AFuV 2005 Anlage 2 (zu § 1 Nr. 7 und § 18)

Verordnung zum Gesetz über den Amateurfunk

(Fundstelle: BGBl. I 2005, 250)

Die Regulierungsbehörde erhebt für Amtshandlungen nach § 18 dieser Verordnung folgende Gebühren:

1 2 3   Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
(ab jeweils 1.1.)
2005 2006 2008 1
a)
Erteilung eines Amateurfunkzeugnisses nach bestandener (Erst-) Prüfung für die
Klasse A 90*) 100*) 110*)
Klasse E 60*) 70*) 80*)
b)
Erteilung eines Amateurfunkzeugnisses nach bestandener Wiederholungsprüfung für die
Klasse A 60*) 70*) 80*)
Klasse E 40*) 50*) 60*)
c)
Erteilung einer Bescheinigung oder eines Amateurfunkzeugnisses nach bestandener Zusatzprüfung gemäß § 4 Abs. 3 oder Abs. 5
60*) 70*) 80*)
2 Ausstellen einer harmonisierten Prüfungsbescheinigung oder einer Zeugniszweitschrift 40 55 70 3
a)
Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und Zuteilung eines personengebundenen Rufzeichens
40 55 70
b)
Zuteilung eines weiteren Rufzeichens nach § 16 Abs. 2
40 55 70
c)
Zuteilung eines Ausbildungsrufzeichens nach § 12 Abs. 1
70 70 70
d)
Zuteilung eines Rufzeichens für eine Klubstation nach § 14 Abs. 1
60 85 110
e)
Zuteilung eines Rufzeichens für eine fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstelle (beispielsweise Relaisfunkstelle oder Funkbake) nach § 13 Abs. 1
80 150 200
4 Anordnung der Einschränkung des Betriebes oder der Außerbetriebnahme einer Amateurfunkstelle auf Grund von Verstößen gegen Bestimmungen des Amateurfunkgesetzes oder der Amateurfunkverordnung 160 160 160 5 Prüfen und Anerkennen von Genehmigungen anderer Verwaltungen und nicht CEPT-konformer Prüfungsbescheinigungen 70 100 130 6 Zurücknahme eines Antrags nach dem Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor Beendigung der Amtshandlung; Ablehnung von Anträgen auf die in den Nummern 1 bis 3 und 5 genannten Amtshandlungen; Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat. Die Gebühr ermäßigt sich um ein Viertel der für den Verwaltungsakt vorgesehenen Gebühr.
*)
Maßgeblich für die Gebühr ist der Prüfungstermin.

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