Dieses Gesetz gilt für:
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die Verbringung von Abfällen in das, aus dem oder durch das Bundesgebiet, - 2.
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die Verbringung von Abfällen zwischen Orten im Bundesgebiet, die mit einer Durchfuhr durch andere Staaten verbunden ist, - 3.
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die Verbringung von Abfällen, bei deren Notifizierung eine deutsche zuständige Behörde gemäß Artikel 15 Buchstabe f Nr. ii der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 als ursprüngliche zuständige Behörde im ursprünglichen Versandstaat zu beteiligen ist, sowie - 4.
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die mit der Verbringung verbundene Verwertung oder Beseitigung.