Auf Grund des § 94a Nummer 1 Buchstabe a und b des Agrarstatistikgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 14 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1975) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
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AgrStatV 2015 Eingangsformel
Verordnung zur Aussetzung und Ergänzung von Merkmalen sowie zur Einschränkung des Kreises der zu Befragenden nach dem Agrarstatistikgesetz
Referenzen
- § 94 1x (nicht zugeordnet)
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.