Der Unternehmer hat entsprechend dem Ergebnis der Beurteilung von Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 dafür zu sorgen, daß
- 1.
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gefährliche Arbeiten oder - 2.
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normalerweise gefahrlose Arbeiten, die sich mit anderen Arbeitsvorgängen überschneiden und dadurch eine ernste Gefährdung herbeiführen können,