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§77Abs3/§145Abs1/§54Abs3SGB9Bek (XXXX)

Bekanntmachung über die Anpassung der Ausgleichsabgabe (§ 77 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch [SGB IX]), der Eigenbeteiligung für die unentgeltliche Beförderung (§ 145 Absatz 1 Satz 4 SGB IX) und der übernahmefähigen Kinderbetreuungskoste

1.
Gemäß § 77 Absatz 3 SGB IX erhöhen sich die zuletzt mit Bekanntmachung vom 16. Dezember 2011 (BAnz. S. 4624) angepassten monatlichen Sätze der Ausgleichsabgabe (§ 77 Absatz 2 SGB IX) ab dem 1. Januar 2016 wie folgt: bisheriger Satzneuer Satz115 Euro125 Euro200 Euro220 Euro290 Euro320 Euro
Die neuen Sätze gelten für Arbeitsplätze, die ab dem 1. Januar 2016 unbesetzt sind. Sie sind erstmals zum 31. März 2017 zu zahlen, wenn die Ausgleichsabgabe für das Jahr 2016 fällig wird.
2.
Gemäß § 145 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 77 Absatz 3 SGB IX beträgt die Eigenbeteiligung für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen (§ 145 Absatz 1 Satz 3 SGB IX) ab dem 1. Januar 2016 80 Euro für ein Jahr oder 40 Euro für ein halbes Jahr.
3.
Gemäß § 54 Absatz 3 in Verbindung mit § 77 Absatz 3 SGB IX können ab dem 1. Januar 2016 die Kinderbetreuungskosten bis zu einem Betrag von 160 Euro je Kind und Monat übernommen werden.

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