Beschluss vom Vergabekammer des Landes Berlin - VK-B1-09/24
Sonstiger Kurztext
„Verpflegungsdienste für Schulen – Herstellung, Lieferung und Ausgabe von Schulmittagessen im Bezirk (...) – Teil 1 – Lose 01 bis 18“ (Abl. EU Nr. S 18/2024-50160-2024)– Los 18
Tenor
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1. Das Nachprüfungsverfahren wird eingestellt.
2. Die Antragstellerin und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens (Gebühren und Auslagen) vor der Vergabekammer als Gesamtschuldner. Der Antragsgegner ist von der Entrichtung der Gebühren befreit.
3. Die Verfahrensbeteiligten tragen ihre zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung notwendigen Aufwendungen jeweils selbst.
4. Die Verfahrensgebühr wird auf (...) EUR festgesetzt.
Gründe
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Nachdem sich das Nachprüfungsverfahren durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Verfahrensbeteiligten erledigt hat, ist es deklaratorisch einzustellen und über die Kosten zu entscheiden.
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Nach § 182 Abs. 3 S. 5 und Abs. 4 S. 3 GWB erfolgt die Entscheidung über das Tragen der Verfahrenskosten und notwendigen Aufwendungen der Beteiligten bei einer Erledigung des Antrags vor einer Entscheidung der Vergabekammer nach billigem Ermessen. Billigem Ermessen entspricht es vorliegend, der Antragstellerin und dem Antragsgegner die Kosten des Nachprüfungsverfahrens gemeinsam aufzuerlegen. Gem. § 182 Abs. 3 S. 2 GWB haften sie als Gesamtschuldner.
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Zum einen haben sich Antragstellerin und Antragsgegner freiwillig jeweils teilweise in die Rolle des unterlegenen Beteiligten begeben (vgl. Begründung zu § 182 GWB, BT-Drs. 18/6281, S. 136; allgemein zu diesem kostenrechtlichen Aspekt vgl. BGH, Beschl. v. 06.07.2025 – IV ZB 6/05, NJW-RR 2005, 1662, 1663; BVerwG, Beschl. v. 26.11.1991 – 7 C 16/89, NVwZ 1992, 787, 788 f.). Dies gilt für den Antragsgegner soweit er dem Nachprüfungsantrag mit der Zurückversetzung des Vergabeverfahrens abgeholfen hat. Für die Antragstellerin gilt dies soweit sie das Nachprüfungsverfahren (auch) im Übrigen für erledigt erklärt und damit an einer Entscheidung der Kammer über sämtliche mit dem Nachprüfungsantrag vom 04.03.2025 ursprünglich geltend gemachten Rügen nicht weiter festgehalten hat. Die Erledigungserklärung ist insoweit in ihrer Wirkung insoweit einer Antragsrücknahme gleichzustellen.
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Die Erklärung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 24.01.2025, wonach der Haupt- und Hilfsantrag im umgestellten Eventualverhältnis aufrechterhalten blieben, ändert daran nichts. Denn auch durch diese Erklärung hat die Antragstellerin von den ursprünglich geltend gemachten Vergaberechtsverletzungen bereits insoweit nachträglich Abstand genommen, als sie nur noch nachrangig eine Entscheidung der Kammer hierzu herbeiführen wollte. Auch ist die Kammer gemäß § 168 Abs. 1 S. 2 GWB nicht an die Anträge gebunden. Vielmehr hat sich die Beurteilung des Verfahrenserfolges nicht schematisch an den im Verfahren gestellten Anträgen zu orientieren (vgl. OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 01.02.2006 – 11 Verg 18/05, BeckRS 2006, 11550). Abzustellen ist vielmehr auf den materiellen Ausgang des Verfahrens, also darauf, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Beteiligten das mit ihrem jeweiligen Antrag verfolgte Verfahrensziel erreicht haben (vgl. KG, Beschl. v. 16.09.2013 – Verg 4/13; NZBau 2014, 62, 64; OLG Jena, Beschl. v. 30.01.2002 – 6 Verg 9/01, BeckRS 2002, 160909).
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Zudem wären Antragstellerin und Antragsgegner auch bei summarischer Prüfung (vgl. BGH, Beschl. v. 25.01.2012 – X ZB 3/11, NZBau 2012, 380, 382) in der Hauptsache jeweils teilweise erfolgreich gewesen und teilweise unterlegen. Die Kammer nimmt insofern hinsichtlich der Rügen betreffend die Vergabeunterlagen Bezug auf die Beschlüsse vom 12.02.2025 (bestandskräftig) sowie vom 23.12.2025 (nicht wirksam geworden) zum Az. B1-08/25 sowie hinsichtlich der Angebotswertung auf den rechtlichen Hinweis der hauptamtlichen Beisitzerin vom 06.02.2025 im hiesigen Nachprüfungsverfahren.
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Den Anteil des voraussichtlichen Obsiegens bzw. Unterliegens der Antragstellerin und des Antragsgegners wertet die Kammer dabei mit einer Quote von jeweils 50%.
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Da die Beigeladene sich nicht aktiv durch eigene Anträge, Schriftsätze oder Erklärungen in das Nachprüfungsverfahren eingebracht, sich nicht durch Antragstellung selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. dazu etwa OLG Rostock, Beschl. v. 21.07.2017 – 17 Verg 2/17, NZBau 2018, 318) oder das Verfahren anderweitig gefördert hat, ist sie an der Kostentragung nicht zu beteiligen.
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Vor dem dargestellten Hintergrund entspricht es ebenso billigem Ermessen gem. § 182 Abs. 4 S. 3 GWB, dass die Verfahrensbeteiligten ihre zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung notwendigen Aufwendungen jeweils selbst tragen. Daher ist auch keine Entscheidung hinsichtlich der Notwendigkeit der Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu treffen.
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Die Festsetzung der Verfahrensgebühr beruht auf § 182 Abs. 1, 2 GWB in Verbindung mit § 182 Abs. 3 S. 4 GWB und entspricht dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer in diesem Verfahren. Die Vergabekammer zieht als Ausgangspunkt insofern die auftragswertorientierte Gebührentabelle der Vergabekammern des Bundes (Informationsblatt zum Rechtsschutz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, Stand Februar 2024) heran (vgl. auch KG, Beschl. v. 11. Mai 2022 - Verg 5/21). Dabei legt die Kammer den Bruttoangebotspreis der Antragstellerin für das streitgegenständlichen Los zu Grunde, der das Interesse der Antragstellerin am Auftrag manifestiert. Daraus ergibt sich eine Gebühr in Höhe von (...) EUR, die auch dem entstandenen Aufwand der Kammer entspricht. Aufgrund der Erledigung des Verfahrens vor Entscheidung der Vergabekammer ist gemäß § 182 Abs. 3 S. 4 GWB die Hälfte der Gebühr zu entrichten, mithin (...) EUR.
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Der Antragsgegner ist jedoch gemäß § 182 Abs. 1 S. 2 GWB i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG von der Zahlung der Gebühren befreit. Im Ergebnis wird daher nur die Antragstellerin zur Entrichtung der Gebühren herangezogen. Bei einer derartigen sogenannten gestörten Gesamtschuld ist nach allgemeiner, sich nur in Details unterscheidender Rechtsprechung und Literatur ein Ausgleich durch eine Beschränkung der Gebührenschuld der verbliebenen Gebührenschuldner vorzunehmen (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.10.2015 – Verg 35/15; Beschl. v. 14.09.2009 – Verg 20/09; VK Berlin, Beschl. v. 22.02.2024 – VK-B1-39/21; VK Berlin, Beschl. v. 13.01.2021 – VK-B2- 35/20 –; VK Rheinland, Beschl. v. 28.05.2019 – VK K 55/17 L; VK Westfalen, Beschl. v. 07.04.2017 – VK 1 - 07/17). Die Kammer kürzt daher die an sich angemessene Gebühr um den Betrag, der dem internen Haftungsanteil des Antragsgegners von 1/2 entspricht auf (...) EUR (vgl. Summa in: Heiermann/Zeiss/Summa, jurisPK-Vergaberecht, 5. Aufl., Stand: 24.11.2020, § 182 GWB, Rn. 67).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- GWB § 182 Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer 10x
- IV ZB 6/05 1x (nicht zugeordnet)
- NJW-RR 2005, 1662, 1663 1x (nicht zugeordnet)
- 7 C 16/89 1x (nicht zugeordnet)
- NVwZ 1992, 787, 788 1x (nicht zugeordnet)
- GWB § 168 Entscheidung der Vergabekammer 1x
- 11 Verg 18/05 1x (nicht zugeordnet)
- NZBau 2014, 62, 64 1x (nicht zugeordnet)
- 6 Verg 9/01 1x (nicht zugeordnet)
- X ZB 3/11 1x (nicht zugeordnet)
- NZBau 2012, 380, 382 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (Vergabesenat) - 17 Verg 2/17 1x
- NZBau 2018, 318 1x (nicht zugeordnet)
- § 8 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG 1x (nicht zugeordnet)