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AEG 1994 Anlage 1 (zu § 18e Absatz 1)
Allgemeines Eisenbahngesetz
Vorbemerkung:
Im Sinne der Anlage bedeuten
1.
ABS: Ausbaustrecke,
2.
NBS: Neubaustrecke.
Zu den Schienenwegen gehören auch die für den Betrieb von Schienenwegen notwendigen Anlagen. Die Schienenwege beginnen und enden jeweils an den Knotenpunkten, an dem sie mit dem bestehenden Netz verbunden sind.