Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr.
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
im
Monat
Monat
und Organisation
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1)
- a)
-
Arbeits- und Betriebsmittel unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren auswählen - b)
-
Arbeitsplatz vorbereiten, Maßnahmen zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden im Umfeld des Arbeitsplatzes treffen - c)
-
Arbeits- und Betriebsanweisungen anwenden - d)
-
Witterungsverhältnisse beobachten und dokumentieren - e)
-
Betriebseinrichtungen pflegen, warten und instand halten - f)
-
Daten zur Arbeitsdurchführung feststellen, insbesondere Aufwandmengen berechnen, Arbeitszeitbedarf sowie Größe von Flächen schätzen und ermitteln
- g)
-
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung betrieblicher und struktureller Gegebenheiten, insbesondere nach wirtschaftlichen und ergonomischen Gesichtspunkten, planen und durchführen - h)
-
Aufgaben im Team, insbesondere bei der Bildung von Arbeitsketten, abstimmen und bearbeiten; Ergebnisse kontrollieren - i)
-
bei Einsatzplanungen des Betriebes mitwirken - j)
-
Arbeitsergebnisse dokumentieren, beurteilen und darstellen
Zusammenhänge
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2)
- a)
-
bei Werbekonzepten und -maßnahmen des Betriebes mitwirken, insbesondere zur positiven Außenwirkung des Betriebes beitragen - b)
-
Eingang und Verbrauch von Betriebsmitteln erfassen - c)
-
Markt- und Preisinformationen einholen, vergleichen und bewerten
- d)
-
Kalkulationen erstellen - e)
-
bei Geschäftsvorgängen mitwirken, insbesondere Angebote vergleichen, Bestellungen vorbereiten, Rechnungen kontrollieren sowie Arbeitspreise ermitteln
Maschinen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3)
- a)
-
Arbeitsmaschinen nach Arbeitsauftrag sowie unter Berücksichtigung der produktionstechnischen Bedingungen und der Witterung zusammenstellen - b)
-
Verkehrssicherheit von Zugmaschinen, Transportmitteln, technischen Anlagen, Maschinen und Geräten prüfen und Betriebsbereitschaft herstellen - c)
-
Arbeitsnachweise erstellen - d)
-
Bedingungen am Einsatzort mit den Auftragsdaten abgleichen und bei abweichenden Bedingungen Maßnahmen ergreifen - e)
-
Bordinstrumente einstellen
- f)
-
Maschinen und Geräte für den Straßenverkehr umrüsten und für den Transport sichern sowie Straßenverschmutzung vermeiden - g)
-
landwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen im öffentlichen Straßenverkehr bis zu den Grenzen der Führerscheinklasse T unter Beachtung der Straßenverkehrsordnung und der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung führen
- h)
-
Arbeits- und Zugmaschinen, Transportmittel und Geräte bedienen sowie Werterhaltung beachten - i)
-
Arbeitsparameter während der Arbeit kontrollieren und den sich verändernden Bedingungen anpassen - j)
-
Auftrags- und Leistungsdaten zusammenstellen und weiterleiten - k)
-
technische Störungen feststellen und Maßnahmen einleiten
Instandhalten von
Agrartechnik
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4)
- a)
-
Maschinen und Geräte reinigen, sichtbare technische Mängel und Beschädigungen dokumentieren - b)
-
Werkzeuge und Werkstoffe nach ihrem Verwendungszweck auswählen, einsetzen und einsatzbereit halten - c)
-
Schutzmaßnahmen und Sicherungen an elektrischen Anlagen beachten - d)
-
Betriebsstoffe lagern und Rückstände entsorgen - e)
-
Maßnahmen zur Konservierung und Entkonservierung durchführen
- f)
-
Wartungsarbeiten unter Beachtung technischer Unterlagen sowie von Wartungsplänen durchführen, insbesondere Betriebsflüssigkeiten kontrollieren, nachfüllen, wechseln und entsorgen - g)
-
Fehler und Störungen suchen, Ursachen feststellen sowie Möglichkeiten zur Behebung darstellen und beurteilen - h)
-
elektrische und elektronische Einrichtungen an Fahrzeugen instand halten - i)
-
Funktionsweisen von Bauteilen und Baugruppen unterscheiden und auf Verschleiß prüfen, Verschleißteile austauschen - j)
-
Gesamtfunktion im Betriebszustand prüfen und einstellen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 5)
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A
Nummer 5.1)
- a)
-
Bodenarten und Bodenaufbau bestimmen sowie Bodenzustand beurteilen - b)
-
Wechselwirkungen zwischen Bodeneigenschaften und Nutzungsmöglichkeiten beachten - c)
-
boden- und kulturartenspezifische Bodenbearbeitung durchführen - d)
-
Bodenschäden vermeiden, feststellen und beheben
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A
Nummer 5.2)
- a)
-
Saat- und Pflanzgut beurteilen und ausbringen - b)
-
Kulturen hinsichtlich der Bestandesführung beurteilen - c)
-
Pflanzenbestände bedarfs- und zeitgerecht pflegen
- d)
-
Kulturen bedarfs- und zeitgerecht düngen - e)
-
Pflanzenschutzmaßnahmen durchführen - f)
-
Landschaftspflegemaßnahmen durchführen, insbesondere Feldraine, Böschungen und Hecken pflegen und erhalten
pflanzlicher Produkte
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A
Nummer 5.3)
- a)
-
Ernte durchführen - b)
-
Erntegut transportieren, lagern und konservieren
- c)
-
Erntezeitpunkt unter Berücksichtigung von Reifezustand, Verwendungszweck und Qualitätsanforderungen festlegen
und Information
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 6)
- a)
-
Informationen beschaffen, auswerten und einordnen - b)
-
betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme nutzen, dabei Standardsoftware und arbeitsplatzspezifische Software anwenden - c)
-
Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit beachten
- d)
-
Kommunikationstechniken anwenden - e)
-
Konflikte im Team lösen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 7)
- a)
-
bei der Auftragsannahme und -bearbeitung mitwirken
- b)
-
individuelle Besonderheiten und Anforderungen der Kundenbetriebe bei der Durchführung von Dienstleistungen beachten und umsetzen - c)
-
Kunden beraten und Kundenwünsche sowie Informationen entgegennehmen und im Betrieb weiterleiten - d)
-
Kundenreklamationen entgegennehmen, bearbeiten und bei der Arbeitserledigung berücksichtigen - e)
-
Kundengespräche situationsgerecht führen - f)
-
bei der Akquisition mitwirken - g)
-
betriebliches Dienstleistungsangebot präsentieren
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 8)
- a)
-
Ziele, Aufgaben und Aufbau der betrieblichen Qualitätssicherung erläutern - b)
-
betriebs- und produktspezifische Qualitätsstandards anwenden, dokumentieren und beurteilen - c)
-
Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln aufzeigen, dokumentieren und zu deren Behebung beitragen
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr.
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
im
Monat
Monat
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 1)
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 2)
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären - c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 3)
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 4)
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
ökologische
Zusammenhänge; Nachhaltigkeit
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 5)
- a)
-
Bedeutung von Lebensräumen für Mensch, Tier und Pflanzen erklären sowie Lebensräume an Beispielen beschreiben - b)
-
Bedeutung und Ziele des Naturschutzes bei der Arbeit beschreiben - c)
-
Nachhaltigkeitsaspekte bei der Pflanzenproduktion beachten