Im Jahr 2011 werden die Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung und die Ernte- und Betriebsberichterstattung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des 8. Dezember 2011 geltenden Fassung durchgeführt.
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AgrStatG § 99 Übergangsvorschriften
Gesetz über Agrarstatistiken
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