AHStatDV § 20 Ausländische Streitkräfte

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs

(1) Ausländische Waren, die durch eine im Erhebungsgebiet ansässige Person an eine in der Bundesrepublik Deutschland stationierte ausländische Truppe oder ein ziviles Gefolge (ausländische Streitkräfte) zu ihrer ausschließlichen Verwendung geliefert werden, sind bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung als Einfuhr in den freien Verkehr mit dem Zusatz "ausländische Streitkräfte" anzumelden. Dasselbe gilt für ausländische Kraftfahrzeuge, die an Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges oder an die Angehörigen dieser Personen (Mitglieder der ausländischen Streitkräfte) zu ihrer ausschließlichen Verwendung aus Zollagern oder aus der aktiven Veredelung geliefert werden.

(2) Werden ausländische Waren, die von den ausländischen Streitkräften sowie ihren Mitgliedern selbst eingeführt oder von ihnen als Nichtgemeinschaftswaren im Erhebungsgebiet erworben worden sind, an andere Personen veräußert und durch diese ausgeführt, so sind sie als Ausfuhr aus dem freien Verkehr mit dem Zusatz "ausländische Streitkräfte" anzumelden.

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