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AKG § 19 Ansprüche aus dinglichen Rechten und aus der Beeinträchtigung dieser Rechte

Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden

(1) Ansprüche (§ 1) aus dem Eigentum oder anderen Rechten an einer Sache auf Herausgabe der Sache sind zu erfüllen. Bei einem Anspruch auf Herausgabe eines Grundstücks finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Ansprüche aus dem Eigentum mit der Maßgabe Anwendung, daß bis zum Ablauf der in § 20 Abs. 1 bezeichneten Fristen die in §§ 987 bis 992 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Voraussetzungen als nicht vorliegend zu erachten sind. Ansprüche auf Nutzungsentschädigung nach § 11 bleiben unberührt.

(2) Ansprüche (§ 1), die auf einer sonstigen Beeinträchtigung oder Verletzung des Eigentums oder anderer Rechte an einer Sache oder an einem Recht beruhen, sind nur dann zu erfüllen,

1.
wenn die Erfüllung des Anspruchs zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leben oder Gesundheit erforderlich ist oder
2.
wenn der Beeinträchtigung oder Verletzung eine nach dem 31. Juli 1945 begangene Handlung zugrunde liegt, es sei denn, daß die Beeinträchtigung oder Verletzung auf Veranlassung der Besatzungsmächte erfolgt ist. Bei einem Beseitigungsanspruch kann der Anspruchsschuldner (§ 25) den Anspruchsberechtigten in Geld entschädigen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 vorliegen. Die Entschädigung soll den gemeinen Wert der Sache oder des Rechts nicht übersteigen, den diese ohne Beeinträchtigung haben würden.

(3) Sonstige Ansprüche (§ 1) aus dem Eigentum oder anderen Rechten an einer Sache oder an einem Recht sind zu erfüllen. Dies gilt nicht für Ansprüche auf Zahlung von Geld oder auf Leistung einer sonstigen vertretbaren Sache, die vor dem 1. August 1945 fällig geworden sind.

(4) Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden, Reallasten, Schiffshypotheken und sonstige Pfandrechte erlöschen, soweit die durch sie gesicherten Ansprüche (§ 1) nicht zu erfüllen sind.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 8 K 5875/21
14. März 2024
8 K 5875/21 14. März 2024
Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 22 U 28/22
28. November 2022
22 U 28/22 28. November 2022
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (13. Senat) - 13 OB 350/18
12. Juli 2019
13 OB 350/18 12. Juli 2019
Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 3 K 3239/15
22. März 2018
3 K 3239/15 22. März 2018
Beschluss vom Unknown court - 3 K 3239/15
10. November 2017
3 K 3239/15 10. November 2017
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 11 A 704/15
11. August 2017
11 A 704/15 11. August 2017
Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 6 K 7535/13
19. März 2015
6 K 7535/13 19. März 2015
Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 6 K 7040/12
29. Januar 2015
6 K 7040/12 29. Januar 2015
Urteil vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZR 30/13
18. Juli 2014
V ZR 30/13 18. Juli 2014
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 A 1/11
31. Mai 2012
3 A 1/11 31. Mai 2012