bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
- A
-
Anwendungsbereich
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Herstellung von Ferrolegierungen, der Herstellung und dem Gießen anderer als der in Absatz 1 genannten Nichteisenmetalle sowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
- B
-
Allgemeine Anforderungen
- 1.
-
Weitgehende Kreislaufführung von Wasch- und Kühlwasser und Reihenschaltung, z.B. von Kühlwasser, - 2.
-
Mehrfachnutzung von aufbereitetem Abwasser und Nutzung von Niederschlagswasser bei geeigneten Einsatzmöglichkeiten, - 3.
-
Trennung behandlungsbedürftiger von nicht behandlungsbedürftigen Abwasserströmen, - 4.
-
Vermeidung abwasserintensiver Prozesstechnologien sowie - 5.
-
Einsatz von schadstoffarmen Betriebs- und Hilfsstoffen.
- C
-
Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
Gießen der Nichteisen-
metalle Blei, Kupfer,
Zink und Neben-
produkte sowie
Halbzeugherstellung
herstellung
verhüttung
sowie Aluminium-
halbzeugherstellung
(2) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (kg/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegenden Produktionskapazität an Blei, Kupfer, Zink, Aluminium und Nebenprodukten. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.
- D
-
Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Für Sulfid, leicht freisetzbar, und AOX gelten die Werte für die Stichprobe.
(2) Sofern die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität an Blei, Kupfer, Zink und Nebenprodukten mehr als 10 Tonnen je Tag beträgt, gelten zusätzlich zu den Anforderungen an die Schadstoffkonzentration nach Absatz 1 diejenigen Frachtwerte, die sich aus der Anwendung der Maßnahmen zur Reduzierung der Schadstofffrachten aus Teil B ergeben. Hierbei sind folgende produktionsspezifischen Frachtwerte einzuhalten:
g/t
(3) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t) beziehen sich auf die der Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität an Blei, Kupfer, Zink und Nebenprodukten. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.
(4) Abweichend von § 6 Abs. 1 beträgt die höchstens zulässige Überschreitung bei Cadmium und Quecksilber 50 Prozent.
- E
-
Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
(2) Abwasser aus der Abluftbehandlung der Chlorraffination von Aluminium darf nur eingeleitet werden, wenn der Einsatz von Chlor und Chlor abspaltenden Substanzen und des Frischwassers so gering wie möglich gehalten wird. Hierbei sind folgende Anforderungen einzuhalten:
2-Stunden-Mischprobe
Für Hexachlorbenzol ist ein produktionsspezifischer Frachtwert von 0,3 mg je Tonne chlorierend behandeltes Aluminium (Legierung) einzuhalten.