(Fundstelle: BGBl. I 2005, 250)
Die Regulierungsbehörde erhebt für Amtshandlungen nach § 18 dieser Verordnung folgende Gebühren:
1
2
3
Lfd. Nr.
Gebührentatbestand
Gebühr in Euro
(ab jeweils 1.1.)
2005
2006
2008
1
- a)
-
Erteilung eines Amateurfunkzeugnisses nach bestandener (Erst-) Prüfung für die
Klasse A
90*)
100*)
110*)
Klasse E
60*)
70*)
80*)
- b)
-
Erteilung eines Amateurfunkzeugnisses nach bestandener Wiederholungsprüfung für die
Klasse A
60*)
70*)
80*)
Klasse E
40*)
50*)
60*)
- c)
-
Erteilung einer Bescheinigung oder eines Amateurfunkzeugnisses nach bestandener Zusatzprüfung gemäß § 4 Abs. 3 oder Abs. 5
60*)
70*)
80*)
2
Ausstellen einer harmonisierten Prüfungsbescheinigung oder einer Zeugniszweitschrift
40
55
70
3
- a)
-
Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und Zuteilung eines personengebundenen Rufzeichens
40
55
70
- b)
-
Zuteilung eines weiteren Rufzeichens nach § 16 Abs. 2
40
55
70
- c)
-
Zuteilung eines Ausbildungsrufzeichens nach § 12 Abs. 1
70
70
70
- d)
-
Zuteilung eines Rufzeichens für eine Klubstation nach § 14 Abs. 1
60
85
110
- e)
-
Zuteilung eines Rufzeichens für eine fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstelle (beispielsweise Relaisfunkstelle oder Funkbake) nach § 13 Abs. 1
80
150
200
4
Anordnung der Einschränkung des Betriebes oder der Außerbetriebnahme einer Amateurfunkstelle auf Grund von Verstößen gegen Bestimmungen des Amateurfunkgesetzes oder der Amateurfunkverordnung
160
160
160
5
Prüfen und Anerkennen von Genehmigungen anderer Verwaltungen und nicht CEPT-konformer Prüfungsbescheinigungen
70
100
130
6
Zurücknahme eines Antrags nach dem Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor Beendigung der Amtshandlung; Ablehnung von Anträgen auf die in den Nummern 1 bis 3 und 5 genannten Amtshandlungen; Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat.
Die Gebühr ermäßigt sich um ein Viertel der für den Verwaltungsakt vorgesehenen Gebühr.
- *)
-
Maßgeblich für die Gebühr ist der Prüfungstermin.