AKG § 111 Berlin-Klausel

Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe der §§ 12, 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch in Berlin (West). Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten in Berlin (West) nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

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