Öffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen, die dem Personenverkehr dienen, sind zur Beförderung von Personen und Reisegepäck verpflichtet, wenn
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die Beförderungsbedingungen eingehalten werden, - 2.
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die Beförderung mit den regelmäßig verwendeten Beförderungsmitteln möglich ist und - 3.
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die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, welche das Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht abwenden und denen es auch nicht abhelfen konnte.