Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 Abwasser einleitet.
AbwV § 7 Ordnungswidrigkeiten
Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer
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