AbwV § 7 Ordnungswidrigkeiten

Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer

Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 Abwasser einleitet.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von