Die für Eisenbahnverkehr zuständige oberste Landesbehörde stellt auf Antrag, soweit es sich nicht um Schienenbahnen des Bundes handelt, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur fest,
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ob und inwieweit eine Schienenbahn eine Eisenbahn im Sinne dieses Gesetzes ist, - 2.
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ob Schienenpersonennahverkehr im Sinne des § 2 Absatz 12 vorliegt oder - 3.
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ob eine Eisenbahn - a)
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Stadt- und Vorortverkehr nach § 2 Absatz 16 oder - b)
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Regionalverkehr nach § 2 Absatz 18