Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

AgrStatG § 31 Erhebungsart und Erhebungsmerkmale

Gesetz über Agrarstatistiken

(1) Die Strukturerhebung der Forstbetriebe wird allgemein durchgeführt.

(2) Erhebungsmerkmale der Strukturerhebung der Forstbetriebe sind:

1.
der Betriebssitz unter Angabe der Lagekoordinaten,
2.
die Rechtsform des Betriebes,
3.
die Waldfläche.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.