(1) Wird die Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung erhoben, so ist dieser nach den Wertermittlungsvorschriften (Anlage 2) zu ermitteln.
(2) Die Wertgebühr bestimmt sich nach der Wertgebührentabelle (Anlage 3).
(1) Wird die Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung erhoben, so ist dieser nach den Wertermittlungsvorschriften (Anlage 2) zu ermitteln.
(2) Die Wertgebühr bestimmt sich nach der Wertgebührentabelle (Anlage 3).
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