bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
- A
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Anwendungsbereich
- 1.
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Viskosefilamentgarn, - 2.
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Kunstdarm und Schwammtuch auf Viskosebasis, - 3.
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Zellglas, - 4.
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Celluloseacetatfaser.
- B
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Allgemeine Anforderungen
- 1.
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Einsatz Wasser sparender Verfahren bei Wasch- und Reinigungsvorgängen (z.B. Spulenwäsche, Kabelwäsche, Filtertuchwäsche) wie Gegenstromwäsche und Kreislaufführung, - 2.
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Kondensation von Brüden (z.B. bei der Spinnbadaufbereitung) durch Indirektkühlung oder über Kühlturmkreislauf, - 3.
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Einsatz abwasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung, - 4.
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Verminderung von Spinnbadverlusten (z.B. bei der Rinnenspülung), - 5.
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Wiederaufbereitung und Rückführung von überschüssiger Lauge, - 6.
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Rückgewinnung und Wiedereinsatz von Essigsäure und Aceton bei der Herstellung von Celluloseacetatfasern, - 7.
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Einsatz von Zellstoff, der keinen höheren Gehalt an organisch gebundenen Halogenen, gemessen als AOX (gemäß DIN 38414, Teil 18 (Ausgabe November 1989)) von 150 g/t Zellstoff enthält, - 8.
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Einsatz von Bleichbädern, die Chlor oder chlorabspaltende Mittel nicht enthalten, - 9.
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Verwendung von Präparationen, die einen DOC-Eliminationsgrad nach 7 Tagen von 80 Prozent entsprechend der Nummer 408 der Anlage "Analysen- und Messverfahren" erreichen, oder Rückhaltung, Wiederverwertung, getrennte Entsorgung oder Behandlung von unverbrauchten Präparationen aus dem Auftragen auf Fasern oder Folien aus der Ansetzstation und aus den Zuleitungen.
- C
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Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(2) Die produktionsspezifischen Frachtwerte für den CSB (kg/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität der organischen Zielprodukte. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.
- D
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Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(2) Für AOX gelten die Werte für die Stichprobe.
(3) Für Abwasser aus der Spulenwäsche, Kabelwäsche, Spinnerei und Spinnbadaufbereitung gilt für die Herstellung von Viskosefilamentgarn eine produktionsspezifische Fracht für Zink von 8 kg/t in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe.
(4) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t; kg/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität der organischen Zielprodukte. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe, bei AOX aus der Stichprobe, und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.
- E
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Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
- F
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Anforderungen für vorhandene Einleitungen