Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

AEG § 6e Ermittlung des Ausgleichs, Verfahren

Allgemeines Eisenbahngesetz

(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, was Ausbildungsverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist, welche Kostenbestandteile bei der Ausgleichsberechnung zu berücksichtigen sind, welches Verfahren zur Gewährung des Ausgleichs nach § 6a anzuwenden ist, welche Angaben der Antrag auf Ausgleich enthalten muß und wie die Erträge und die Personen-Kilometer zu ermitteln sind.

(2) (weggefallen)

Referenzen

  • § 6 1x (nicht zugeordnet)

Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 L 169/25.Z
26. Februar 2026
1 L 169/25.Z 26. Februar 2026
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 22 C 22.1856
24. August 2023
22 C 22.1856 24. August 2023