Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Amateurfunkgesetz und dieser Verordnung werden Gebühren nach Anlage 2 dieser Verordnung und Auslagen nach § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes erhoben.
AFuV 2005 § 18 Gebühren und Auslagen
Verordnung zum Gesetz über den Amateurfunk
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