnahmen vom Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zum Nachstellen und Töten des Wolfes GW2672m im Interesse der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit (Nr. 1), (vorsorglich) vom Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zur Verletzung und Tötung von Exemplaren besonders geschützter Tierarten sowie zur erheblichen Störung von Exemplaren streng geschützter Tierarten oder europäischer Vogelarten im Zusammenhang mit dem Nachstellen und Töten des Wolfes GW2672m (Nr. 2) und eine Ausnahme von den Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 9 Bundesartenschutzverordnung zur Verwendung automatischer oder halbautomatischer Waffen und besonderer Zielvorrichtungen mit dem Ziel der Tötung des Wolfes GW2672m (Nr. 3). Für die erteilten Ausnahmen wurde der Sofortvollzug gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. Das Umweltministerium hatte zuvor die Zuständigkeit gemäß § 58 Abs. 6 NatSchG BW an sich gezogen.

2

Mit Beschluss vom 5. Februar 2026 - 6 K 867/26 - hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die aufschiebende Wirkung der - soweit ersichtlich bislang noch nicht erhobenen - Klage des Antragstellers, einer gemäß § 3 UmwRG anerkannten Vereinigung - gegen Nr. 3 des Bescheids vom 23. Januar 2026 wiederhergestellt, den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Übrigen aber abgelehnt.

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Mit der am 6. Februar 2026 beim Verwaltungsgericht Stuttgart eingelegten und mit Schriftsatz an den beschließenden Gerichtshof am 9. Februar 2026 begründeten Beschwerde begehrt der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung seiner noch zu erhebenden Klage gegen den Bescheid vom 23. Januar 2026 in vollem Umfang wiederherzustellen.

II.

4

Der gemäß §§ 146, 147 VwGO statthaften und auch sonst zulässigen Beschwerde bleibt der Erfolg versagt. Mit dem Verwaltungsgericht ist auch der Senat der Auffassung, dass die aufschiebende Wirkung der - wohl noch zu erhebenden - Klage des Antragstellers gegen die im Beschwerdeverfahren allein streitigen Regelungen unter Nr. 1 und Nr. 2 des Bescheids vom 23. Januar 2026 nicht gemäß § 80a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2, § 80 Abs. 1 Satz 1, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wiederherzustellen ist, weil sich diese bei der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig erweisen werden und eine dagegen erhobene Klage voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben wird. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist zwar während der noch offenen Klagefrist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO bereits vor Klageerhebung zulässig. Auch bedarf es gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO keiner Nachprüfung im Widerspruchsverfahren, weil der Bescheid vom Umweltministerium und damit einer obersten Landesbehörde erlassen wurde. Die vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgetragenen und vom Senat allein zu prüfenden Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) führen jedoch nicht zu einer anderen Beurteilung.

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1. Das Umweltministerium hat die artenschutzrechtliche Ausnahme unter Nr. 1 des Bescheids vom 23. Januar 2026 auf § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 BNatSchG gestützt. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm gegeben sind.

6

a) Nach der o.g. Bestimmung kann die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde von den Verboten des § 44 BNatSchG weitere Ausnahmen zulassen im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt. Zuständig ist hier das Umweltministerium als oberste Naturschutzbehörde (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NatSchG BW), nachdem dieses die Zuständigkeit gemäß § 58 Abs. 6 NatSchG BW an sich gezogen hat. Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert (§ 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG).

7

b) Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es u.a. verboten, Wölfe (canis lupus) zu töten, denn sie sind - wie das Verwaltungsgericht zutreffend gesehen hat - wild lebende Tiere der besonders geschützten Art i.S. des § 7 Abs. 2 Nr. 13b BNatSchG i.V. mit Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG.

8

Das Umweltministerium hat im Bescheid vom 23. Januar 2026 die Ausnahmegenehmigung ohne Differenzierung im Interesse der Gesundheit des Menschen und im Interesse der öffentlichen Sicherheit erteilt. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung zutreffend auf das erstgenannte Tatbestandsmerkmal gestützt. Denn unter den Begriff der öffentlichen Sicherheit fallen Maßnahmen, die der Existenzsicherung des Staates und der Bekämpfung von inneren oder äußeren Gewaltanwendungen dienen (vgl. Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 45 Rn. 26 und § 34 Rn. 46, Stand: August 2025). Vorliegend wurde die Ausnahmegenehmigung indessen erteilt, damit der Wolf GW2672m nicht Menschen angreift und damit an der Gesundheit schädigt.

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c) Das Verwaltungsgericht hat argumentiert, entgegen der Auffassung des Antragstellers müsse sich eine vom Verhalten des Wolfes GW2672m gegenüber dem Menschen ausgehende Gefährdung nicht zu einer konkreten Gefahr im sicherheitsrechtlichen Sinne verdichtet haben. Erst recht müsse nicht bereits ein Schaden eingetreten sein. Maßgeblich sei, dass die Ausnahme unter Berücksichtigung eines durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleiteten staatlichen Handelns erforderlich sei. Das sei der Fall. Zu Recht habe sich das Umweltministerium dabei an dem vom Antragsteller erarbeiteten "Managementplan Wolf, Handlungsleitfaden für Baden-Württemberg" (Managementplan) orientiert. Ungeachtet der Frage, ob der Managementplan ein antizipiertes Sachverständigengutachten sei, sei er jedenfalls aufgrund der seiner Erarbeitung zu Grunde liegenden Expertise für die Entscheidung über eine Ausnahme relevant. Nach dem Managementplan bestehe im Hinblick auf eine mögliche Habituierung oder positive Konditionierung Handlungsbedarf, wenn ein Wolf über mehrere Tage in einer Entfernung von weniger als 30 m von bewohnten Häusern gesehen werde. Aufmerksamkeit sei geboten, wenn sich der Wolf Menschen mehrfach auf eine Entfernung von weniger als 30 m annähere oder eine solche Annäherung seitens des Menschen toleriere, weil dann eine starke Habituierung und positive Konditionierung gegeben sein könne. Verletzungen seien dann nicht ausgeschlossen. Der Wolf müsse möglichst frühzeitig mit einem Sender versehen und vergrämt werden. Führe das nicht zum Erfolg, sei die Entnahme des Wolfes angezeigt. Der Wolf GW2672m habe wiederholt und im Zeitablauf immer häufiger nicht nur Annäherungen des Menschen auf unter 30 m toleriert, sondern sich diesen auch selbst bis auf wenige Meter angenähert. Darauf, dass der Wolf GW2672m dabei kein aggressives Verhalten an den Tag gelegt habe, komme es nicht an. Ohnehin sei die Gewöhnung eines wild lebenden Raubtiers an den Menschen und die Unterschreitung der Fluchtdistanz ein problematisches Verhalten. Auch unabhängig vom Managementplan lägen danach die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme im Interesse der Gesundheit des Menschen vor. Wie die zunehmende Zahl von Sichtungen zeige, interagiere der Wolf GW2672m mit dem Menschen immer stärker. Ein aggressives Verhalten des Wolfes gegenüber dem Menschen mit gravierenden Folgen werde damit immer wahrscheinlicher. Auch nach der vom Antragsteller selbst vorgelegten Studie (Linnel/Kovtun,Rouart, Wolf attacks on humans, 2020) sei die Gewöhnung des Wolfes an den Menschen nach der Ausrottung der Tollwut der Hauptgrund für Wolfsangriffe mit gravierenden Folgen. Angesichts der hohen, auch in Art. 2 Abs. 2 GG zum Ausdruck kommenden Bedeutung der Gesundheit des Menschen sei es nicht sachgerecht, ohne einschlägige wissenschaftliche Erkenntnisse und Praxiserfahrungen darauf zu vertrauen, der Wolf GW2672m werde Menschen auch zukünftig nicht angreifen. Zu beachten sei auch, dass sich der Wolf GW2672m in einem zu Erholungszwecken stark frequentierten Gebiet aufhalte, wo gerade während der sich bis einschließlich März erstreckenden Paarungszeit damit zu rechnen sei, dass er häufig mit Menschen in Kontakt kommen könne. Sollte der Wolf GW2672m in diesem Zeitraum ein Verhalten an den Tag legen, das auch aus der Sicht des Antragstellers ein sofortiges Handeln gebiete, sei angesichts der zahlreichen erfolglosen Fangversuche in der Vergangenheit keineswegs sicher, dass er zeitnah entnommen werden könne.

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d) Dem hält der Antragsteller im Beschwerdeverfahren entgegen, das Verwaltungsgericht habe einerseits zutreffend angenommen, § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG müsse restriktiv angewendet werden, sei aber entgegen diesem Ausgangspunkt davon ausgegangen, eine abstrakte Gefahr genüge für die Entnahme des Wolfes GW2672m. Tatsächlich sei jedoch eine konkrete Gefahr erforderlich. Der Wolf müsse sich gegenüber dem Menschen unprovoziert aggressiv verhalten haben oder sich derart auf Hunde als Beute spezialisiert haben, dass er sie auch in direkter Nähe des Menschen angreife. Der Wolf GW2672m habe sich jedoch nicht in dieser Weise aggressiv oder auch nur dreist gegenüber dem Menschen verhalten. Auch eine abstrakte Gefahr bestehe nicht. Denn seit der Wiederansiedelung des Wolfes in Deutschland im Jahre 1998 sei es zu keinen Wolfsangriffen auf den Menschen gekommen. Wenn sich der Wolf GW2672m bis auf weniger als 30 m dem Menschen annähere und sich auch durch auffälliges Verhalten nicht vertreiben lasse, so sei das allenfalls ein auffälliges, aber kein gefährliches Verhalten. Denn bei den mittlerweile über 180 Sichtungen sei es nie zu einer Gefahrensituation gekommen. Zwar sei der Wolf gegenüber dem Menschen im Regelfall scheu. Angesichts der bei allen Säugetieren anzutreffenden Bandbreiten im Verhalten gebe es gleichwohl Wölfe, die gegenüber dem Menschen keine so ausgeprägte Distanz wahrten. Die Schlussfolgerung, der Wolf sei futterkonditioniert oder sonst an den Menschen habituiert, weshalb mit aggressiven Verhaltensweisen gerechnet werden müsse, könne daraus nicht gezogen werden. Die Beweislast dafür trage sowieso die Behörde. Auch nach dem vom Umweltministerium herangezogenen Managementplan führe die Annäherung eines Wolfs an den Menschen nicht zwangsläufig zur Entnahme. Stattdessen werde eine Entscheidung in Abhängigkeit von der jeweiligen Situation gefordert. Das Umweltministerium behaupte im Übrigen zu Unrecht, dass sich der Wolf GW2672m im Verlauf der Zeit und gerade Ende 2025 bzw. im Januar 2026 dem Menschen immer häufiger und immer weiter angenähert habe. Das Gegenteil sei richtig. Bezeichnend sei hier, dass es dem Umweltministerium nicht gelungen sei, den Wolf einzufangen, mit einem Sender zu versehen und zu vergrämen. Der Wolf habe immer einen zu großen Abstand eingehalten.

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e) Diese Argumentation greift nicht durch. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass ein Tätigwerden im Interesse der Gesundheit i.S. des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG angenommen werden kann, wenn die Erteilung der Ausnahme durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitet wird. Sachzwänge, denen niemand ausweichen kann, müssen demgegenüber nicht vorliegen. Die menschliche Gesundheit muss erst recht nicht im Sinne eines Schadenseintritts bereits beeinträchtigt worden sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.1.2000 - 4 C 2.99 - BVerwGE 110, 302). Die zuständige Behörde muss jedoch hinreichend belegen können, dass ein Zusammenhang zwischen der Erteilung der Ausnahme und dem Ziel des Schutzes der Gesundheit des Menschen besteht. Sie trägt insoweit die Beweislast.

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aa) Bereits dieser Ausgangspunkt zeigt, dass entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers eine konkrete Gefahr im ordnungsrechtlichen Sinne als Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahme nicht gefordert werden kann. Anderenfalls hätte auch eine andere Formulierung der tatbestandlichen Voraussetzungen in § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG bzw. in Art. 16 Abs. 1c RL 92/43/EWG nahegelegen. Im Gegenteil lässt Art. 16 Abs. 1 c RL 92/43/EWG die Erteilung einer Ausnahme sogar aus Gründen sozialer und wirtschaftlicher Art zu, die keinen unmittelbaren ordnungsrechtlichen Bezug haben. Der Antragsteller hält dem entgegen, in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 11.7.2024 - C-601/22 - BayVBl 2024, 662) sei geklärt, dass § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG bzw. Art. 16 Abs. 1 b RL 92/43/EWG eine hohe Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts voraussetzten. Das gelte dann auch für alle anderen Nummern des § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG und damit auch für die hier relevante Nr. 4. Durchdringen kann er damit nicht. Seine Ausführungen bestätigen im Gegenteil die Richtigkeit des hier vertretenen Standpunkts. Die unterschiedlichen tatbestandlichen Voraussetzungen in § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG einerseits und in § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG andererseits verdeutlichen, dass ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadens im Sinne einer konkreten Gefahr zu verlangen ist, wenn es um die Abwendung von Schäden an den in § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG genannten Wirtschaftsgütern geht. Im Interesse der Gesundheit des Menschen, einem deutlich höher zu bewertenden Rechtsgut, können dagegen artenschutzrechtliche Ausnahmen unter den beschriebenen, deutlich weniger strengen Voraussetzungen erteilt werden. Die vom Antragsteller in Bezug genommenen Ausführungen des EuGH (a.a.O. Rn. 72) beziehen sich demgemäß nicht auf die in § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatschG beschriebene Situation, sondern auf wirtschaftliche - noch dazu mittelbare - Schäden, um welche es hier nicht geht.

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bb) Allerdings ist dem Antragsteller zuzustimmen, dass eine lediglich abstrakte Gefahr nicht genügen kann, weil sonst das Tor zur Erteilung von Ausnahmen zu weit geöffnet würde. Die Erteilung einer Ausnahme setzt vielmehr voraus, dass eine Situation gegeben ist, bei der greifbare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich eine Gefährdungslage für die Gesundheit des Menschen entwickelt. Der Wolf muss Interesse am Menschen oder an Hunden zeigen, die den Menschen begleiten, und seine Scheu vor dem Menschen zunehmend abgelegt haben, mit der Folge, dass er immer intensiver und näher mit diesem in Kontakt kommt. Anderenfalls sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme gestützt auf § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG nicht gegeben (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 11.3.2022 - 14 CS 22.216 - NuR 2022, 505).

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cc) Für eine Auslegung, wonach einerseits eine lediglich abstrakte Gefahr nicht ausreicht, andererseits aber eine konkrete Gefahr nicht gefordert werden kann, sondern vielmehr greifbare Anhaltspunkte für die Entwicklung einer Gefährdungslage ausreichen, spricht auch, dass ein Handeln im Interesse der Gesundheit des Menschen i.S.d. § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG einen Unterfall der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses darstellt (vgl. Art. 16 Abs. 1 c RL 92/43/EWG), wie sie im deutschen Recht im Übrigen in § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG geregelt sind. Erforderlich ist es demnach bei einer Berufung auf ein Tätigwerden im Interesse der Gesundheit des Menschen, dass sich das für die Durchführung der Maßnahme sprechende zwingende öffentliche Interesse als überwiegend gegenüber dem betroffenen Interesse des besonderen Artenschutzes erweist. Dieser überwiegende Charakter muss in jedem Einzelfall eingehend geprüft und in ein angemessenes Gleichgewicht mit dem allgemeinen Interesse an der Erreichung der Ziele des besonderen Artenschutzes gebracht werden. Insoweit bedarf es einer gewichtsvergleichenden und im Übrigen gerichtlich voll überprüfbaren Abwägung (vgl. dazu mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtspr. des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts NdsOVG, Beschluss vom 5.9.2024 - 4 ME 122/24 - NuR 2024, 853). Es liegt auf der Hand, dass ein anderer Maßstab anzulegen ist, je nachdem, ob es um wirtschaftliche Belange oder das Interesse an der Gesundheit des Menschen geht.

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dd) Der Antragsteller argumentiert, Menschen seien in ihrem Leben generell, besonders aber beim Aufenthalt in Waldgebieten einer Vielzahl von Gefahren ausgesetzt (Motorradunfälle, Hundebisse, Zeckenbisse, Abstürze, Stolpern über Baumwurzeln usw.). Es stelle sich die Frage, warum gerade gegen eine angeblich vom Wolf GW2672m ausgehende Gefahr eingeschritten werde. Diese Vergleiche liegen neben der Sache. Das Recht nimmt aus Gründen überwiegender sozialer Nützlichkeit zahlreiche Gefahren hin und versucht lediglich, diese zu minimieren, wie z.B. im Straßenverkehr. Eine Pflicht des Staates, der Entwicklung einer Gefährdungssituation tatenlos zuzusehen, die sich aus der immer stärkeren Annäherung eines wild lebenden Raubtiers an den Menschen ergibt, folgt daraus nicht.

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f) Bei der weiteren Prüfung haben sich das Umweltministerium und das Verwaltungsgericht zu Recht auf den Managementplan gestützt, der seinerseits Vorgaben aus dem Skript 502 des Bundesamtes für Naturschutz "Konzept zum Umgang mit Wölfen, die sich Menschen gegenüber auffällig verhalten" (Reinhardt et al.) von 2018 übernimmt.

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aa) Zunächst ist die Heranziehung des Managementplans und des Konzepts von Reinhardt et al. nicht zu beanstanden. Dabei mag offen bleiben, ob es sich beim Managementplan um ein antizipiertes Sachverständigengutachten handelt, was der Antragsteller mit dem Argument in Frage stellt, dass er weitgehend auf Reinhardt et al. beruhe. Beide Ausarbeitungen sind jedenfalls in Fachkreisen weitgehend anerkannte Darstellungen über den Umgang mit Wölfen in dichtbesiedelten Bereichen, deren Validität auch der Antragsteller letztlich nicht mit Erfolg in Frage gestellt hat. Der Antragsteller wendet allerdings ein, die "Leitlinie Wolf - Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Wölfen" des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Energie Sachsen-Anhalt sehe bei auffälligem Verhalten von Wölfen gegenüber Menschen im Sinne einer immer weiteren Annäherung ein anderes Handlungsschema vor, das lediglich eine Vergrämung, aber keine Entnahme beinhalte. Das trifft indessen nicht zu. Unter Punkt 7.2 "Auffälliges Verhalten bei Wölfen" heißt es dort: "Bei einem Auftreten verhaltensauffälliger Wölfe sind die notwendigen Maßnahmen wie Vergrämung oder Tötung durch das Landesverwaltungsamt in Abstimmung mit ……… festzulegen." Die Voraussetzungen, unter denen eine Entnahme danach erfolgen soll, entsprechen weitgehend den im Managementplan festgelegten.

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bb) Auch die Anwendung der im Managementplan und bei Reinhardt et al. dargestellten Kriterien ist nicht zu beanstanden. Unter die Rubrik "verlangt Aufmerksamkeit bis kritisch" werden danach Situationen eingeordnet, bei denen sich der Wolf mehrfach Menschen auf unter 30 m annähert. Als mögliche Ursachen werden beschrieben, dass Auslösereiz entweder die Präsenz eines Hundes sei oder der Wolf in der Vergangenheit durch die Anwesenheit von Menschen "belohnt" worden sei. Eine positive Konditionierung in Verbindung mit starker Habituierung könne dazu führen, dass die Wölfe immer dreister würden, Verletzungen seien dann nicht ausgeschlossen. Entsprechende Meldungen seien zu dokumentieren.

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Der Antragsgegner hat dazu im Beschwerdeverfahren Ausdrucke aus Tabellen vorgelegt, in denen die Zusammentreffen des Wolfes GW2672m mit Menschen in der Zeit von Januar 2024 bis Anfang Februar 2026 im Einzelnen dokumentiert sind. Sie belegen, dass sich die als kritisch eingestuften Begegnungen mit einem Abstand von weniger als 30 m im Zeitraum von Ende November 2025 bis Anfang Februar dieses Jahres massiv gehäuft haben. Während es von November 2024 bis Anfang Februar 2025 nur zu vier solchen Begegnungen kam, die als kritisch eingestuft wurden, waren es von November 2025 bis Anfang Februar 2026 bereits elf Begegnungen. Dies verdeutlicht, dass der Wolf GW2672m die Distanz zum Menschen im Sinne eines Habituierungseffekts zunehmend verliert. Ausweislich der Bewertungen im Managementplan und bei Reinhardt et al. ist unter diesen Umständen mit Verletzungen zu rechnen. Das rechtfertigt, weil auch die sonstigen Voraussetzungen aus § 45 Abs. 7 BNatSchG vorliegen (dazu noch näher unten), die Entnahme des Wolfes GW2672m.

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cc) Die vom Antragsteller hiergegen gerichteten Einwendungen greifen nicht durch.

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aaa) Der Antragsteller macht teilweise unter Berufung auf die von ihm vorgelegte "Stellungnahme zur Artenschutzrechtlichen Ausnahme zur Tötung des Wolfes GW2672m aus Sicht der Biologie und des Verhaltens des Wolfs" des Dr. E. geltend, dass sich der Wolf GW2672m dem Menschen immer häufiger auf geringe Entfernung annähere, müsse nicht zwangsläufig auf die Möglichkeit einer Verletzung hinauslaufen, zumal dieses Verhalten die Folge einer genetisch bedingten geringeren Scheu des Wolfes GW2672m sein könne, der auch - insoweit unstreitig - noch nicht gegenüber Menschen aggressiv geworden sei. Möglicherweise habe der Wolf auch gar kein Interesse am Menschen selbst, sondern sei zumal während der Ranzzeit, die noch bis in den März hinein andauere, ausschließlich an den mitgeführten Hunden interessiert. Daher könne es sein, dass sich der Wolf GW2672m nach Ende der Ranzzeit vom Menschen wieder generell fernhalte. Angesichts der Jagdruhe im Gebiet des Nationalparks Nordschwarzwald sei es nicht ungewöhnlich, dass Wildtiere ihre Scheu gegenüber dem Menschen verlören, wie dies auch bei Safaris zu beobachten sei. Durchaus möglich sei auch, dass die Zahl der Kontakte mit dem Wolf GW2672m zugenommen habe, weil er vor dem Hintergrund des medialen Interesses gezielt aufgesucht werde. An einer wissenschaftlichen Auswertung fehle es, weil die Zahl der Kontakte "Mensch - Wolf" nicht in Relation zur Zahl der Besucher gesetzt worden sei. Ohnehin seien die einzelnen Vorfälle bezüglich der konkreten Umstände nicht ausreichend dokumentiert. Der Managementplan enthalte auch nur Aussagen zum generellen Verhalten des Wolfes. Mit dem Wolf GW2672m und dessen Verhalten konkret befasse er sich nicht.

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bbb) In der Sache rügt der Antragsteller, es sei nicht ausreichend genau ermittelt worden, warum sich der Wolf GW2672m dem Menschen in der letzten Zeit immer häufiger bis auf geringe Distanzen annähere. Damit verfehlt der Antragsteller den Maßstab. Er verlangt ins Einzelne gehenden Feststellungen zu den Besonderheiten der jeweiligen Begegnungen zwischen Menschen und dem Wolf GW2672m, weil nur dann zuverlässig festgestellt werden könne, ob von ihm wirklich eine Gefahr für den Menschen ausgehe. Indessen reicht es vorliegend aus, dass es - wie beschrieben - zu einer deutlichen Zunahme der kritischen räumlich engen Zusammentreffen gekommen ist. Dass der Antragsgegner außer der räumlichen Nähe auch die jeweiligen Umstände und Einzelheiten der Begegnungen in den Blick genommen hat, belegen die dokumentierten Begegnungen, bei denen der Abstand zwischen dem Wolf und einem Menschen nur bis zu 30 Meter betrug, die jedoch nicht als kritisch, sondern nur in die Kategorie "verlangt Aufmerksamkeit", teilweise sogar als unproblematisch eingestuft wurden. Bereits die immer häufigeren, kritischen engen Kontakte zwischen dem Menschen und dem Wolf GW2672m lassen befürchten, dass es zukünftig angesichts der damit voranschreitenden Habituierung des Wolfs zu gefährlichen Situationen kommt. Daran ändert nichts, dass - wie sich anhand der von dem Antragsgegner übersandten Unterlagen ergibt - die Situation außerhalb der jeweiligen Ranzzeit beruhigt. Entgegen der Ansicht des Antragstellers muss nicht abgewartet werden, bis sich der Wolf GW2672m gegenüber dem Menschen tatsächlich aggressiv verhalten hat, zumal auch nicht prognostiziert werden kann, wie und mit welchen Folgen, sich eine Situation dann weiterentwickelt. Erst recht muss nicht darauf vertraut werden, auch zukünftig werde "nichts passieren".

23

ccc) In der Vergangenheit wurden allerdings mehrfache Versuche unternommen, den Wolf GW2672m mit einer Fußfalle oder einem Betäubungsgewehr zu fangen und mit einem Sender zu versehen, um ihn dann vergrämen zu können, d.h. mit anderen Worten, ihm eine schlechte Behandlung angedeihen zu lassen (u.a. Beschuss mit Gummigeschossen), die ihn zukünftig von Annäherungen an den Menschen fernhält. Die Versuche mit dem Betäubungsgewehr sind daran gescheitert, dass es nicht gelungen ist, sich dem Wolf GW2672m bis auf die Schussentfernung von ca. 20 m anzunähern. Die Schlussfolgerung, tatsächlich sei doch nicht mit immer mehr Annäherungen auf eine zunehmend geringer werdende Distanz des Wolfes GW2672m an den Menschen zu rechnen, kann daraus indessen nicht gezogen werden. Angesichts der intensiven Nutzung des Nordschwarzwalds zu Freizeitzwecken liegt es auf der Hand, dass der Wolf GW2672m mit erheblich größerer Wahrscheinlichkeit zufällig irgendwelchen beliebigen Personen begegnet als dem Vergrämungsteam. Auch dürfte der Wolf GW2672m im Falle eines Kontakts mit dem Vergrämungsteam instinktiv spüren, dass ihm dieses gezielt nachstellt und für ihn daraus eine kritische Situation resultieren kann (vgl. dazu Reinhardt et. al. S. 31).

24

ddd) Der Umfang der Dokumentation des Antragsgegners ist im Übrigen nicht zu beanstanden. Sie beruht auf Beobachtungen von Waldbesuchern und Passanten, die in der Regel unerwartet mit dem Wolf zusammentreffen. Eine solche Situation kann stressbehaftet sein. Eine mehr als stichwortartige Beschreibung ist deshalb nicht zu fordern.

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eee) Ohne Erfolg macht der Antragsteller auch geltend, das Umweltministerium habe vor einem Jahr selbst noch die Auffassung vertreten, vom Wolf GW2672m gehe keine Gefahr aus. Dies ist zwar richtig. Die gegenteilige Beurteilung des Umweltministeriums ist aber auf die Entwicklung in den letzten Monaten gestützt.

26

g) Zumutbare Alternativen zur Entnahme des Wolfes GW2672m i.S. des § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG sind nicht gegeben.

27

aa) Nach Auffassung des Antragstellers besteht eine Alternative darin, Menschen das Betreten der Bereiche, in denen mit einem Zusammentreffen mit dem Wolf GW2672m zu rechnen ist, zu verbieten oder dort zumindest eine Leinenpflicht für Hunde anzuordnen. Mit dem Verwaltungsgericht ist auch der Senat der Auffassung, dass diese Maßnahmen schon angesichts der intensiven Nutzung des Nordschwarzwalds und der Größe des von Wölfen in Anspruch genommenen Lebensraums nicht praktikabel sind. Auf die weitere Frage, ob ein so großräumiges Betretungsverbot überhaupt rechtmäßig angeordnet werden könnte, kommt es unter diesen Umständen nicht mehr an. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht auch darauf hin, dass die "Wolfstouristen" Betretensverbote wohl ohnehin nicht beachten würden.

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bb) Auch die Vergrämung des Wolfes ist keine Alternative.

29

aaa) Zutreffend und auch vom Antragsteller nicht in Frage gestellt, hat das Verwaltungsgericht dazu ausgeführt, dass eine Alternative nur besteht, wenn das verfolgte Handlungsziel (hier: die Unterbindung des beschriebenen engen Kontakts zwischen dem Wolf GW2672m und den Menschen) damit ebenfalls weitgehend erreicht werden kann. Der Nachweis, dass im konkreten Fall auch nach den besten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen keine Alternative besteht, obliegt der Behörde. Allerdings darf die Alternative nicht ihrerseits aus naturschutzexternen Gründen mit unzumutbaren Nachteilen verbunden sein (vgl dazu BVerwG, Urteil vom 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116). Auf den verwaltungsgerichtlichen Beschluss nimmt der Senat insoweit Bezug. Zu ergänzen ist, dass jeder Eingriff, der eine besonders geschützte Art betrifft, nur auf der Grundlage von Entscheidungen genehmigt werden darf, die mit einer genauen und angemessenen Begründung versehen sind, in der auf die in Art. 16 Abs. 1 RL92/43/EWG genannten Gründe, Bedingungen und Anforderungen und damit u.a. auch auf die Alternativlosigkeit der Maßnahme Bezug genommen wird (vgl. dazu auch NdsOVG, Beschluss vom 5.9.2024 - 4 ME 133/24 - NuR 2024, 853 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG beruht auf Art. 16 Abs. 1 RL92/43/EWG.

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bbb) Das Verwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, die Vergrämung sei keine Alternative, weil der Antragsteller über Monate hinweg erfolglos versucht habe, den Wolf zu fangen und zu vergrämen. Ohnehin sei zweifelhaft, ob eine Vergrämung überhaupt Erfolg verspreche, weil bislang nur die Vergrämung von einem bestimmten Ort, aber nicht die hier bezweckte Wiederherstellung einer ausreichenden Distanz zu Menschen als möglicher Erfolg von Vergrämungsmaßnahmen belegt sei.

31

ccc) Dem hält der Antragsteller entgegen, bislang sei nur - wahrscheinlich wegen absehbar ineffizienter Methoden - erfolglos versucht worden, den Wolf GW2672m zu fangen und zu besendern. Die Vergrämung im eigentlichen Sinne sei gar nicht versucht worden, eben weil es nicht gelungen sei, den Wolf GW2672m zu fangen. Der Antragsgegner wolle sich des Problems mit der Schusswaffe entledigen.

32

ddd) Damit kann der Antragsteller nicht durchdringen. Die Vergrämung mit dem Ziel, dass sich der Wolf GW2672m zukünftig wieder von Menschen fernhält, statt sich ihnen immer weiter und häufiger anzunähern, ist kaum erfolgversprechend. Bei Reinhardt et al. heißt es dazu, in der Praxis sei es sehr schwer zu erreichen, dass ein Wildtier eine negative Erfahrung mit dem eigenen unerwünschten Verhalten verbinde. Das gelte umso mehr, wenn sich das unerwünschte Verhalten bereits verfestigt habe. Der Wolf GW2672m müsste danach den Beschuss mit Vergrämungsmunition mit seiner Annäherung an Menschen generell in Verbindung bringen. Die Vergrämung ist danach erfolglos, wenn er die angewandte Methode mit seinem Aufenthalt an einem bestimmten Ort oder mit der Annäherung des Vergrämungsteams in Verbindung bringt, anstatt generell mit der Nähe zu Menschen. Bei Reinhardt et al. heißt es dazu, wenn die Vergrämungsmaßnahme überhaupt in diesem Sinne erfolgreich sein solle, sei jedenfalls deren mehrfache Wiederholung erforderlich. Der Erfolg werde auch gefährdet, wenn der Wolf zwischenzeitlich bei einem Zusammentreffen mit dem Menschen keine negativen Erfahrungen mache. Stellt man in Rechnung, dass der Beschuss mit Vergrämungsmunition schon für sich genommen ein schwieriges Unterfangen ist, weil dem Wolf dabei zwar einerseits deutliche Schmerzen zugefügt werden sollen, er aber andererseits nicht verletzt oder gar getötet werden darf, so sind die Erfolgschancen einer Vergrämung im vorliegenden Fall noch einmal deutlich herabgemindert. Denn wegen der Vielzahl nicht negativer Begegnungen des Wolfs GW2672m mit Menschen spricht wenig bis nichts dafür, dass eine Vergrämung hier die gewünschte Konditionierung bewirkt.

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h) Die Ausnahmegenehmigung zur Entnahme des Wolfes GW2672m führt nicht dazu, dass sich der Erhaltungszustand des Wolfes i.S. des § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG verschlechtern würde.

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aa) In Übereinstimmung mit den Ausführungen im Bescheid des Umweltministeriums vom 23. Januar 2026 hat das Verwaltungsgericht angenommen, ungeachtet der Frage, wie der Erhaltungszustand des Wolfes aktuell einzustufen sei, sei eine Verschlechterung durch die Entnahme nur eines Wolfes nicht zu erwarten. Eine positive Populationsdynamik sei auch dann weiterhin möglich.

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bb) Dem hält der Antragsteller entgegen, im Schwarzwald gebe es aktuell vier Wolfsrüden. Die Entnahme auch nur eines Wolfes führe damit zu einem Verlust von 25 % der Population, was zwangsläufig eine Verschlechterung von deren Erhaltungszustand bedeute. Auch habe das Umweltministerium verschwiegen, dass mittlerweile eine Wolfsfähe in den Schwarzwald eingewandert sei.

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cc) Dem ist nicht zu folgen. Wie auch das Verwaltungsgericht bereits gesehen hat, ist nicht auf den Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art (hier des Wolfes) abzustellen. Maßgeblich ist vielmehr der Erhaltungszustand der Population in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet als dessen Bestandteil die lokale Population erscheint (vgl. Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 45 BNatSchG Rn. 30, Werkstand: August 2025). Im Nationalen Bericht nach Art. 17 RL 92/43/EWG (2025) wird der Erhaltungszustand des Wolfes sowohl für die atlantische als auch für die kontinentale Region des Bundesgebiets als günstig bezeichnet. Der Antragsteller bezweifelt diese Bewertung - möglicherweise weil er entgegen dem obigen rechtlichen Maßstab auf die lokale Population im Schwarzwald abstellt. Letztlich kommt es darauf aber nicht an. Wie bereits das Verwaltungsgericht gesehen hat, ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 14.6.2007 - C-342/05 - NuR 2007, 477) die Erteilung einer Ausnahme auch im Falle eines ungünstigen Erhaltungszustands möglich, wenn sie den ungünstigen Erhaltungszustand nicht verschlechtert und auch die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht behindert (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 17.4.2010 - 9 B 5.10 - NuR 2010, 492).

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dd) Hier ist nicht anzunehmen, dass sich die Anzahl der die jeweilige Fortpflanzungsgemeinschaft bildenden Individuen infolge der Entnahme des Wolfes GW2672m in einer populationsrelevanten Weise verringert. Selbst auf lokaler Ebene ist eine Verschlechterung in diesem Sinne nicht zu erwarten. Im Schwarzwald gibt es aktuell vier Wolfsrüden. Von diesen kann eine positive Populationsdynamik nicht ausgehen. Sollte zwischenzeitlich eine Wolfsfähe eingewandert sein, wird die dann mögliche Populationsdynamik durch die Entnahme eines (oder auch mehrerer - dazu noch näher unten) Rüden schon angesichts der Mobilität der Wölfe und des von ihnen in Anspruch genommenen großen Lebensraums ebenfalls nicht nachteilig verändert. Die Erhaltung der Populationsstabilität ist vielmehr weiterhin sichergestellt (vgl. zu diesem Kriterium EuGH, Urteil vom 11.7.2024 - C-601/22 - BayVBl 2024, 662).

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2. Die unter Nr. 2 des Bescheids vom 23. Januar 2026 erteilte Ausnahmegenehmigung ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

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a) Rechtliche Grundlage ist auch insoweit § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG. Wie ausgeführt, wurde die Ausnahmegenehmigung zur Tötung des Wolfes GW2672m gestützt auf diese Bestimmung im Interesse der Gesundheit des Menschen erteilt. Auch bei noch so großer Vorsicht besteht immer die Gefahr, dass das Entnahmeteam nicht diesen Wolf, sondern versehentlich einen anderen Wolf erlegt. Ohne die unter Nr. 2 des Bescheids erteilte Ausnahmegenehmigung würde es sich in diesem Fall nach § 71a Nr. 1 BNatSchG strafbar machen. Denn die Ausnahme unter Nr. 1 des Bescheids deckt nur den Abschuss des Wolfes GW2672m. Deshalb ist - worauf das Umweltministerium im Bescheid vom 23. Januar 2026 zu Recht hingewiesen hat - vorsorglich die Tötung anderer Wölfe zuzulassen. Der Senat geht davon aus, dass dabei alle möglichen Vorsorgemaßnahmen beachtet werden, um einen solchen Fehlschuss zu vermeiden. Gegenteilige Anhaltspunkte liegen nicht vor.

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b) Aus den bereits oben genannten Gründen besteht auch insoweit keine Alternative und ist auch mit einer Verschlechterung des Erhaltungszustands des Wolfes nicht zu rechnen.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Den Streitwert hat der Senat gemäß § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V. mit Nr. 1.2.2. des Streitwertkatalogs (Verbandsklage) in Höhe von 15.000 EUR festgesetzt. Der Senat orientiert sich dabei an der Rechtsprechung anderer Obergerichte, die in vergleichbaren Fällen ebenfalls eine Streitwertfestsetzung in dieser Höhe für angemessen halten (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 5.9.2024 - 4 ME 122/24 - NuR 2024, 853). Von einer Herabsetzung des Streitwerts im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sieht der Senat wegen der damit verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache ab (anders aber OVG NRW, Beschluss vom 9.2.2024 - 21 B 74/24 - juris).

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Der Beschluss ist unanfechtbar.


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