- 1.
Nicht einfach behandelbare oder nicht einfach kontrollierbare chronische Erkrankungen, Stoffwechselstörungen oder organische Erkrankungen führen zum Ausschluss (zum Beispiel Epilepsie, Morbus Addison, Morbus Cushing, generalisierte Demodikose, atopische Dermatitis, Diabetes mellitus, Diabetes insipidus, chronische/exokrine Pankreasinsuffizienz, kognitive Dysfunktion) - 2.
Chronische schmerzhafte, orthopädische Leiden wie Hüftgelenksdysplasie ab Schweregrad D1, Ellenbogendysplasie ab Grad 1, hochgradige Anzeichen für eine lumbosakrale Instabilität oder Übergangswirbel höheren Grades, die den Einsatz als Assistenzhund beeinträchtigen, Arthrosen, die den Einsatz als Assistenzhund beeinträchtigen, ausgeprägte Tendopathien, Patellaluxation ab Grad 3 - 3.
Hunde, bei denen Körperteile oder Organe entgegen dem Verbot des § 6 des Tierschutzgesetzes vollständig oder teilweise amputiert wurden, insbesondere die Ohren oder die Rute - 4.
Hunde mit Qualzuchtmerkmalen entsprechend § 10 der Tierschutz-Hundeverordnung - 5.
Obstruktion der oberen Atemwege - 6.
Anhaltende Verhaltensstörungen (wie etwa gesteigertes aggressives oder ängstliches Verhalten) - 7.
Verlust oder Einschränkung von Sinneswahrnehmungen (zum Beispiel Einschränkungen des Hörens, Sehens)
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
AHundV Anlage 2 (zu § 5 Absatz 3)
Assistenzhundeverordnung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.