Ein Verzicht auf die Abgeordnetenentschädigung nach § 11 und auf die Leistungen nach § 12 sowie nach dem Fünften Abschnitt mit Ausnahme des § 18 ist unzulässig. Die Ansprüche aus § 12 sind nicht übertragbar. Der Anspruch auf Abgeordnetenentschädigung nach § 11 ist nur bis zur Hälfte übertragbar. Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 850ff. der Zivilprozeßordnung.
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AbgG § 31 Verzicht, Übertragbarkeit
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages
Referenzen
- AbgG § 11 Abgeordnetenentschädigung 2x
- AbgG § 12 Amtsausstattung 2x
- AbgG § 18 Übergangsgeld 1x
- § 850 1x (nicht zugeordnet)