(1) Die Flächenerhebung wird allgemein jährlich zum Berichtszeitpunkt 31. Dezember des Vorjahres durchgeführt.
(2) Erhebungsmerkmale sind die Bodenflächen nach der Art der tatsächlichen Nutzung.
(1) Die Flächenerhebung wird allgemein jährlich zum Berichtszeitpunkt 31. Dezember des Vorjahres durchgeführt.
(2) Erhebungsmerkmale sind die Bodenflächen nach der Art der tatsächlichen Nutzung.
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