Erfolgt eine unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer der in § 1 genannten Gründe, so kann diese unterschiedliche Behandlung nach den §§ 8 bis 10 und 20 nur gerechtfertigt werden, wenn sich die Rechtfertigung auf alle diese Gründe erstreckt, derentwegen die unterschiedliche Behandlung erfolgt.
AGG § 4 Unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer Gründe
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
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Zitiert von
Urteil vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (5. Kammer) - 5 Sa 19/12
13. November 2012
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5 Sa 19/12 | 13. November 2012 |