bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
- a)
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Das Anbaumaterial muß von Vermehrungsbeständen stammen, die visuell untersucht wurden und dabei keine Anzeichen für einen Befall mit Viren und virusartigen Organismen aufwiesen. - b)
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Anbaumaterial, das in Verkehr gebracht werden soll, muß visuell untersucht und seit Beginn der letzten Vegetationsperiode frei von Anzeichen an Viren und virusartigen Organismen sein. - c)
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Im Fall von veredeltem Anbaumaterial dürfen Edelreiser nur auf Unterlagen gepfropft werden, die für Viroide nicht anfällig sind.
- a)
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Das Anbaumaterial muß von Vermehrungsbeständen stammen, die visuell untersucht wurden und dabei keine Anzeichen für einen Befall mit den in Anlage 2 Nr. 3 für diese Pflanzenart aufgeführten Viren und virusartigen Organismen aufwiesen. - b)
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Die Einzelpflanzen eines Vermehrungsbestandes müssen mit Indikatorpflanzen, Seren oder anderen gleichwertigen Methoden zum Nachweis der unter a) bezeichneten Schadorganismen untersucht und als frei von diesen befunden worden sein. - c)
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Anbaumaterial, das in Verkehr gebracht werden soll, muß visuell untersucht und seit Beginn der letzten Vegetationsperiode frei von Anzeichen der in Anlage 2 Nr. 3 für die betreffende Pflanzenart aufgeführten Viren und virusartigen Organismen sein. - d)
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Im Fall von veredeltem Anbaumaterial der Gattung Zitrus zur Fruchterzeugung dürfen Edelreiser nur auf Unterlagen gepfropft werden, die für Viroide nicht anfällig sind.