Die Altersentschädigung bemißt sich nach der monatlichen Abgeordnetenentschädigung (§ 11 Abs. 1). Der Steigerungssatz beträgt vom 1. Januar 2008 an für jedes Jahr der Mitgliedschaft je 2,5 vom Hundert der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1. Der Höchstbemessungssatz der Altersentschädigung beträgt 65 vom Hundert. Die Zeit der Wahrnehmung der Ämter des Präsidenten und seiner Stellvertreter wird der Berechnung der Altersentschädigung nach den Sätzen 1 und 2 mit der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1 einschließlich der Amtszulage zugrunde gelegt. § 18 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
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AbgG § 20 Höhe der Altersentschädigung
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages
Referenzen
Zitiert von
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Koblenz (5. Kammer) - 5 L 1299/25.KO
16. Dezember 2025
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5 L 1299/25.KO | 16. Dezember 2025 |
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Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (5. Kammer) - 5 K 252.18
24. Juni 2022
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5 K 252.18 | 24. Juni 2022 |
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (3. Senat) - OVG 3 N 59.17
12. Januar 2018
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OVG 3 N 59.17 | 12. Januar 2018 |
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Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (5. Kammer) - 5 K 140.16
17. März 2017
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5 K 140.16 | 17. März 2017 |