Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

AgrStatG § 64 Erhebungsmerkmal und Berichtszeitraum

Gesetz über Agrarstatistiken

(1) Erhebungsmerkmal der Milchstatistik ist die angelieferte Milchmenge nach Kreisen.

(2) Der Berichtszeitraum für das Erhebungsmerkmal nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.