Anbaumaterial, das für die Ausfuhr in einen Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft bestimmt ist und nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, ist von Anbaumaterial, das die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, deutlich getrennt zu halten und als solches zu kennzeichnen.
AGOZV § 10 Ausfuhr
Verordnung über das Inverkehrbringen von Anbaumaterial von Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenarten
Referenzen
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