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AEG 1994 § 35 Eisenbahninfrastrukturbeirat

Allgemeines Eisenbahngesetz

Der Eisenbahninfrastrukturbeirat hat die Aufgabe,

1.
die Regulierungsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und der Erstellung des Berichts nach § 14b Abs. 4 zu beraten,
2.
der Regulierungsbehörde Vorschläge für die Schwerpunkte ihrer Tätigkeit zu machen.
Er ist gegenüber der Regulierungsbehörde berechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen. Die Regulierungsbehörde ist insoweit auskunftspflichtig.

Referenzen

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