Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes soll bei ihrer Tätigkeit Nichtregierungsorganisationen sowie Einrichtungen, die auf europäischer, Bundes-, Landes- oder regionaler Ebene zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes tätig sind, in geeigneter Form einbeziehen.
Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.
AGG § 29 Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen und anderen Einrichtungen
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.