(Fundstelle: BGBl. I 2009, 2161 - 2164)
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1
2
3
4
1
Betriebliche Abläufe
und Organisation
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1)
- a)
-
Arbeits- und Betriebsmittel unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren auswählen
- b)
-
Arbeitsplatz vorbereiten, Maßnahmen zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden im Umfeld des Arbeitsplatzes treffen
- c)
-
Arbeits- und Betriebsanweisungen anwenden
- d)
-
Witterungsverhältnisse beobachten und dokumentieren
- e)
-
Betriebseinrichtungen pflegen, warten und instand halten
- f)
-
Daten zur Arbeitsdurchführung feststellen, insbesondere Aufwandmengen berechnen, Arbeitszeitbedarf sowie Größe von Flächen schätzen und ermitteln
7
- g)
-
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung betrieblicher und struktureller Gegebenheiten, insbesondere nach wirtschaftlichen und ergonomischen Gesichtspunkten, planen und durchführen
- h)
-
Aufgaben im Team, insbesondere bei der Bildung von Arbeitsketten, abstimmen und bearbeiten; Ergebnisse kontrollieren
- i)
-
bei Einsatzplanungen des Betriebes mitwirken
- j)
-
Arbeitsergebnisse dokumentieren, beurteilen und darstellen
7
2
Wirtschaftliche
Zusammenhänge
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2)
- a)
-
bei Werbekonzepten und -maßnahmen des Betriebes mitwirken, insbesondere zur positiven Außenwirkung des Betriebes beitragen
- b)
-
Eingang und Verbrauch von Betriebsmitteln erfassen
- c)
-
Markt- und Preisinformationen einholen, vergleichen und bewerten
5
- d)
-
Kalkulationen erstellen
- e)
-
bei Geschäftsvorgängen mitwirken, insbesondere Angebote vergleichen, Bestellungen vorbereiten, Rechnungen kontrollieren sowie Arbeitspreise ermitteln
4
3
Bedienen und Führen landwirtschaftlicher
Maschinen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3)
- a)
-
Arbeitsmaschinen nach Arbeitsauftrag sowie unter Berücksichtigung der produktionstechnischen Bedingungen und der Witterung zusammenstellen
- b)
-
Verkehrssicherheit von Zugmaschinen, Transportmitteln, technischen Anlagen, Maschinen und Geräten prüfen und Betriebsbereitschaft herstellen
- c)
-
Arbeitsnachweise erstellen
- d)
-
Bedingungen am Einsatzort mit den Auftragsdaten abgleichen und bei abweichenden Bedingungen Maßnahmen ergreifen
- e)
-
Bordinstrumente einstellen
15
- f)
-
Maschinen und Geräte für den Straßenverkehr umrüsten und für den Transport sichern sowie Straßenverschmutzung vermeiden
- g)
-
landwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen im öffentlichen Straßenverkehr bis zu den Grenzen der Führerscheinklasse T unter Beachtung der Straßenverkehrsordnung und der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung führen
- h)
-
Arbeits- und Zugmaschinen, Transportmittel und Geräte bedienen sowie Werterhaltung beachten
- i)
-
Arbeitsparameter während der Arbeit kontrollieren und den sich verändernden Bedingungen anpassen
- j)
-
Auftrags- und Leistungsdaten zusammenstellen und weiterleiten
- k)
-
technische Störungen feststellen und Maßnahmen einleiten
18
4
Pflegen, Warten und
Instandhalten von
Agrartechnik
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4)
- a)
-
Maschinen und Geräte reinigen, sichtbare technische Mängel und Beschädigungen dokumentieren
- b)
-
Werkzeuge und Werkstoffe nach ihrem Verwendungszweck auswählen, einsetzen und einsatzbereit halten
- c)
-
Schutzmaßnahmen und Sicherungen an elektrischen Anlagen beachten
- d)
-
Betriebsstoffe lagern und Rückstände entsorgen
- e)
-
Maßnahmen zur Konservierung und Entkonservierung durchführen
13
- f)
-
Wartungsarbeiten unter Beachtung technischer Unterlagen sowie von Wartungsplänen durchführen, insbesondere Betriebsflüssigkeiten kontrollieren, nachfüllen, wechseln und entsorgen
- g)
-
Fehler und Störungen suchen, Ursachen feststellen sowie Möglichkeiten zur Behebung darstellen und beurteilen
- h)
-
elektrische und elektronische Einrichtungen an Fahrzeugen instand halten
- i)
-
Funktionsweisen von Bauteilen und Baugruppen unterscheiden und auf Verschleiß prüfen, Verschleißteile austauschen
- j)
-
Gesamtfunktion im Betriebszustand prüfen und einstellen
14
5
Pflanzenproduktion
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 5)
5.1
Bodenbearbeitung
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A
Nummer 5.1)
- a)
-
Bodenarten und Bodenaufbau bestimmen sowie Bodenzustand beurteilen
- b)
-
Wechselwirkungen zwischen Bodeneigenschaften und Nutzungsmöglichkeiten beachten
- c)
-
boden- und kulturartenspezifische Bodenbearbeitung durchführen
- d)
-
Bodenschäden vermeiden, feststellen und beheben
6
5.2
Bestellen und Pflegen von Kulturen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A
Nummer 5.2)
- a)
-
Saat- und Pflanzgut beurteilen und ausbringen
- b)
-
Kulturen hinsichtlich der Bestandesführung beurteilen
- c)
-
Pflanzenbestände bedarfs- und zeitgerecht pflegen
14
- d)
-
Kulturen bedarfs- und zeitgerecht düngen
- e)
-
Pflanzenschutzmaßnahmen durchführen
- f)
-
Landschaftspflegemaßnahmen durchführen, insbesondere Feldraine, Böschungen und Hecken pflegen und erhalten
12
5.3
Ernten, Lagern und Konservieren
pflanzlicher Produkte
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A
Nummer 5.3)
- a)
-
Ernte durchführen
- b)
-
Erntegut transportieren, lagern und konservieren
12
- c)
-
Erntezeitpunkt unter Berücksichtigung von Reifezustand, Verwendungszweck und Qualitätsanforderungen festlegen
4
6
Kommunikation
und Information
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 6)
- a)
-
Informationen beschaffen, auswerten und einordnen
- b)
-
betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme nutzen, dabei Standardsoftware und arbeitsplatzspezifische Software anwenden
- c)
-
Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit beachten
4
- d)
-
Kommunikationstechniken anwenden
- e)
-
Konflikte im Team lösen
3
7
Dienstleistungen und Kundenorientierung
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 7)
- a)
-
bei der Auftragsannahme und -bearbeitung mitwirken
2
- b)
-
individuelle Besonderheiten und Anforderungen der Kundenbetriebe bei der Durchführung von Dienstleistungen beachten und umsetzen
- c)
-
Kunden beraten und Kundenwünsche sowie Informationen entgegennehmen und im Betrieb weiterleiten
- d)
-
Kundenreklamationen entgegennehmen, bearbeiten und bei der Arbeitserledigung berücksichtigen
- e)
-
Kundengespräche situationsgerecht führen
- f)
-
bei der Akquisition mitwirken
- g)
-
betriebliches Dienstleistungsangebot präsentieren
10
8
Qualitätssichernde Maßnahmen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 8)
- a)
-
Ziele, Aufgaben und Aufbau der betrieblichen Qualitätssicherung erläutern
- b)
-
betriebs- und produktspezifische Qualitätsstandards anwenden, dokumentieren und beurteilen
- c)
-
Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln aufzeigen, dokumentieren und zu deren Behebung beitragen
6
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1
2
3
4
1
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 1)
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2
Aufbau und
Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 2)
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
- c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3
Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 3)
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
4
Umweltschutz
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5
Naturschutz,
ökologische
Zusammenhänge; Nachhaltigkeit
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 5)
- a)
-
Bedeutung von Lebensräumen für Mensch, Tier und Pflanzen erklären sowie Lebensräume an Beispielen beschreiben
- b)
-
Bedeutung und Ziele des Naturschutzes bei der Arbeit beschreiben
- c)
-
Nachhaltigkeitsaspekte bei der Pflanzenproduktion beachten