Für Fahrzeughalter gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften für nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprechend.
AEG 1994 § 31 Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch Fahrzeughalter
Allgemeines Eisenbahngesetz
Referenzen
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