AFuV 2005 § 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Verordnung zum Gesetz über den Amateurfunk

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2)

(3) Bis zur Veröffentlichung der Richtwerte nach § 16 Abs. 4 dieser Verordnung gelten die in § 12 Abs. 3 und 4 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk vom 13. März 1967 (BGBl. I S. 284) festgelegten Richtwerte.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von