(1) Zur Vorbereitung der Landwirtschaftszählung (§ 24 Absatz 1 Nummer 2) werden im Zeitraum März bis September 2009 bei den Betrieben nach § 91 Absatz 1 in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung und bei Betrieben mit einer Produktionsfläche für Speisepilze von mindestens 0,1 Hektar oder mit mindestens 20 Ziegen folgende Angaben erhoben:
- 1.
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die Hilfsmerkmale nach § 92 Nummer 1 bis 7; § 92 Nummer 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bodennutzungshaupterhebung die Feststellung der Grundgesamtheit tritt, - 2.
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die Art der Bewirtschaftung des Betriebs, - 3.
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die Nutzung der Flächen nach Nutzungszweck, Kulturarten, Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Kulturformen jeweils nach der Fläche, - 4.
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die Bestände an Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Geflügel nach Art und Zahl, bei Rindern, Schweinen und Hühnern zusätzlich nach Alter, Geschlecht und Nutzungszweck.
(2) § 91 Absatz 4 sowie § 93 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 1, Absatz 5 und 6 gilt entsprechend. Für die Erhebung der Rinderbestände nach Absatz 1 Nummer 4 gilt § 20a Absatz 1 und 2 Nummer 3 entsprechend.