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AdWirkG § 5 Antragstellung; Reichweite der Entscheidungswirkungen

Gesetz über Wirkungen der Annahme als Kind nach ausländischem Recht

(1) Antragsbefugt sind

1.
für eine Feststellung nach § 2 Abs. 1
a)
der Annehmende, im Fall der Annahme durch Ehegatten jeder von ihnen,
b)
das Kind,
c)
ein bisheriger Elternteil oder
d)
das Standesamt, das nach § 27 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes für die Fortführung der Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister oder nach § 36 des Personenstandsgesetzes für die Beurkundung der Geburt des Kindes zuständig ist;
2.
für einen Ausspruch nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 der Annehmende, annehmende Ehegatten nur gemeinschaftlich.
Der Antrag auf Feststellung nach § 1 Absatz 2 ist unverzüglich nach dem Erlass der ausländischen Adoptionsentscheidung zu stellen. Von der Antragsbefugnis nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d ist nur in Zweifelsfällen Gebrauch zu machen. Für den Antrag nach Satz 1 Nr. 2 gelten § 1752 Abs. 2 und § 1753 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Eine Feststellung nach § 2 sowie ein Ausspruch nach § 3 wirken für und gegen alle. Die Feststellung nach § 2 wirkt jedoch nicht gegenüber den bisherigen Eltern. In dem Beschluss nach § 2 ist dessen Wirkung auch gegenüber einem bisherigen Elternteil auszusprechen, sofern dieser das Verfahren eingeleitet hat oder auf Antrag eines nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c Antragsbefugten beteiligt wurde. Die Beteiligung eines bisherigen Elternteils und der erweiterte Wirkungsausspruch nach Satz 3 können in einem gesonderten Verfahren beantragt werden.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig - 1 UF 134/24
12. Februar 2025
1 UF 134/24 12. Februar 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (1. Senat für Familiensachen) - 1 UF 266/23
25. März 2024
1 UF 266/23 25. März 2024
Beschluss vom Amtsgericht München - 52722 F 11756/22
29. Januar 2024
52722 F 11756/22 29. Januar 2024
Beschluss vom Amtsgericht Schöneberg - 24 F 4/22
13. Dezember 2023
24 F 4/22 13. Dezember 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart (Senat für Familiensachen) - 17 UF 241/22
11. Oktober 2023
17 UF 241/22 11. Oktober 2023
Beschluss vom Amtsgericht Köln - 312 F 87/22
30. Januar 2023
312 F 87/22 30. Januar 2023
Beschluss vom Amtsgericht Stuttgart - 27 F 1679/21
21. Oktober 2022
27 F 1679/21 21. Oktober 2022
Beschluss vom Unknown court (12. Zivilsenat) - XII ZB 142/20
12. Januar 2022
XII ZB 142/20 12. Januar 2022
Beschluss vom Unknown court (12. Zivilsenat) - XII ZB 54/18
27. Mai 2020
XII ZB 54/18 27. Mai 2020
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (1. Senat für Familiensachen) - 1 UF 93/18
24. September 2019
1 UF 93/18 24. September 2019