AbwV Anhang 28 Herstellung von Papier und Pappe

Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer

(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1144 - 1145)

A
Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Papier und Pappe stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für das Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.

B
Allgemeine Anforderungen
(1) Die Schadstofffracht des Abwassers ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende Maßnahmen möglich ist:
1.
Verzicht auf Hilfsmittel, die Alkylphenolethoxilate (APEO) enthalten,
2.
Verzicht auf Komplexbildner, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von mindestens 80 Prozent entsprechend der Nummer 406 der Anlage "Analysen- und Messverfahren" nicht erreichen,
3.
Verzicht auf den Einsatz zum AOX beitragender Nassfestmittel,
4.
Verzicht auf den Einsatz halogenabspaltender Betriebs- und Hilfsstoffe zur Geruchsverminderung im Produkt,
5.
Optimierung der Kreislaufführung, des Chemikalieneinsatzes und abwasserbelastender Prozesse.
(2) Das Abwasser darf organisch gebundene Halogenverbindungen, Benzol, Toluol und Xylole nicht enthalten, die aus dem Einsatz von Löse- und Reinigungsmitteln stammen.
(3) Der Nachweis, dass die Anforderungen nach Absatz 1 eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass die eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und der Einsatz der Stoffe auf das unbedingt Erforderliche verringert worden ist.
(4) Der Nachweis, dass die Anforderungen nach Absatz 2 eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass die eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und nach Angaben des Herstellers keine der in Absatz 2 genannten Stoffe oder Stoffgruppen enthalten.

C
Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
  Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
  mg/l kg/t Abfiltrierbare Stoffe 50 - Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB 5 ) 25 - Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (N ges ) 10 - Phosphor, gesamt 2 - Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)  - 3

(2) Die Anforderung an abfiltrierbare Stoffe entfällt, wenn das Abwasser biologisch behandelt wird.
(3) In der wasserrechtlichen Zulassung kann bei der Herstellung holzfreier Papiere für den BSB 5 eine höhere Konzentration von bis zu 50 mg/l zugelassen werden, wenn die produktionsspezifische BSG 5 -Fracht einen Wert von 1 kg/t nicht übersteigt.
(4) Die Anforderungen für Stickstoff, gesamt, und für Phosphor, gesamt, gelten nur, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende tägliche Abwassermenge 500 m 3 übersteigt.
(5) Stammt das Abwasser aus den Bereichen
1.
Herstellung von Papier, wobei über 50 Prozent des Faserstoffs deinkt oder gebleicht wird,
2.
Herstellung hochausgemahlener Papiere aus reinem Zellstoff,
3.
Herstellung von Papieren mit mehr als einem Sortenwechsel pro Tag im Jahresdurchschnitt oder
4.
Herstellung hochnassfester Tissue-Hygienepapiere aus reinem Zellstoff nach der TAD-Prozesstechnik (Through Air Drying),
kann abweichend von Absatz 1 eine höhere Fracht für den CSB von bis zu 5 kg/t zugelassen werden.
(6) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (kg/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Maschinenkapazität. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.

D
Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) Für das Abwasser vor der Vermischung mit anderem Abwasser ist vorbehaltlich des Absatzes 2 ein Wert für adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) von 10 g/t in der Stichprobe einzuhalten.
(2) Für den AOX kann unter Beachtung der Anforderungen nach Teil B Abs. 1 Nr. 3 und 4 in folgenden Bereichen eine höhere Fracht bis zu folgenden Werten zugelassen werden:
  Nassfeste Papiere
(weniger als
25% relativer
Nassbruchwiderstand)
Nassfeste Papiere (mindestens
25% relativer
Nassbruchwiderstand)
Dekorpapiere Einsatz von Halogen
abspaltenden Mitteln
zur Geruchsverminderung
  Stichprobe
g/t
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) 60 100 100 60

(3) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Maschinenkapazität für das Endprodukt. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der Stichprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.

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