- A
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Anwendungsbereich
- 1.
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Verarbeitung von Festkautschuk - 1.1
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Kautschukmischungen, Rohlinge und Kautschuklösungen, - 1.2
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Artikel aus der Extrusion, - 1.3
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Gummi- und Gummimetallartikel in Formwerkzeugen, - 1.4
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Gummierte Gewebe und andere Festigkeitsträger, - 1.5
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Reifen;
- 2.
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Verarbeitung von Latex.
(3) Für Abwassereinleitungen von weniger als 1 m 3 Abwasser je Tag gilt nur Teil B dieses Anhangs. Teil B gilt für den Ort des Anfalls des Abwassers.
- B
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Allgemeine Anforderungen
- 1.
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Einsatz Wasser sparender Verfahren bei der direkten Kühlung der Kautschukmischungen einschließlich eines damit verbundenen wässrigen Trennmittelauftrages, - 2.
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Einsatz abwasserfreier Verfahren bei der Reinigung der Innenmischer (Kneter), - 3.
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Anwendung Wasser sparender Verfahren beim Waschen und Reinigen von Gummiprodukten, - 4.
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Verminderung der Abwasserbelastung durch mechanische Abtrennung von Salzanhaftungen nach der Salzbadvulkanisation, - 5.
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Mehrfachnutzung von Spülwasser bei der Formen- und Dornenreinigung, - 6.
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Einsatz Wasser sparender Verfahren bei der Behandlung der Abluft in den Anwendungsbereichen Kautschuklösungen, gummierte Gewebe und andere Festigkeitsträger in den Anwendungsbereichen 1.1 und 1.4, - 7.
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abwasserfreie Fußbodenreinigung im Anwendungsbereich 1.1, - 8.
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Vermeidung von hochmolekularen, wasserlöslichen Trennmitteln (Polyglykolen), die einen DOC-Eliminationsgrad nach 7 Tagen von 80 Prozent entsprechend der Nummer 408 der Anlage "Analysen- und Messverfahren" nicht erreichen.
- C
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Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(2) Für Abwasser aus der Salzbadvulkanisation gilt zusätzlich ein Konzentrationswert für Nitritstickstoff (NO 2 -N) von 3 mg/l.
- D
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Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
Die Anforderungen an den AOX gilt für die Stichprobe.
(2) Für Abwasser aus den Bereichen 1.1 und 1.4 nach Teil A Abs. 1 gilt für Benzol und Derivate ein Konzentrationswert von 0,1 mg/l, für Abwasser aus der Abflutung von direkten Kühlwasserkreisläufen für die Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien G L ein Verdünnungsfaktor von G L = 12 in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe.