AKG § 26 Anmeldung

Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden

Auf Grund der nach diesem Gesetz zu erfüllenden Ansprüche können Leistungen nur verlangt werden, soweit die Ansprüche bei den Anmeldestellen (§ 27) fristgerecht (§ 28) angemeldet worden sind.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (13. Senat) - 13 OB 350/18
12. Juli 2019
13 OB 350/18 12. Juli 2019
Urteil vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZR 30/13
18. Juli 2014
V ZR 30/13 18. Juli 2014