AbgG § 53 Rechnungsprüfung

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages

(1) Der Bundesrechnungshof prüft die Rechnung sowie die den Fraktionen nach § 50 Abs. 1 zur Verfügung gestellten Geld- und Sachleistungen auf ihre wirtschaftliche und ordnungsgemäße Verwendung nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen gemäß § 51 Abs. 1.

(2) Bei der Prüfung sind die Rechtsstellung und die Aufgaben der Fraktionen zu beachten. Die politische Erforderlichkeit einer Maßnahme der Fraktionen ist nicht Gegenstand der Prüfung.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat) - 2 BvC 46/14
19. September 2017
2 BvC 46/14 19. September 2017
Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat) - 2 BvE 4/12
15. Juli 2015
2 BvE 4/12 15. Juli 2015