(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß als Maßnahme nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 ein Dokument über Sicherheit und Gesundheitsschutz (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument) nach Maßgabe der Sätze 3 und 5 vor Aufnahme der Arbeit erstellt wird. Zur Erstellung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokuments können auch andere im Betrieb vorhandene Unterlagen verwendet werden. In dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument hat der Unternehmer darzulegen, daß unter Berücksichtigung der in Betracht kommenden Umstände und der Beurteilung der Arbeitsbedingungen die jeweils erforderlichen Maßnahmen, die der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten dienen, rechtzeitig getroffen werden. Das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muß im Betrieb verfügbar sein. Aus ihm muß mindestens hervorgehen, daß
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die Gefährdungen, denen Beschäftigte, auch besonders gefährdete Beschäftigtengruppen, an den jeweiligen Arbeitsstätten ausgesetzt sind, ermittelt und einer Beurteilung unterzogen worden sind und zu welchen Ergebnissen die Beurteilung von Gefährdungen geführt hat; - 2.
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angemessene Maßnahmen in technischer, organisatorischer und personeller Hinsicht für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten getroffen werden; - 3.
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die Arbeitsstätten und die Ausrüstung sicher gestaltet, betrieben und instandgehalten werden; - 4.
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die Beschäftigten in geeigneter Weise über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie die Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung an den jeweiligen Arbeitsstätten unterrichtet werden.
(2) Bei der Beurteilung der Gefährdungen nach Absatz 1 Satz 5 Nr. 1 sind vor allem solche zu berücksichtigen, die sich ergeben können durch
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die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes, - 2.
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die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Maschinen, Geräten und Anlagen, ferner von Arbeitsstoffen, sowie den Umgang mit Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen, - 3.
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den Stand der Kenntnisse, den Umfang der Erfahrungen und die körperliche Eignung der Beschäftigten.
(3) Der Unternehmer hat das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument nach Absatz 1 Satz 1 in dem jeweils erforderlichen Umfang zu überarbeiten, sobald
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in den Arbeitsstätten wichtige Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen vorgenommen werden oder - 2.
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dies erforderlich ist, um eine Wiederholung von nach § 74 Abs. 3 des Bundesberggesetzes anzuzeigenden Betriebsereignissen zu vermeiden.
(4) Das Ergebnis der regelmäßigen Prüfung nach § 2 Abs. 2 ist bei den auf der Grundlage des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokuments getroffenen Maßnahmen schriftlich festzuhalten.