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AFBG § 9a Regelmäßige Teilnahme; Teilnahmenachweis

Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung

(1) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat regelmäßig an der geförderten Maßnahme teilzunehmen. Die Leistungen des Teilnehmers oder der Teilnehmerin müssen erwarten lassen, dass er oder sie die Maßnahme erfolgreich abschließt. Dies wird in der Regel angenommen, solange er oder sie die Maßnahme zügig und ohne Unterbrechung absolviert und er oder sie sich um einen erfolgreichen Abschluss bemüht. Eine regelmäßige Teilnahme liegt vor, wenn die Teilnahme an 70 Prozent der Präsenzstunden und bei Fernunterrichtslehrgängen (§ 4) oder bei mediengestützten Lehrgängen (§ 4a) an 70 Prozent der Leistungskontrollen nachgewiesen wird. Die Förderung wird hinsichtlich der regelmäßigen Teilnahme an der Maßnahme unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung geleistet.

(2) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat sechs Monate nach Beginn, zum Ende und bei Abbruch der Maßnahme einen Nachweis des Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme vorzulegen. Bei längeren Maßnahmen, bei Maßnahmen mit mehreren Maßnahmeabschnitten oder in besonderen Fällen können darüber hinaus weitere Teilnahmenachweise gefordert werden.

(3) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat bei Fernunterrichtslehrgängen (§ 4) oder bei mediengestützten Lehrgängen (§ 4a) die regelmäßige Teilnahme am Präsenzunterricht und die regelmäßige Bearbeitung der bei solchen Maßnahmen regelmäßig durchzuführenden Leistungskontrollen nachzuweisen.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 10 K 1697/22
23. Januar 2026
10 K 1697/22 23. Januar 2026
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 E 508/25
5. November 2025
12 E 508/25 5. November 2025
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (2. Senat) - 2 S 251/23
27. Februar 2025
2 S 251/23 27. Februar 2025
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 286/23
10. Dezember 2024
12 A 286/23 10. Dezember 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Würzburg - W 3 K 23.1213
5. September 2024
W 3 K 23.1213 5. September 2024
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 12 ZB 23.905
4. September 2024
12 ZB 23.905 4. September 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 10 K 2382/19
28. August 2024
10 K 2382/19 28. August 2024
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 264/23
1. Juli 2024
12 A 264/23 1. Juli 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Gera (6. Kammer) - 6 K 933/23 Ge
17. April 2024
6 K 933/23 Ge 17. April 2024
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 1797/23
7. Dezember 2023
12 A 1797/23 7. Dezember 2023