AEG 1994 § 31 Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch Fahrzeughalter

Allgemeines Eisenbahngesetz

Für Fahrzeughalter gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften für nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprechend.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von