Beschluss vom Vergabekammer Sachsen-Anhalt (1. Vergabekammer) - 1 VK LSA 02/25
Tenor
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1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer sowie die Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung der Antragsgegnerin.
3. Die Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) beziffern sich auf insgesamt ... Euro. Auslagen fielen darüber hinaus nicht an.
4. Für die Akteneinsicht hat die Antragstellerin ... Euro zu entrichten.
Gründe
I.
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Die Antragsgegnerin veröffentlichte im Amtsblatt der europäischen Union vom 28.01.2025, dass die Lieferung von 115 Endgeräten (Tablets) und Software im Rahmen der landesweiten Digitalisierung für die mobile Datenerfassung im Rettungsdienst an die Firma ... am 18.12.2024 vergeben wurde. Der geschätzte Auftragswert ohne Mehrwertsteuer wurde mit ... Euro angegeben. Ziffer 6. der Bekanntmachung ist als Begründung der Direktvergabe zu entnehmen, dass der Auftrag nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden könne, da aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist. Als sonstige Begründung ist ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2c) der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) angeführt.
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Gemäß dem Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 31.01.2025 erging der Beschluss in der Sondersitzung vom 18.12.2024 des Ausschusses für Finanzen, städtische Beteiligungsverwaltung und Liegenschaften und des Ausschusses für städtische Bauangelegenheiten und Vergaben hinsichtlich der Lieferung von 115 Tablets und Software im Rahmen der landesweiten Digitalisierung für die mobile Datenerfassung im Rettungsdienst an die Firma ... zu einer Bruttosumme von ... Euro. Begründet wurde die Beschaffung damit, dass das Land Sachsen-Anhalt am 06.12.2024 Zuwendungen in Höhe von ... Euro für die Tablets und Software bewilligt hat. Als Voraussetzung für die Auszahlung der Mittel wurde angeführt, dass die Mittel noch im Jahr 2024 verwendet werden.
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Die Antragsgegnerin arbeitet mit den Landkreisen ... sowie ... in einem Modellprojekt für den sogenannten Telenotarzt zusammen. Im Bereich Software hat sich die Antragsgegnerin in Abstimmung mit den v. g. Landkreisen für die Fortentwicklung eines Bestandssystems und gegen einen Softwarewechsel entschieden. Es soll das vorhandene zentrale, digitale und mobile Patientendatenerfassungssystem für einsatz- und abrechnungsrelevante Daten im Rettungsdienstbereich ... erweitert werden. Die Entscheidung der Antragsgegnerin soll neben der Nutzung der bereits vorhandenen Stammdaten und Konfigurationen auch die Fortsetzung des Einsatzes der sich in Gebrauch befindlichen digitalen Stifte ermöglichen.
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Die Auslieferung der Tablets an die Antragsgegnerin erfolgte am 20.12.2024. Auf die Antragsgegnerin entfallen 53 Tablets, auf den Landkreis ... 27 und auf den Landkreis ... 35 Geräte. Die Weiterleitung der Hardware einschließlich aufgespielter Software an die beiden Landkreise fand am 14.01.2025 statt.
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Die Antragstellerin hat mittels anwaltlichen Fax-Schreibens vom 04.02.2025 die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens nach § 160 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vor der 1. Vergabekammer beantragt.
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Am 05.02.2025 ist der Antrag auf Nachprüfung unter dem Aktenzeichen 1 VK LSA 02/25 der Antragsgegnerin übersandt worden. Gleichzeitig wurde sie darüber informiert, dass die Wirksamkeit der geschlossenen Verträge überprüft werde und aufgefordert, die entsprechenden Unterlagen und eine Stellungnahme zum Nachprüfungsantrag vorzulegen.
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Nach Prüfung der Vergabeunterlagen stellt die erkennende Kammer fest, dass die Bieterin ... ein formell vollständiges Angebot abgegeben hat.
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Die Antragstellerin lässt anwaltlich vortragen,
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dass der Nachprüfungsantrag zulässig und begründet sei. Ihre Rechtsverletzung ergebe sich daraus, dass sie nicht die Möglichkeit hatte, am Vergabeverfahren teilzunehmen, obwohl der zu vergebende Auftrag zum Kerngeschäft der Antragstellerin gehöre. Es gehe nicht nur um die Frage des entgangenen Auftrags, sondern zusätzlich um die Frage der entgangenen Referenz. Die unterbliebene ex ante Bekanntmachung gemäß § 135 Abs. 3 GWB führe zur Intransparenz. Wenn die Antragsgegnerin der Auffassung gewesen sei, dass ihr eine gesetzliche Ausnahme der Vergabe eines Auftrags ohne vorherige europaweite Bekanntmachung gestatte, dann hätte sie eine Bekanntmachung nach § 135 Abs. 3 GWB vornehmen müssen. Auch Artikel 2d Abs. 4 der Rechtsmittelrichtlinie erlaube die Vergabe eines Auftrags unter Verzicht auf eine europaweite Bekanntmachung nur dann, wenn zuvor die Absicht bekanntgegeben worden sei, einen Auftrag im Wege des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb zu vergeben. In diesem Zusammenhang sei die Einlassung der Antragsgegnerin, dass sie gemäß § 17 Abs. 5 VgV auf eine Bekanntmachung verzichten dürfe, neben der Sache. Denn die Antragstellerin greift gerade an, dass die Antragsgegnerin zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass nur ein Unternehmen die Leistung erbringen könne. Deshalb durfte die Antragsgegnerin nicht das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wählen und sich folglich auch nicht auf § 17 Abs. 5 VgV berufen. Bereits aus diesem Versäumnis sei die erfolgte Vergabe der Antragsgegnerin nichtig.
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Der Nachprüfungsantrag sei zudem begründet, da die Antragsgegnerin ein fehlerhaftes Vergabeverfahren durchgeführt habe. Bereits die Bekanntmachung vom 28.01.2025 sei nicht korrekt erfolgt, da man keine weiteren Beschaffer als ... genannt habe.
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Zudem sei die Antragsgegnerin weder berechtigt gewesen ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung zu wählen, noch habe man das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt. Es sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die ... sich auf den Schutz von Ausschließlichkeitsrechten berufen könnte. Es gebe eine ganze Reihe von Unternehmen, die Tablets und Software für den Rettungsdienst anbieten könnten.
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Soweit die Antragsgegnerin den Standpunkt vertrete, dass nur die ... den Auftrag erhalten könne, da die Hard- und Software nur von ihr geliefert und hergestellt werden könnte und diese zu anderen Anbietern nicht kompatibel seien, könne dies nicht überzeugen. Die Begründung sei unvollständig, weil sie allgemein gehalten sei. Weder habe man mitgeteilt, um was für eine Hardware es sich handele, noch welche Art Software zum Einsatz komme. Zudem habe man nicht nachgewiesen, dass die von ihr genutzte Software keine Open Source Software, die allgemein zugänglich und nicht durch Urheberrecht belegt sein dürfe, sei. Ebenfalls habe die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung nicht bedacht, dass gemäß § 69a Abs. 2 UrhG Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zu Grunde lägen einschließlich der den Schnittstellen zu Grunde liegenden Ideen und Grundsätze nicht vom Urheberrecht geschützt seien. Dadurch werde zugelassen, dass ein proprietäres Computerprogramm mit anderen Programmen zumindest insoweit kompatibel sei, als Daten aus dem proprietären Computerprogramm übernommen werden könnten.
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Der Einsatz der Software der ... bedeute, dass die ... einen Unterauftragnehmer einsetze. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die ... in die Rechte und Pflichten der ... eingetreten und somit Rechtsnachfolgerin sei. Da die ... im Vergabeverfahren nicht als Unterauftragnehmer angegeben worden sei, habe sie folglich auch nicht die notwendigen Erklärungen, wie z. B. Tariftreueerklärung, abgegeben.
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Im Laufe des Nachprüfungsverfahrens habe die Antragsgegnerin vorgetragen, dass kein Urheberrecht vorläge. Daraus schließe die Antragstellerin, dass kein Ausschließlichkeitsrecht der ... vorhanden sei, so dass sich die Antragsgegnerin nicht auf den Ausnahmetatbestand des § 14 Abs. 4 Nr. 2 c) VgV hätte berufen dürfen. Außerdem hätte man in der Vergabeakte begründen müssen, warum die Antragsgegnerin keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung anstelle der beschafften Software sehe und den Nachweis erbringen müssen, dass der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsparameter sei, § 14 Abs. 6 VgV.
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In der europaweiten Bekanntmachung über den vergebenen Auftrag, berufe sich die Antragsgegnerin zu Recht nicht auf die Eilbedürftigkeit, da bereits entschieden worden sei, dass der drohende Verlust von Fördermitteln keine besondere Dringlichkeit begründen könne.
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Es sei zudem keine Notwendigkeit erkennbar, warum die Tablets nicht als eignes Los hätten vergeben werden können. Der Hinweis der Antragsgegnerin, dass bei einer Trennung von Software und Tablets die Fördermittel nicht mehr rechtszeitig abgerufen werden könnten, berechtige die Antragsgegnerin nach den vergaberechtlichen Regeln nicht dazu, eine de facto Vergabe vorzunehmen. Denn nach der Rechtsprechung, könne der drohende Fördermittelverlust kein besonders dringliches Interesse an einem schnellen Zuschlag begründen. Die Beauftragung der Firma ... sei nicht von dem Leistungsbestimmungsrecht der Antragsgegnerin gedeckt. Denn das beziehe sich nur auf das „Wie“ der Leistung, nicht aber darauf, wer die Leistung erbringen wird. Dies solle gerade im wettbewerblichen Verfahren ermittelt werden. Auf der Seite der ... weise man ausdrücklich darauf hin, dass der Vertrieb nicht nur über die Firma selbst erfolge, sondern ebenso über die Firma .... Bereits dies spreche gegen ein Ausschließlichkeitsrecht der ..., denn es sei davon auszugehen, dass sie der ... Nutzungsrechte eingeräumt habe, so dass diese also eine der vernünftigen Alternativen zur Vergabe an nur ein Unternehmen gewesen wäre. Ausweislich der Entscheidung „GFD“ des europäischen Gerichtshofs (EuGH), Rs. C-578/23 vom 09.01.2025, sei das Vorgehen der Antragsgegnerin gerade nicht mehr von ihrem Leistungsbestimmungsrecht gedeckt. Denn es sei entschieden worden, dass der Auftraggeber beweisen müsse, dass ihm das Vorliegen der Ausschließlichkeitssituation nicht zuzurechnen sei, er die Ausschließlichkeitssituation nicht in einem früheren Vergabeverfahren erst zu Unrecht herbeigeführt habe und er alles getan habe, um die Ausschließlichkeitssituation zu beenden. Aus dem Vortrag der Antragsgegnerin sei nicht abzulesen, ob sich ein anderer geeigneter Softwarehersteller finden lassen würde. Weiter verlange der Gerichtshof, dass der Auftraggeber wirtschaftlich vertretbare Mittel einsetze, um die Ausschließlichkeitssituation zu beenden. Ferner sei zu prüfen, ob der Auftraggeber die Ausschließlichkeitssituation herbeigeführt habe, indem er ursprünglich bereits eine Software beschafft habe, die eine solche Ausschließlichkeitssituation herbeiführte, obwohl ihm das bereits zum damaligen Beschaffungszeitpunkt nicht erlaubt gewesen sei. Zu diesem Aspekt sei ein weiterer Vortrag erforderlich, weil nicht klar sei, wie es zu der ursprünglichen Beschaffung der ... Software kam. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass laut der o. g. Entscheidung, es keine Rolle spiele, ob es zum damaligen Zeitpunkt der ursprünglichen Beschaffung keine Alternative gegeben habe. Aufgrund der aktuellen Richtlinie 2014/24/EU müsse alles getan werden, um die Ausschließlichkeitssituation zu vermeiden. Nach Auffassung der Antragstellerin sei allein maßgeblich, ob bei der ursprünglichen Beschaffung hinreichend geprüft worden sei, ob es Alternativen gegeben habe. Im Rahmen der rechtlichen Überprüfung eines Vergabeverfahrens, in dem der Auftraggeber sich darauf berufe, dass diese Software bereits bei ihm vorhanden sei, müsse nach dem EuGH die Frage der ursprünglichen Beschaffung aufgrund der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes aufgeklärt werden. Die antragsgegnerseitige Argumentation, dass ein Bestandssystem erweitert werden solle, halte weder ein vergaberechtlich noch einer Überprüfung unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit stand. Es solle eben gerade nicht ein einmal verwendetes System jahrzehntelang weiter beschafft werden. Zudem entspreche das von der ... eingeführte System nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik, denn die Systeme hätten sich weiterentwickelt und die neuen Systeme könnten die Stammdaten und die Konfigurationen in den Gebietskörperschaften aus den alten Systemen übernehmen. Die erforderlichen Schnittstellen müssten offengelegt werden.
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Des Weiteren werde darauf verwiesen, dass die Antragstellerin nicht lediglich ePens und die dazugehörige Software vertreibe, denn sie baue und biete auch Tablets als auch Software an.
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Laut Leistungsbeschreibung sollen Tablets beschafft werden, was einen neuen Beschaffungsgegenstand und keine Erweiterung eines bestehenden Systems darstelle, wenn man bisher mit ... dokumentiert habe. Während damit das Protokoll handschriftlich erstellt werde, ermögliche der Einsatz von Tablets das Anwählen von Menüs, die die jeweilige Einsatzsituation wiedergeben.
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Im Leistungsverzeichnis werde ein iOS-Endgerät von der Firma Apple verlangt. Die Vorgabe des iOS-Betriebssystems der Antragsgegnerin bedeute, dass für die digitale Datenerfassung Apple Geräte angeboten werden müssen, da nur darauf das iOS-Betriebssystem laufe. iOS als proprietäres Betriebssystem stünde im Eigentum des Entwicklers und er bestimme auf welcher Hardware sie laufen. Dieses laufe nur auf der Hardware der Firma Apple. Dabei sei die Besonderheit, dass dieses System in der Regel Software Applikationen, die nicht von Apple zugelassen wurden, ablehne. Entscheidend sei, dass die bisher zur Frage des Einsatzes von proprietärer Software ergangenen Entscheidungen überholt seien, weil Verordnungen der EU die Firma Apple verpflichteten, die vollständige Kompatibilität ihres iOS-Betriebssystems herzustellen. Da es sich um eine Verordnung handele, seien die Regelungen des Digital Market Acts (DMA) im nationalen Recht unmittelbar anwendbar. Die Verordnung habe das Ziel sog. Torwächter zu verpflichten, ihre Dienste so zur Verfügung zu stellen, dass in der Union niedergelassene gewerbliche Nutzer, uneingeschränkt mit diesen Diensten arbeiten können, Art. 1 Abs. 2 DMA. Die Europäische Kommission habe am 05.09.2024 entschieden, dass Apples iOS-Betriebssystem als Torwächter zu betrachten sei. Die Antragsgegnerin sei folglich als Endnutzerin anzusehen. Außerdem seien Torwächter gemäß Art. 6 Abs. 7 DMA verpflichtet, gewerblichen Nutzern und alternativen Anbietern von Diensten, die zusammen mit zentralen Plattformdiensten oder zu deren Unterstützung erbracht werden, kostenlos wirksame Interoperabilität zu denselben Betriebssystem-, Hardware- oder Software-Funktionen zu gestatten, die der Torwächter bei der Erbringung solcher Dienste zur Verfügung habe oder verwende, unabhängig davon, ob die Funktionen Teil des Betriebssystems seien.
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Zusätzlich lege Art. 7 Abs. 1 DMA ausdrücklich fest, dass Torwächter verpflichtet seien, die Interoperabilität nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste sicherzustellen. Sollte die Antragsgegnerin vortragen, dass große Unternehmen wie Apple sich nicht an den DMA halten würden, so greife dies nicht, denn die Strafzahlungen seien hoch. Das Risiko, bei einem Verstoß gegen den DMA seien so hoch, dass nicht zu befürchten sei, dass die notwendigen Schnittstellen für die Einbindung eines anderen Systems in ein bereits vorhandenes iOS-Betriebssystem oder die Möglichkeit der Verbindung anderer Systeme mit Apple Applikationen nicht offengelegt werden. Das Vergabeverfahren dürfe deshalb nicht auf iOS-Systeme beschränkt werden, sondern müsse auch andere Systeme wie beispielsweise ... oder ... zulassen. Die Vorgabe von iOS stelle damit eine indirekte Produktvorgabe für die Hardware und eine direkte Produktvorgabe für die Software dar. Produktvorgaben seien gemäß § 31 Abs. 6 VgV nicht gestattet. Der Antragsgegnerin sei es daher nicht erlaubt, die Software der Firma ... zu verlangen. Dabei spiele es keine Rolle, ob diese Software als Torwächter eingestuft werden könne oder nicht. Es liege kein Grund vor, warum die Software zum Einsatz kommen müsste.
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Im Übrigen sei nicht klar, ob es sich um den Wartungsvertrag der ... oder des Unterauftragnehmers handele. Fest stehe jedoch, dass es einem Auftraggeber nicht gestattet sei, ein bestehendes Vertragsverhältnis immer weiter fortzusetzen, in dem er den in der Regel unterhalb der Schwellenwerte liegenden Wartungsvertrag verlängere.
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Nach den öffentlich verfügbaren Informationen sei außerdem nicht nachvollziehbar, warum die ... geeignet sein soll, einen Auftrag in einem so sensiblen Bereich wie dem Rettungsdienst zu erhalten. Bereits beim Aufrufen der Seite werde gegen geltendes Recht verstoßen, weil der Nutzer keine Möglichkeit habe, eine Auswahl zu treffen. Zudem sei der Service der Firma nicht für den Rettungsdienst geeignet, der rund um die Uhr zur Verfügung stehen müsse, da der technische Support nur in der Zeit von 10.00 bis 19.00 Uhr angeboten werde. Auch habe die Antragsgegnerin das Angebot nicht ordnungsgemäß geprüft, denn man habe teilweise alte Formulare verwendet bzw. unvollständig ausgefüllt, wie die mit dem Angebot übersandte Russlanderklärung. Seit 2022 seien jedoch weitere Änderungsverordnungen zu Russlandsanktionen ergangen, die vom abgegebenen Formular nicht erfasst seien. Aus diesem Grund sei sowohl die Vergabe der Software als auch der Tablets rechtswidrig.
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Es werde zudem bestritten, dass eine Schulung des Personals durch die Erhaltung der Bestandssoftware nicht erforderlich sei, denn die Antragsgegnerin habe bisher über ... dokumentiert. Daher sei unverständlich, dass man gemäß den Positionen 13 und 14 des Leistungsverzeichnisses Schulungen vorgesehen habe. Eine Administratoren- und Mitarbeiterschulung sei notwendig, wenn ein neues System beschafft werde. Für das vorhandene System habe die Antragsgegnerin die Mitarbeiterschulung nach Pos. 14 bereits im Haus, so dass eine erneute Schulung beim bisherigen System nicht notwendig wäre.
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Ebenfalls habe die Antragsgegnerin in Pos. 6 des Leistungsverzeichnisses Halterungen für die iOS-Endgeräte ausgeschrieben. Wenn die Antragsgegnerin ein bestehendes System lediglich erweitert hätte, so hätte sie die bisherigen Halterungen weiter nutzen können. Da neue Halterungen angebracht werden sollten, weise dies darauf hin, dass es sich um einen vollständig neuen Beschaffungsbedarf handele. Die Antragsgegnerin wäre demnach verpflichtet gewesen, ein Vergabeverfahren durchzuführen.
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Nach Pos. 10 des Leistungsverzeichnisses seien Leistungen des Projektmanagements erforderlich. Es stellt sich die Frage, wozu ein Projektmanagement notwendig sei, wenn es sich lediglich um die ergänzende Beschaffung zu einem bereits vorhandenen System handele. Die Beauftragung eines Projektmanagements sei jedoch nur dann erforderlich, wenn ein neues Produkt eingeführt werden solle, was vorliegend offensichtlich der Fall sei.
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Auch sei nicht plausibel, dass gemäß Pos. 11 die Erstellung der geschuldeten Schnittstellen vorgesehen sei, wenn lediglich weitere Tablets zur Nutzung des vorhandenen Systems angeschafft werden sollten. Wenn ein System vorhanden sei, dann seien die Schnittstellen bereits hergestellt worden. Auch dies deute darauf hin, dass nicht ein bereits vorhandenes System ergänzt werden, sondern ein neues System beschafft werden solle.
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Die angegebene Schutzklasse IP 67 bedeute, dass ein Tablet vollständig staubdicht sei und komplett unter Wasser getaucht werden könne. Aus haushaltsrechtlichen Gründen dürfe die Antragsgegnerin trotzdem nichts beschaffen, was sie nicht benötige. Eine Begründung sei nicht zu erkennen, so dass davon ausgegangen werde, dass ein bestimmtes Produkt beschafft werden solle. Für den Einsatzzweck der Antragsgegnerin reiche die Schutzklasse IP 54.
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Im Übrigen habe die Antragsgegnerin ein Leistungsverzeichnis formuliert, dass man so nicht erfüllen könne. Laut Personalakquise für den Rettungsdienst setze die Antragsgegnerin für die Beatmung das Gerät ... der Firma ... ein. Dieses Gerät könne nicht mit iOS kommunizieren. Der Anforderung, dass alle Gesundheitsdaten aus dem Rettungswagen auf die Endgeräte übertragen werden, sei mit dem von der Antragsgegnerin ausgeschriebenen System und den bei ihren vorhandenen Geräten nicht möglich.
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Ebenso habe die Antragsgegnerin nicht dargelegt, dass die Beschaffung im Rahmen des § 132 GWB erlaubt sein könnte. Eine Ausnahme nach § 132 Abs. 3 GWB scheitere bereits daran, dass der Wert der Beschaffung den Schwellenwert übersteige. Für eine Ausnahme gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB finde sich kein Hinweis, dass Umstände nicht vorhersehbar gewesen wären. Zudem scheide ebenfalls eine Ausnahme gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB aus, da man nicht dokumentiert habe, dass für den Einsatz der ... wirtschaftliche oder technische Gründen vorlägen und beträchtliche Schwierigkeiten oder Zusatzkosten mit der Beschaffung einer anderen Software verbunden seien. Eine Wiederholung der Tatbestandsvoraussetzungen reiche nicht aus.
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Abgesehen davon wäre es auch möglich die Software der ... auf den Tablets der Antragstellerin zu verwenden, weil die Antragstellerin als Herstellerin der Tablets Anpassungen vornehmen könne, sofern überhaupt erforderlich. Umgekehrt sei es der Antragstellerin genauso möglich, ihre Software auf die Hardware anderer Hersteller, die nicht über ein proprietäres Element abgesichert seien, zu installieren. Es werde zudem bestritten, dass die vorgesehenen Tablets eine anwenderfreundlichere Bedienoberfläche als die Tablets der Antragstellerin hätten.
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Auch treffe nicht zu, dass ... basierte Geräte keine mobile Datenerfassung Lösung anbieten würden, weil zahlreiche Hersteller von Medizinprodukten das ... System verwenden würden und diese Daten selbstverständlich mobil erfasst werden könnten. Im Übrigen sei der hohe Sicherheitsstandard von hochsensiblen Patientendaten kein Argument gegen eine systemoffene Beschaffung. Man hätte den Schutz der hochsensiblen Patientendaten als Leitungsanforderungen formulieren können. Auch greife das Argument, dass die ... Geräte aufgrund der ... basierten Hardware teurer seien, nicht durch. Die Höhe des Preises reguliere sich bei einer systemoffenen Formulierung der Leistungsbeschreibung dadurch von selbst, dass nur derjenige den 1. Rang erlangen könne, der einen günstige Preis anbiete.
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Der Anteil der Rettungsfahrzeuge in der Stadt ... mit 54 Fahrzeugen sei nahezu deckungsgleich mit den 53 neubeschafften Tablets, so dass die Beschaffung der Tablets samt Software damit eine komplette Neubeschaffung für die Stadt ... darstelle. Im Gegensatz dazu, sei die Beschaffung von insgesamt 62 Tablets für die beiden Landkreise nicht schlüssig, da nur 39 Rettungsfahrzeuge vorhanden seien. Vorsorglich sei zu erwähnen, dass in den 54 Fahrzeugen der Stadt ..., 12 Fahrzeuge Ersatz seien. Sie habe 53 Tablets bestellt, damit stünden 11 Tablets und bei den beiden Landkreisen 23 Tablets als Reserve zur Verfügung. Es sei nicht nachvollziehbar, warum hier eine so große Reserve erforderlich sein soll.
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Die Tatsache, dass die Antragsgegnerin den Vertrag bereits geschlossen und offensichtlich auch die Abwicklung vorgenommen habe, ändere nichts daran, dass sie im Falle einer unrechtmäßigen Vergabe nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH verpflichtet sei, den Vertrag rückabzuwickeln. Eine Versorgungslücke, die zur Gefährdung der Allgemeinheit führe, müsse dabei nicht eintreten. Die gesicherte Versorgung hänge davon ab, wie die Antragsgegnerin die Verfahren jetzt gestalte. Ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit am Fortbestehen des rechtswidrig geschlossenen Vertrages sei deshalb nicht zu erkennen.
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Die Antragstellerin beantragt,
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1. festzustellen, dass die Antragsgegnerin eine unzulässige de facto Vergabe vorgenommen hat,
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2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Vertragsschluss rückgängig zu machen,
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3. der Antragsgegnerin bei fortbestehender Beschaffungsabsicht aufzugeben, ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren durchzuführen,
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4. festzustellen, dass die Antragstellerin durch das vergaberechtswidrige Verhalten der Antragsgegnerin in ihren Rechten verletzt wird,
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5. festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten auf Seiten der Antragstellerin notwendig war und
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6. die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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1. den Nachprüfungsantrag in Form der Anträge der Antragstellerin zu lfd. Nr. 1 bis 4 zurückzuweisen und
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2. sollten Kosten erhoben werden, diese der Antragstellerin aufzuerlegen.
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Sie trägt vor,
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dass bereits Bedenken in Bezug auf die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages bestünden, da die Antragstellerin keinen etwaigen bzw. entstandenen Schaden vorgetragen habe. In jedem Fall sei der Nachprüfungsantrag jedoch unbegründet.
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So fehle es bereits am Vorliegen der Voraussetzungen des § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. Die Antragsgegnerin habe zulässigerweise das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb (§ 14 Abs. 4 VgV) gewählt. Gemäß § 17 Abs. 5 VgV erfolge keine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Teilnahmeanträgen, sondern unmittelbar die Aufforderung zur Abgabe von Erstangeboten an die ausgewählten Unternehmen. Dieses Vorgehen sei nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB gestattet und durch § 14 Abs. 4 Nr. 2c VgV (Schutz von ausschließlichen Rechten, insb. von gewerblichen Schutzrechten) begründet. Die Bezeichnung „Direktvergabe“ sei in der Bekanntmachung systembedingt und unter „sonstige Begründung“ ergänzt worden.
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Nach § 14 Abs. 6 VgV seien die Anforderungen an die gewählte Verfahrensart insbesondere zum Schutz potenzieller anderer Bieter erhöht. So komme die Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb nur in Frage, wenn keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung vorhanden sei und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter sei.
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Die Systementscheidung innerhalb der Stadt ... zum einheitlichen Betriebssystem für die Infrastruktur der Feuerwehr und des Rettungsdienstes sei unabhängig von und bereits deutlich vor einer Entschließung zum Telenotarztprojekt getroffen worden. Die Antragsgegnerin arbeite mit den Landkreisen ... und ... in einem Modellprojekt für den sog. Telenotarzt zusammen. Hierbei habe man Bedarf an mobilen Endgeräten (Tablets) inkl. Software zur mobilen Datenerfassung für Einsatz- und abrechnungsrelevante Daten im Rettungsdienst zur Erweiterung des Bestandssystems. Hier sei indes die Ergänzung des bereits bei den Gebietskörperschaften des Telenotarzt-Verbandes vorhandenen Bestandssystems der mobilen Einsatzdokumentation konkretisiert und daher durch die Software der Firma ..., die vertraglich durch die ... übernommen worden sei, festgelegt. Es bestehe ein laufender Wartungsvertrag.
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Im bestehenden System erfolge die Datenerfassung mit digitalen Stiften. Dieses System solle erweitert werden, damit bestehende Daten und Konfigurationen weiterverwendet werden könnten. Die Stifte seien als Rückfallebene vorgesehen. Ein Systemwechsel komme nicht in Frage und sei auch unter kaufmännischen Gesichtspunkten nicht sinnvoll, denn es wären die Einarbeitung der Nutzer, die Anpassung von Schnittstellen in bestehende Drittsysteme und die Zurverfügungstellung historischer Einsatzdaten erforderlich. Dieser Aufwand sei weder in wirtschaftlicher noch in personeller Hinsicht zeitnah umsetzbar. Der Zeitaspekt sei im Rettungsdienstbereich jedoch von immenser Bedeutung.
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Nunmehr sei die Datenerfassung mit Tablets vorgesehen. Die Antragsgegnerin habe zu keiner Zeit die Beschaffung für ePens formuliert. Aus Gründen des Datenschutzes und der Datensicherheit sei eine losweise Vergabe nicht möglich. Die Umstellung auf Tablets bedeute für die Nutzer den geringstmöglichen Aufwand, da die bisherige Software lediglich auf anderen Endgeräten nutzbar gemacht werde. Die geplante Anpassung des Bestandssystem sei aus vertraglichen und urheberrechtlichen Gründen nur durch die beauftragte ... als unmittelbare Rechtsnachfolgerin der ... erlaubt. Die ... habe die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 19.11.2019 über die vollständige Übergabe der dotforms-Anwendung an die ... informiert. Eine Unterauftragskonstruktion sei nicht erkennbar. Zudem habe die Antragsgegnerin keine Behauptung zum Urheberrechtsschutz zugunsten der ... aufgestellt.
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Die Ausführungen zur Wirtschaftlichkeit in Bezug auf die Erweiterung des vorhandenen Systems beträfen das ausschließliche Leistungsbestimmungsrecht des öffentlichen Auftraggebers. Aufgrund dessen Ausübung und der vorherigen konkreten Festlegung der zu beschaffenden Leistung habe man das Vergabeverfahren erst eingeleitet.
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Es bleibe festzuhalten, dass der Zweck der Beschaffung, nämlich die Erweiterung des vorhandenen Dokumentationssystems, mit der Anschaffung eines anderen Systems nicht hätte erreicht werden können. Auch die Entscheidung, die vorhandene Software der ... auf Tablets nutzbar zu machen, unterliege allein dem Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers. Der Ausstattung der Rettungsfahrzeuge mit Tablets anstatt Stiften liege dennoch weiterhin die vollständige Übernahme des Bestandssystems der mobilen Einsatzdokumentation im Softwarebereich zugrunde. Die von der Antragstellerin behauptete Neubeschaffung bestehe notwendigerweise in der individuellen Anpassung der zu bestellenden neuen Hardware und diese könne nur die Inhaberin der Rechte an der Bestandssoftware vornehmen. Bestritten werde zudem die Behauptung der Antragstellerin, die Verlängerung der Wartungsverträge führe zum Einsatz veralteter Technik. Die Aktualität werde durch die Antragsgegnerin fortlaufend überwacht. Die Ausführungen beträfen zudem das Leistungsbestimmungsrecht des öffentlichen Auftraggebers.
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Durch die Implementierung einer neuen Anwendersoftware würden Schulungen und Anpassungen für die Vielzahl von Anwendern erforderlich werden, was gerade vermieden werden sollte. Diese umfangreiche Abwägung sei bereits im Vorfeld der Bedarfsfeststellung bei der Antragsgegnerin in Abstimmung mit den beteiligten Landkreisen erfolgt und sei nicht mehr Gegenstand des Vergabeverfahrens geworden. Die Schulungen für das neue System seien nicht für die Hardware, sondern für die Bedienung der Software erforderlich. Mit einem Systemwechsel wären die Einarbeitung der Nutzer, die Anpassung von Schnittstellen und die Zurverfügungstellung historischer Einsatzdaten erforderlich. Dieser Aufwand sei weder wirtschaftlich noch personell umsetzbar. Die antragstellerseitig vorgetragene Fehlerhäufigkeit, welche sich durch nicht lesbare Schrift oder welliges Papier ergäbe, bestehe bei ePens, welche nicht Gegenstand der Beschaffung seien.
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In der ... sei zuvor das Pilotprojekt Telenotarzt für die Region erprobt worden. Dabei seien auch andere Betriebssysteme getestet worden. Die iOS-Geräte seien vorteilhafter beispielsweise in Bezug auf Akkumanagement, Verfügbarkeit, Betriebsbereitschaft, Gewicht, Schutzklasse, Anwenderfreundlichkeit und Sicherheitsstandards. Die übrige Infrastruktur der Feuerwehr und des Rettungsdienstes sei schon länger auf dieses Betriebssystem umgestellt worden. Dies erleichtere die zentrale Pflege und Wartung der Geräte erheblich. Erst aufgrund der im Rahmen der Erprobung festgestellten Funktionalität der aufeinander abgestimmten Module sei im vorhandenen System von Seiten des Landes Sachsen-Anhalt die Konfiguration der ... mit Tablets für die benachbarten Landkreise avisiert worden.
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Hinsichtlich der unterlassenen Suche nach Alternativ- bzw. Ersatzlösungen sei anzumerken, dass das Bestandssystem erweitert und kein anderes System beschafft werden sollte. Die Notwendigkeit für die Anschaffung einer abweichenden Software habe man nicht gesehen, da lediglich weitere Tablets zur Nutzung des vorhandenen Systems angeschafft werden sollten. Die Anwendung der antragstellerseitig erwähnten Entscheidung des Europäischen Gerichtshof vom 09.01.2025 auf eine am 05.12.2024 veranlasste Vergabe sei nicht zielführend, da die ursprüngliche Vergabe für die Beschaffung der Software für den Rettungsdienst ohne jegliche Beanstandung bliebe und die Antragsgegnerin daher von einer rechtmäßig entstandenen Ausschließlichkeitssituation ausgehen durfte.
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Eine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung durch Neuanschaffung einer anderen Software sei mit überhöhtem Kosten- und Personalaufwand nicht umsetzbar. Hinsichtlich des Verweises der Antragstellerin auf die Firma ... in Bezug auf das Vorhandensein von Alternativen sei festzustellen, dass dieser Vertriebspartner ePens vertreibe, welche nicht Gegenstand der Leistungsbeschreibung seien.
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Eine separate Beschaffung von Tablets und der darauf zu implementierenden Software hätte dazu geführt, dass Fördermittel nicht mehr rechtzeitig hätten abgerufen werden können.
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Zudem sei der Unternehmensgegenstand der Antragstellerin gerade nicht die Lieferung von Tablets, sondern die Lieferung von ePens mit der eigenen zugehörigen Software. Eine erneute Vergabe in zwei separaten Losen würde nicht zu einem Zuschlag an die Antragstellerin führen. Für die Lieferung von Tablets bezweifele man die Abgabe eines Angebots von der Antragstellerin, wenn das zweite Los die Installation der zu verschaffenden Software der ... wäre. Ohne Umstellung der Bestandssoftware bestehe kein Interesse der Antragstellerin an einem Zuschlag durch die Antragsgegnerin.
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Außerdem werde zurückgewiesen, dass man eine fehlerhafte Eignungsprüfung aufgrund veralteter Formulare durchgeführt habe. Der Antragsgegnerin sei beim Vorausfüllen mit dem vergabespezifischen Mindestlohn lediglich bei der Jahresangabe im Formblatt Eigenerklärung § 11 TVergG LSA ein Schreibfehler unterlaufen. Die verwandten Formulare habe man mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe übermittelt. Der Bieter unterzeichne diese Vordrucke und erkläre sich dadurch mit den für einen Vertragsschluss vorgegebenen Bedingungen einverstanden. Des Weiteren könne nicht von Metadaten gesprochen werden, da die Vordrucke vom Ministerium für Infrastruktur und Digitales des Landes Sachsen-Anhalt verwendet worden seien bzw. würden ihre Grundlage in der Anlage des Rundschreibens des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vom 14.04.2022 (sog. Russlanderklärung) haben. Aktuellere Anweisungen gebe es nicht. Im Ergebnis könne dies dahinstehen, denn es seien keine direkten Auswirkungen auf den hiesigen Vergabegegenstand ersichtlich. Die Eignung sei eingehend geprüft und festgestellt worden.
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Die Ausführungen der Antragstellerin zur De-facto-Vergabe seien für die hiesigen Fragestellungen irrelevant, da eine solche nicht vorliege.
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Im Übrigen führt die Antragsgegnerin aus, dass - im Gegensatz zu den Äußerungen der Antragstellerin - sie zu keinem Zeitpunkt behauptet habe, dass ein besonderes dringliches Interesse vorlag und auch die von der Antragsgegnerin geforderten Schnittstellen vorhanden seien.
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Die Auslieferung der Tablets an die Antragsgegnerin sei am 20.12.2024 erfolgt. Auf die Antragsgegnerin seien 53 Tablets, auf den Landkreis ... 27 und auf den Landkreis ... 35 Geräte entfallen. Die Weiterleitung der Hardware einschließlich aufgespielter Software an die zwei Landkreise fand am 14.01.2025 statt. Die verteilten Tablets seien bereits durch die Installation der beschafften Software individualisiert und seither in Nutzung. Eine zügige Abwicklung der Beschaffung sei im Rettungsdienst zur Aufrechterhaltung der vollen Funktionsfähigkeit erforderlich. Die Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses sei unmöglich geworden, da die Rücknahme durch den Vertragspartner infolge der Individualisierung der Produkte unzumutbar wäre. Überdies sei durch die Verteilung der Tablets am 14.01.2025 den Partnerlandkreisen bereits das Eigentum daran verschafft.
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Hinsichtlich der monierten Reservehaltung von Rettungsfahrzeugen trägt die Antragsgegnerin vor, dass bei den aufgeführten Zahlen sowohl die Ausstattung des leitenden Notarztes als auch eine Reservehaltung in den nicht aktiven Fahrzeugen erforderlich seien. Zusätzlich sei aufgrund der territorialen Zerklüftung eine Losreserve im gesamten Verbundbereich durch lediglich acht Geräte umgesetzt. Daher habe man Reservegeräte an verschiedenen strategisch günstig gelegenen Orten in den Einsatzbereichen deponiert. Außerdem habe die Gegenseite die Fahrzeuge des Intensivtransports, des Schwerlasttransports, des Baby-Notarztes sowie die jeweiligen Reservefahrzeuge übersehen.
- 64
Auch sei die Festlegung der Schutzklasse IP67 sachgerecht, denn der Einsatz in direkter Wassernähe (Ufergelände o.ä.) sei nicht untypisch und müsse für einen Noteinsatz eine möglichst geringe Schwelle an Vorsichtsmaßnahmen an die Technik haben. Es könne beim Einsatz nicht noch auf Schäden am Dokumentationsgerät geachtet werden. Deshalb habe man diese robuste Umsetzung gefordert. Die von der Antragstellerin gemutmaßte Anpassung des Leistungsgegenstandes für eine Produktbeschreibung werde ausdrücklich bestritten.
- 65
Der Antragstellerin ist mittels Beschlusses vom 26.05.2025 Einsicht in die Vergabeakte gewährt worden, soweit die entsprechenden Aktenbestandteile der Antragstellerin nicht bereits durch die Vergabekammer zugänglich gemacht wurden. Das Angebot der Firma ... sowie Unterlagen die Informationen über dieses enthalten und die Dokumentation über die Angebotseröffnung wurden nicht freigegeben.
- 66
Die Beteiligten haben übereinstimmend erklärt, mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden zu sein.
II.
- 67
Der Nachprüfungsantrag ist in seiner Gesamtheit bereits unzulässig.
- 68
Die sachliche Zuständigkeit der Vergabekammer richtet sich nach § 158 GWB bzw. Abschnitt II Abs.1 - Einrichtung und Zuständigkeit der Vergabekammer - des Runderlasses des Ministeriums für Wirtschaft und Technologie (MW) - Richtlinie über die Einrichtung von Vergabekammern in Sachsen-Anhalt - vom 04.03.1999, Aktz.: 63-32570/03, geändert durch Runderlass des MW vom 08.12.2003, Aktz.: 42-32570/03.
- 69
Der maßgebliche Schwellenwert für die Vergabe von Dienstleistungsverträgen gemäß § 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB ist überschritten. Der Anwendungsbereich des Teiles 4 des GWB (§§ 97 ff.) ist eröffnet.
- 70
Die 1. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt ist nach Abschnitt A § 2 Abs. 1 der gemeinsamen Geschäftsordnung der Vergabekammern (vgl. Bek. des MW v. 17.04.2013, MBl. LSA Nr. 14/2013) zuständig.
- 72
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist die Antragstellerin nach § 160 Abs. 2 GWB antragsbefugt. Aufgrund des im Schriftverkehr dargelegten möglichen Schadens ist zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes i.S.d. Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 103 Abs. 1 GG vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 GWB auszugehen.
- 73
Nach dieser Vorschrift ist jedes Unternehmen antragsbefugt, dass ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Allein durch die Tatsache, dass die Antragstellerin dieses Nachprüfungsverfahren betreibt, hat sie ihr Interesse am Auftrag bekundet und damit unter den gegebenen Umständen die Voraussetzungen der v. g. Norm erfüllt. Insoweit reicht die Darlegung, dass ihr durch die Missachtung der vergaberechtlichen Bestimmungen die Möglichkeit genommen wurde, ein Angebot abzugeben und den Zuschlag zu erhalten, obwohl der zu vergebende Auftrag zum Kerngeschäft der Antragstellerin gehöre. Außerdem ist ein weiteres wichtiges Interesse die entgangene Referenz, die ein Unternehmen benötige, um im Geschäft zu bleiben. Dieser Vortrag ist für die Feststellung der Antragsbefugnis ausreichend.
- 74
Eine Rügeobliegenheit entsprechend § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB bestand nicht. Die Antragsgegnerin hat den in Rede stehenden Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit Abschluss des Vertrages an die Firma ... am 18.12.2024 vergeben. Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 2 GWB gilt Satz 1 dieser Vorschrift nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB.
- 75
Die Antragstellerin hat nach § 135 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 GWB fristgemäß die Unwirksamkeit des Vertrages geltend gemacht. Sie hat innerhalb von 30 Kalendertagen am 04.02.2025 nach der Bekanntmachung über den vergebenen Auftrag am 28.01.2025 und somit rechtzeitig das Nachprüfungsverfahren eingeleitet. Ebenso hat sie die Frist von sechs Monaten gemäß § 135 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GWB eingehalten.
- 76
Der Nachprüfungsantrag ist jedoch unzulässig, da es vorliegend am Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
- 77
Ob sich die Antragsgegnerin hinsichtlich der Anschaffung der 115 Tablets bzw. der Software zu Recht auf § 14 Abs. 2 VgV berufen kann, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Die rechtliche Bewertung stützt sich diesbezüglich einzig und allein auf die Tatsache der bereits erfolgten Auslieferung der Geräte an die Antragsgegnerin, deren teilweise Weitergabe an die beiden Landkreise sowie die sich anschließende Ingebrauchnahme. Ausweislich der Information durch die Antragsgegnerin erfolgte die Auslieferung der Tablets an diese am 20.12.2024. Die Weiterleitung der Hardware einschließlich aufgespielter Software fand am 14.01.2025 statt. Auf die ... entfallen 53 Tablets, auf den Landkreis ... 27 und auf den Landkreis ... 35 Geräte.
- 78
Die erkennende Kammer ist der Auffassung, dass das Aufspielen der Software sowie die sich anschließende Ingebrauchnahme der Hardware eine Rückabwicklung der auftragnehmerseitig erbrachten Leistung bereits in Gänze rechtlich ausschließt. Eine solche wäre für die Vertragsparteien gleichermaßen unzumutbar. Einer Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses steht zudem die teilweise Weitergabe der Tablets inklusive aufgespielter Software an die benannten Landkreise entgegen. Letztere haben Eigentum an den Tablets erlangt, so dass die Antragsgegnerin demnach selbst nicht mehr verfügungsbefugt ist. Mit dem Ausscheiden der Rückabwicklungsmöglichkeit erlischt gleichsam der Beschaffungsbedarf. Ein auftraggeberseitiges Interesse an einer entsprechenden Ausschreibung besteht folglich nicht mehr, was vorliegend das Rechtsschutzbedürfnis entfallen lässt und somit zur Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrages führt.
- 79
Soweit die Antragstellerseite die tatsächliche Ingebrauchnahme einiger Geräte in Zweifel zu ziehen sucht, vermag sie nicht durchzudringen. Die Antragsgegnerin hat detaillierte Ausführungen zum Einsatz sämtlicher Gerätschaften gemacht. Dabei wurde insbesondere deutlich, dass die Software ausnahmslos auf alle 115 erworbenen Tablets aufgespielt wurde. Im Einzelnen lässt sich die Antragsgegnerin nachvollziehbar und glaubhaft dahingehend ein, dass sowohl die Ausstattung des leitenden Notarztes als auch eine Reservehaltung in den nicht aktiven Fahrzeugen zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes erforderlich ist. Zusätzlich erfordert die territoriale Zerklüftung eine Losreserve im gesamten Verbundbereich durch lediglich acht Geräte. Daher waren sofort einsatzfähige Reservegeräte an verschiedenen strategisch günstig gelegenen Orten in den Einsatzbereichen zu deponieren. Außerdem hat die Antragstellerseite offenbar die Fahrzeuge des Intensivtransports, des Schwerlasttransports, des Baby-Notarztes sowie die jeweiligen Reservefahrzeuge übersehen.
- 80
Nicht unerwähnt darf in diesem Zusammenhang bleiben, dass eine teilweise Rückabwicklung der bei der Antragsgegnerin verbliebenen Vertragsbestandteile, die Durchführung des Modellprojektes mit den benannten Landkreisen unmöglich machen würde, ein Fortbestand der Beschaffungsabsicht der Antragsgegnerin in diesem Falle also zu verneinen wäre.
- 81
Der Forderung der Antragstellerin auf Erweiterung der Akteneinsicht war angesichts der Unzulässigkeit des Nachprüfungsverfahren nicht zu entsprechen.
III.
- 82
Die Kostenentscheidung beruht auf § 182 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 GWB. Nach dieser Vorschrift hat ein Beteiligter die Kosten zu tragen, soweit er im Verfahren unterliegt. Vor diesem Hintergrund ist die Antragstellerin als Unterlegene anzusehen, da sie mit ihrem Begehren nicht durchgedrungen ist.
- 83
Die Höhe der Kosten bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Verwaltungsaufwand, welcher der Antrag bei der Kammer verursacht hat und der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes des Verfahrens. Ausgehend von der für die Vergabekammern geltenden Gebührentabelle des Landes Sachsen-Anhalt richtet sich die Höhe der Verfahrensgebühr vor der Vergabekammer (§ 182 Abs. 2 Satz 1 GWB) nach der Bruttoangebotssumme von ... der bezuschlagten Firma .... Unter Zugrundelegung der Angebotssumme ergeben sich Gebühren in Höhe von ... Euro.
- 84
Über die Gebühr hinausgehende Auslagen sind nicht angefallen. Die Höhe der Gesamtkosten für das Verfahren beträgt somit ... Euro.
- 85
Zudem hat die Antragstellerin die Kosten für ihre Akteneinsicht (§ 165 Abs. 1 GWB) in Höhe von ... Euro zu entrichten.
V.
- 86
Der ehrenamtliche Beisitzer hat den Vorsitzenden und die hauptamtliche Beisitzerin der Vergabekammer ermächtigt, den Beschluss allein zu unterschreiben. Ihm lag dieser Beschluss hierzu vor.
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Referenzen
- § 14 Abs. 4 Nr. 2c) der Verordnung 1x (nicht zugeordnet)
- 1 VK LSA 02/25 1x (nicht zugeordnet)
- GWB § 135 Unwirksamkeit 7x
- § 17 Abs. 5 VgV 3x (nicht zugeordnet)
- UrhG § 69a Gegenstand des Schutzes 1x
- § 14 Abs. 6 VgV 2x (nicht zugeordnet)
- § 31 Abs. 6 VgV 1x (nicht zugeordnet)
- GWB § 132 Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit 4x
- § 14 Abs. 4 VgV 1x (nicht zugeordnet)
- § 14 Abs. 4 Nr. 2c VgV 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 TVergG 1x (nicht zugeordnet)
- GWB § 158 Einrichtung, Organisation 1x
- GWB § 106 Schwellenwerte 1x
- § 2 Abs. 1 der gemeinsamen Geschäftsordnung 1x (nicht zugeordnet)
- GWB § 99 Öffentliche Auftraggeber 1x
- GWB § 160 Einleitung, Antrag 4x
- Grundgesetz Artikel 19 1x
- Grundgesetz Artikel 103 1x
- GWB § 97 Grundsätze der Vergabe 1x
- § 14 Abs. 2 VgV 1x (nicht zugeordnet)
- GWB § 182 Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer 2x
- GWB § 165 Akteneinsicht 1x