Erhebungseinheiten sind Betriebe mit mindestens 20 Beschäftigten, in denen Erzeugnisse des holzbearbeitenden Gewerbes hergestellt werden. Bei Sägewerken liegt die Erhebungsgrenze bei mindestens zehn Beschäftigten.
Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.
AgrStatG § 82 Erhebungseinheiten
Gesetz über Agrarstatistiken
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.