Es werden die Angaben aus der Agrarstrukturerhebung übernommen und die Erhebungsmerkmale nach § 30 Absatz 1 allgemein erhoben.
AgrStatG § 29 Erhebungsart
Gesetz über Agrarstatistiken
Referenzen
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Es werden die Angaben aus der Agrarstrukturerhebung übernommen und die Erhebungsmerkmale nach § 30 Absatz 1 allgemein erhoben.
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