AFBG § 26 Rechtsweg

Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung

Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg, für Streitigkeiten aus dem Darlehensvertrag der ordentliche Rechtsweg gegeben.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von