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AbgG § 48 Organisation

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages

(1) Die Fraktionen sind verpflichtet, ihre Organisation und Arbeitsweise auf den Grundsätzen der parlamentarischen Demokratie aufzubauen und an diesen auszurichten.

(2) Die Fraktionen geben sich eine eigene Geschäftsordnung.

Referenzen

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