Hilfsmerkmale sind:
- 1.
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die Vor- und Familiennamen, Firmen, Institutsnamen oder Behördenbezeichnungen, Anschriften, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der zu Befragenden nach § 93 Absatz 2 und 3 Nummer 1, - 2.
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die Vor- und Familiennamen oder Firmen sowie Anschriften der Inhaber der Betriebe nach § 91 Absatz 1a, soweit sie nicht schon unter Nummer 1 fallen, - 2a.
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Namen, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen, - 3.
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die Anschrift des Betriebssitzes, - 4.
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zusätzlich zu den Hilfsmerkmalen nach den Nummern 1 bis 3 die in § 93 Absatz 5 und 6 genannten Kennzeichen zur Identifikation, - 5.
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die Art des Betriebs, - 6.
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bei der Bodennutzungshaupterhebung (§ 2 Nummer 2): die Vor- und Familiennamen sowie Anschriften der bisherigen Bewirtschafter von seit dem Vorjahr erhaltenen Flächen sowie der neuen Bewirtschafter von im gleichen Zeitraum abgegebenen Flächen oder der jeweiligen Eigentümer, - 7.
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die Größe und Belegenheit der in Nummer 6 genannten Flächen, - 8.
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die Belegenheit der Baumobstflächen nach § 15 und der Felder nach § 47 Absatz 1, - 9.
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der Name und die Registriernummer des Fischereifahrzeugs bei der Erhebung nach § 67.